Kein Präventionsverfahren bei Kündigung eines Schwerbehinderten Menschen innerhalb der Wartezeit des KSchG
Am 3. April 2025 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem wegweisenden Urteil (Az. 2 AZR 178/24) entschieden: Bei der ordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit, in der das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) noch nicht greift, besteht keine Pflicht, ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Wesentliche Inhalte des Urteils Verpflichtung entfällt