Kein Mindestlohn bei Vorpraktikum vor Aufnahme eines Studiums
Praktikanten steht unter Umständen ein Mindestlohn zu. Das ist in § 22 Abs. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt. Eine Ausnahme besteht bei einem sogenannten Pflichtpraktikum. Eine Klägerin wollte dennoch für ein Vorpraktikum vor Aufnahme eines Studiums den Mindestlohn geltend machen und klagte bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) – ohne Erfolg. Mindestlohn bei Vorpraktikum – Hintergründe der Klage