Betriebsratswahl bei Lieferdiensten: BAG präzisiert den Betriebsbegriff

Betriebsratswahl bei Lieferdiensten: BAG präzisiert den Betriebsbegriff

Die zunehmende Digitalisierung der Arbeitswelt stellt auch das Arbeitsrecht vor neue Herausforderungen. Besonders deutlich wird dies bei Plattformunternehmen wie Lieferdiensten, bei denen Beschäftigte häufig über Apps organisiert werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 28.01.2026 (Az. 7 ABR 23/24) eine wichtige Entscheidung zur Frage getroffen, wo in solchen Unternehmen ein Betriebsrat gewählt werden kann.

Das Urteil stellt klar: Auch in der digitalen Plattformökonomie gelten weiterhin die klassischen Regeln des Betriebsverfassungsrechts.

Der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht

Im entschiedenen Fall ging es um einen bundesweit tätigen Lieferdienst. Das Unternehmen organisierte seine Struktur in zwei Ebenen: sogenannte „Hub-Cities“ und „Remote-Cities“.

Während in den Hub-Cities neben den Auslieferungsfahrern auch Verwaltungspersonal und Führungskräfte tätig waren, arbeiteten in den Remote-Cities ausschließlich Fahrer. Diese erhielten ihre Aufträge, Dienstpläne und Anweisungen nahezu vollständig über eine App und standen überwiegend digital mit dem Unternehmen in Kontakt.

In mehreren dieser Liefergebiete wurden Betriebsräte gewählt. Der Arbeitgeber focht diese Wahlen jedoch an, weil die Remote-Cities seiner Ansicht nach keine eigenständigen Betriebe im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes seien.

Die Entscheidung des BAG

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und erklärte die Betriebsratswahlen in den Remote-Cities für unwirksam.

Nach Auffassung des Gerichts kann ein Betriebsrat nur in einem Betrieb oder einem selbstständigen Betriebsteil gewählt werden. Voraussetzung dafür ist eine organisatorische Einheit mit einer eigenen Leitung, die wesentliche personelle und soziale Entscheidungen trifft.

Diese Voraussetzung sah das BAG in den Remote-Cities nicht erfüllt. Dort fehlten sowohl eine lokale Führungsstruktur als auch eigene Verwaltungsaufgaben. Die Organisation der Arbeit erfolgte vollständig digital über eine App. Alle wesentlichen Entscheidungen wurden zentral an anderen Standorten getroffen.

Allein die Zusammenfassung von Fahrern zu einem Liefergebiet oder ein gemeinsamer Dienstplan reichten nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um eine betriebsratsfähige Organisationseinheit zu begründen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des BAG hat weitreichende Bedeutung für Unternehmen mit digitalen oder dezentralen Strukturen.

Für Arbeitgeber bedeutet das Urteil mehr Rechtssicherheit bei der Frage, in welchen organisatorischen Einheiten Betriebsräte gewählt werden können. Maßgeblich ist nicht der Ort der tatsächlichen Arbeit, sondern der Standort, an dem Personalentscheidungen und organisatorische Leitungsfunktionen wahrgenommen werden.

Für Arbeitnehmer zeigt das Urteil jedoch auch eine mögliche Herausforderung: In stark digitalisierten Unternehmensstrukturen kann es schwieriger sein, einen eigenen Betriebsrat auf lokaler Ebene zu etablieren, wenn vor Ort keine eigenständige Leitung besteht.

Unternehmen und Beschäftigte sollten daher genau prüfen, wo innerhalb der Organisation die betriebsverfassungsrechtlich maßgebliche Leitung angesiedelt ist – denn dort entscheidet sich letztlich auch, wo Mitbestimmung stattfinden kann.