Energiekostenpauschale: Auszahlung und Refinanzierung

Energiekostenpauschale: Auszahlung und Refinanzierung

Die von der Bundesregierung angekündigte Energiekostenpauschale in Höhe von 300 Euro ist beschlossen und verkündet. Hier möchten wir Sie über die Auszahlung im Monat September 2022 informieren.

Grundsätzliches zur Energiekostenpauschale

Anspruch auf die Energiekostenpauschale (EEP) haben alle Personen, die während des Jahres 2022 (ggf. auch nur für einen Teil des Jahres) in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und im Jahr 2022 Einkünfte aus mindestens einer der folgenden Einkunftsarten beziehen:

  • Land und Forstwirtschaft
  • Gewerbebetrieb
  • Selbständige Arbeit oder
  • aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellter oder Arbeiter oder auch als Minijobber.

Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Lohnersatzleistungen beziehen wie KUG, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgelt, Elterngeld etc., erhalten ebenso die 300 Euro EEP, wie auch Azubis.

Studierende und Rentner, die nicht arbeiten und auch keine der sonstigen genannten Einkünfte haben, erhalten die Energiekostenpauschale nicht.

 

Auszahlung der EEP im September 2022

Ausgezahlt wir die die EEP bei Arbeitnehmern mit der Lohnabrechnung im September 2022.

Bei den Einkünften aus Land und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, wird die Einkommensteuer-Vorauszahlung am 10.09.2022 um 300 Euro gesenkt. Werden keine Vorauszahlungen geleistet, erhält man die EEP im nächsten Jahr über die Steuererklärung 2022.

 

Steuerpflicht bei der Energiekostenpauschale

Die 300 Euro EEP sind steuerpflichtig. Die Steuerbelastung richtet sich nach dem individuellen Steuersatz. Hat man keinen Hauptjob, sondern lediglich nur einen Minijob, bekommt man die 300 Euro darüber ausgezahlt. Bei Minijobbern ist die Auszahlung steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung übernimmt.

 

EEP Auszahlung bei Minijob: Informationen für Arbeitgeber

Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, müssen sich vor der Auszahlung bestätigen lassen, dass entweder kein anderes steuerpflichtiges Arbeitsverhältnis oder kein weiteres Minijob-Arbeitsverhältnis besteht. Hierfür finden Sie eine Mustervorlage, die auch in den FAQ des Bundesministeriums, bereitgestellt worden ist.

DOWNLOAD MUSTERVORLAGE

 

Verrechnung und Rückerstattung der EEP an den Arbeitgeber

Die an die Arbeitnehmer ausgezahlte EEP wird mit der abzuführenden Lohnsteuer an das Finanzamt verrechnet oder bei Überhang erstattet.

Eine Erstattung kommt z. B. in Betracht, wenn die angemeldete Lohnsteuer geringer ist, als die an die Arbeitnehmer ausgezahlte EEP. Arbeitgeber, die gar keine Lohnsteueranmeldung abgeben (z. B. weil sie nur Minijobber beschäftigen) zahlen die EEP nicht aus, sondern hier erfolgt die Auszahlung mit der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers.

Durch gesetzliche Vorgaben, die beinhalten, dass der Arbeitgeber die EEP refinanziert bekommen soll, muss bereits mit Abrechnung August klar sein, welche Arbeitnehmer Anspruch auf die EEP haben. Dies bedeutet, dass die Refinanzierung der EEP mit der Lohnsteueranmeldung August, fällig am 12.09.2022, beantragt, verrechnet oder erstattet werden muss.

Das heißt, die oben genannte Bestätigung sollte so schnell wie möglich an Ihre Mitarbeiter versendet werden und mit Abrechnung August bei der Lohnbuchhaltungsstelle eingereicht werden, damit die EEP im Vorfeld finanziert werden kann und der Arbeitgeber nicht in Vorleistung gehen muss.

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums