EUGH: Kündigung Schwerbehinderter in der Probezeit nur unter bestimmten Bedingungen möglich

EUGH: Kündigung Schwerbehinderter in der Probezeit nur unter bestimmten Bedingungen möglich

Die Kündigung schwerbehinderter Mitarbeiter ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) von Februar 2022 legt fest, dass die europäische Gleichbehandlungsrichtlinie der Kündigung eines schwerbehinderten Angestellten entgegenstehen kann. Vor einer Kündigung müssten andere Verwendungsmöglichkeiten des Angestellten im Betrieb geprüft werden, so die zuständigen Richter.

Falls ein Unternehmen einen schwerbehinderten Mitarbeiter in der Probezeit kündigen möchte, kann dies nur unter bestimmten Bedingungen erfolgen. Zuvor sollte in jedem Fall betriebsseitig geprüft werden, ob ein anderer Arbeitsplatz für den Mitarbeiter infrage kommt. So lautet der Kern einer Entscheidung des EUGH vom 10. Februar 2022.

Belgien: Gleisarbeiter kann aufgrund Herzschrittmacher Arbeit nicht ausführen

Im konkreten Fall hatte ein belgisches Eisenbahnunternehmen einen schwerbehinderten Mitarbeiter in der Probezeit entlassen, da dieser aufgrund eines Herzschrittmachers nicht mehr als Gleisarbeiter tätig sein konnte. Das Gerät hatte sensibel auf die elektromagnetischen Felder reagiert, daher war diese Tätigkeit für den betroffenen Arbeiter nicht mehr ausführbar. Nach einer Weiterbeschäftigung im Lager wurde der Arbeiter anschließend noch in seiner Probezeit gekündigt.

EUGH: Vor Ausspruch der Kündigung geeigneten Arbeitsplatz im Betrieb suchen

Ein belgisches Gericht hatte dem EUGH nun aufgetragen zu prüfen, ob die europäische Gleichbehandlungsrichtlinie einer Schwerbehinderten-Kündigung in der Probezeit entgegenstehe. Dies bestätigte der EUGH in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2022. Der Arbeitgeber müsse vor der Kündigung eines Angestellten aufgrund dessen Behinderung prüfen, ob der Arbeiter nicht anderweitig im Betrieb eingesetzt werden könne. Dabei müsse der Angestellte für die neue Stelle aufgrund seiner Qualifikationen und Kompetenz geeignet sein. Falls der Arbeitgeber durch die erforderliche Maßnahme stark und unverhältnismäßig belastet werde, könnte eine Kündigung möglich sein. Hier bedarf es einer genauen Ansicht des vorliegenden Einzelfalls.