Rückzahlungsklausel in Fortbildungsvereinbarung kann unwirksam sein
Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsvereinbarungen können unter Umständen unwirksam sein. So entschied es das Bundesarbeitsgericht (BAG) letztinstanzlich in einem Urteil vom 1. März 2022. Der Arbeitnehmer sei aufgrund einer zu weitgehenden Rückzahlungsklausel unangemessen benachteiligt. Dabei entschieden die Erfurter Richter nur über die Klausel des konkreten Einzelfalls, eine generelle Unwirksamkeit liegt nicht vor.
Eine viel beachtete Entscheidung zu Fortbildungsvereinbarungen mit Rückzahlungsklauseln traf das Bundesarbeitsgericht im März 2022. Im konkreten Fall hatte eine Reha-Klinik einen Arbeitnehmer verklagt, der auf Kosten des Betriebes an einer Fortbildung teilgenommen hatte. Der Arbeitgeber hatte sich in einer Fortbildungsvereinbarung dazu verpflichtet, die 4.090 Euro teure Fortbildung zum Fachtherapeuten zu übernehmen. Dabei fielen 1.930 Euro Kursgebühren an, hinzu kamen die Kosten der 18-tägigen, bezahlten Freistellung von 2.160 Euro. Der Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten, dass der Angestellte die Fortbildungskosten zurückzahlen müsse, falls dieser von sich aus das Arbeitsverhältnis beendet und kündigt. Dabei sollten dem Arbeitnehmer jeweils ein Sechstel der Fortbildungskosten für jeden Monat erlassen werden, in dem er weiter in der Reha-Klinik tätig ist. Nach sechs Monaten wären somit keine Kosten mehr fällig gewesen. Jedoch kündigte der Angestellte schon zwei Monate nach Ende der Fortbildung. Die Klinik verlangte nun 2.730 Euro zurück.
Klage der Arbeitsgebers abgewiesen: Rückzahlungsklausel in Fortbildungsvertrag unwirksam
Die Erfurter Richter entschieden, ebenso wie das Arbeits- und Landesarbeitsgericht zuvor, dass die Klage der Reha-Klinik abgewiesen wird. Der Arbeitnehmer sei unangemessen benachteiligt, da der Grund der Kündigung nicht beachtet wird. So sei auch eine Rückzahlung fällig, falls eine Kündigung krankheitsbedingt erfolge. Ein krankheitsbedingter Ausfall der Arbeitskraft gehöre jedoch zum unternehmerischen Risiko und müsse daher vom Betrieb getragen werden, so die Richter. Eventuell anders hätte es ausgesehen, wenn der Arbeitnehmer zu einem anderen Betrieb gewechselt wäre und aufgrund der nun verbesserten Ausbildung dort eine höhere Vergütung erhalten hätte. Bei dieser einseitigen Vorteilnahme des Arbeitnehmers hätten die Kosten wohl erstattet werden müssen.
Keine generelle Unwirksamkeit von Rückzahlungsklauseln
Eine generelle Unwirksamkeit von Rückzahlungsklauseln ist aus dem Erfurter Urteil jedoch nicht abzuleiten. Es existieren Klauseln, die gültig sein können. Im Arbeitsrecht ist es die Regel, dass zu weit gehende Klauseln, wenn sie auch nur geringfügig zu weit gehen, unwirksam werden. Jedoch hängt dies von vielen verschiedenen Faktoren ab. Etwa von der Höhe der Kosten der Fortbildung, das Gehalt des Arbeitnehmers, die vereinbarte Dauer der weiteren Anstellung, die Umstände der Kündigung sowie die Transparenz der in der Rückzahlungsklausel vereinbarten Rahmenbedingungen.
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