Brückenteilzeit im Arbeitsrecht: Welche Möglichkeiten gibt es?
Seit dem Jahr 2019 haben Arbeitnehmer in ihren Betrieben die Möglichkeit, über den Zeitraum von einem bis zu fünf Jahren ihr Arbeitspensum auf Teilzeit zu reduzieren, wenn bestimmte Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums kehren die Mitarbeiter dann automatisch wieder in ihre ursprüngliche Arbeitszeit zurück. Geregelt ist das im Teilzeit -und Befristungsgesetz. Die Höchstgrenze auf fünf Jahre soll dabei für Planungssicherheit im Betrieb sorgen.
Doch wann besteht eigentlich ein Anspruch auf die sogenannte Brückenteilzeit und wann ist es einem Betrieb möglich, diese befristete Teilzeit zu untersagen? Wir haben Ihnen eine Übersicht mit den wichtigsten Fragen dazu zusammengestellt.
Inhaltsverzeichnis:
- Wie viele Mitarbeiter muss das Unternehmen mindestens haben?
- Muss der Arbeitnehmer die Brückenteilzeit zwingend genehmigen?
- Welche betrieblichen Gründe könnten gegen eine Brückenteilzeit angeführt werden?
- Wie viele Brückenteilzeiten sind in Betrieben möglich?
- Kann ich schon am Beginn meines Arbeitsverhältnisses in Brückenteilzeit gehen?
- Wieviel Zeit vorher muss ich meinen Antrag einreichen?
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Brückenteilzeit: Wie viele Mitarbeiter muss das Unternehmen mindestens haben?
Eine zwingende Voraussetzung für eine Brückenarbeitszeit des Arbeitsnehmers ist, dass das Unternehmen eine Mindestanzahl an Arbeitern beschäftigt. Konkret muss ein Arbeitgeber eine regelmäßige Mitarbeiterzahl von über 45 Angestellten haben, dass eine Brückenteilzeit möglich ist.
Muss der Arbeitnehmer die Brückenteilzeit zwingend genehmigen?
Nein. Die Verringerung der Arbeitszeit kann abgelehnt werden, wenn zwingende Gründe des Betriebes dieser entgegenstehen. Zudem kann die Brückenteilzeit abgelehnt werden, wenn sich eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern schon in einer solchen befindet.
Welche betrieblichen Gründe könnten gegen eine Brückenteilzeit angeführt werden?
Der Arbeitgeber muss klar darlegen und belegen, welche Gründe gegen die Genehmigung einer Brückenteilzeit vorliegen. Insbesondere eine Beeinträchtigung der Organisation, der Arbeitsabläufe oder der Sicherheit des Betriebes können einer Genehmigung entgegenstehen. Falls ein Mitarbeiter eine Stelle mit viel Verantwortung innehat und für den Betrieb nahezu unverzichtbar ist, kann eine Brückenteilzeit somit unter Umständen abgelehnt werden. Ebenso ist das der Fall, wenn die Teilzeit mit unverhältnismäßigen Kosten für den Arbeitnehmer verbunden ist.
Wie viele Brückenteilzeiten sind in Betrieben möglich?
Ein Antrag auf Brückenarbeitszeit kann abgelehnt werden, wenn ein Unternehmen mit bis zu 200 Angestellten schon eine gewisse Anzahl von Mitarbeitern in Brückenarbeitszeit hat. Diese sogenannten Zumutbarkeitsgrenzen sollen die Arbeitsfähigkeit der Betriebe sicherstellen. Bei der Mindestgröße eines Betriebes von 46 bis 60 Mitarbeitern kann ein Antrag auf Brückenarbeitszeit abgelehnt werden, wenn sich bereits vier Arbeitnehmer in dieser befinden. Bei 61 bis 75 Mitarbeitern erhöht sich diese Zahl auf 5 Arbeitnehmer in Teilzeit. Diese Summe erhöht sich weiter in Schritten von fünfzehn Brückenteilzeit-Mitarbeitern auf bis zu 13 bei 181 bis 195. Ab einer Unternehmensgröße von 196 bis 200 können höchstens 14 Arbeitnehmer in Brückenarbeitszeit sein.
Kann ich schon am Beginn meines Arbeitsverhältnisses in Brückenteilzeit gehen?
Nein. Jeder Mitarbeiter, der einen Antrag stellt, muss schon mindestens sechs Monate für den jeweiligen Betrieb gearbeitet haben.
Wieviel Zeit vorher muss ich meinen Antrag einreichen?
Möchte ein Arbeitnehmer in Brückenteilzeit gehen, hat er dies seinem Arbeitgeber frühzeitig mitzuteilen. Mindestens drei Monate vor Beginn muss der Wunsch in Textform beim Betrieb angezeigt werden. Im Anschluss findet aufgrund der Erörterungspflicht ein Gespräch zwischen Unternehmen und Antragssteller statt. Ziel dabei ist, zu einer Übereinstimmung zu kommen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag in Schriftform nicht einen Monat vor Beginn der Brückenteilzeit ab, gilt der Antrag automatisch als genehmigt. Dabei gilt: Die Übereinstimmung hat Bestand, ein Anspruch auf vorzeitige Rückkehr in ein volles Beschäftigungsverhältnis existiert nicht.
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