Geschäft geschlossen wegen Corona

Corona-bedingte Schließung: Keine Mietminderung für Gewerbetreibende während Lockdown

Beim Lockdown im Frühjahr mussten auch allerlei Einzelhandelsgeschäfte schließen. Durch die Umsatzeinbußen bei der Schließung wollte eine Bekleidungskette nicht die volle Miete bezahlen, was schließlich vor Gericht landete. Das Landgericht Frankfurt am Main hielt dies jedoch nicht für gerechtfertigt (Urteil v. 5.10.2020, Az. 2.-15 O 23/20).

Bereits zu Beginn der Corona-Maßnahmen wurde deutschlandweit diskutiert, ob Ladenbetreiber, die vom Shutdown betroffen waren, weiter Miete zahlen müssen. Das erste Urteil auf diese Frage wurde nun vom LG Frankfurt am Main gesprochen. Doch kurz zur Thematik.

Mietzahlung durch Lockdown verweigert

Eine Filiale einer deutschlandweit tätigen Bekleidungskette in Frankfurt am Main musste vom 18. März bis zum 20. April 2020 aufgrund der Corona-Maßnahmen schließen. Selbstverständlich ging dadurch der Umsatz in diesem Zeitraum verloren, in diesem Beispiel um 54 % zum Vorjahr. Aus diesem Grund sei ein finanzieller Engpass entstanden, sodass die Miete für die Geschäftsräume in Frankfurt für den April nicht beglichen werden konnten. Die Vermieterin wollte sich nicht damit abfinden und klagte auf Zahlung der Miete in Höhe von 6.000 Euro.

Die Bekleidungskette argumentierte, dass die Miete wegen eines Mangels nicht voll zu zahlen sei. Dieser Mangel liege bei einer staatlich angeordneten Schließung und der damit verbundenen Störung der Geschäftsgrundlage vor.

Entscheidung und Argumentation des Landgerichts

Das Landgericht entschied, dass kein Mietmangel und keine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt. Die Bekleidungskette muss somit die geforderte Miete entrichten.

Es können durchaus öffentlich-rechtliche Einschränkungen oder Verbote zu einem Mietmangel führen, gerade auch bei der Vermietung von Gewerberäumen, dabei müssen die Ursachen jedoch im Mietobjekt selbst liegen. Das Landgericht kam zur Annahme, dass der Umstand der Begünstigung von Infektionen geschuldet ist und nichts mit dem Mietobjekt an sich zu tun hat.

Auch von einer Störung der Geschäftsgrundlage sei in diesem Fall nicht auszugehen. Bei unvorhersehbaren Ereignissen „zur Vermeidung eines untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnisses“ kann die Änderung der vereinbarten Mietzahlung gefordert werden. Dieser Extremfall einer Existenzbedrohung ist bei der Bekleidungskette jedoch nicht vorhanden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Fazit

Durch Maßnahmen wie die Kurzarbeit oder kurzfristigen Gesetzesänderungen wie etwa der Schutz vor Kündigung gewerblicher Räume bei Coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten griff die Bundesregierung auch Einzelhändlern während des ersten Lockdowns unter die Arme. Eine Verweigerung der Mietzahlungen oder eine Mietminderung für diesen Zeitraum ist jedoch dabei nicht inbegriffen.