Ruhezeit bei Lkw Fahrern EuGH Urteil

EuGH: Tägliche und wöchentliche Ruhezeit sind unabhängig voneinander

In einem richtungsweisenden Urteil hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die tägliche und die wöchentliche Ruhezeit zwei autonome Rechte von Angestellten wie beispielsweise Lokführern oder Lkw-Fahrern sind. Ein Lokführer aus Ungarn hatte vor und nach seinem Urlaub keine Ruhezeiten bekommen und dagegen klagt.

Bei der wöchentlichen und der täglichen Ruhezeit von Beschäftigten, die beispielsweise als Lkw-Fahrer oder Lokführer arbeiten, handelt es sich um zwei autonome Rechte, die nicht miteinander aufgerechnet werden dürfen. Beschäftigte haben Anspruch darauf, dass die vorgeschriebenen Zeiten unabhängig voneinander eingehalten werden, urteilten jüngst die Richter des Europäischen Gerichtshofs. Geklagt hatte ein Lokführer aus Ungarn, dessen Fall an den EuGH verwiesen wurde.

 

Zeiten wurden nicht getrennt voneinander betrachtet

Dem Angestellten wurde von seinem Arbeitgeber laut Tarifvertrag eine wöchentliche Mindestruhezeit von 42 Stunden zugesagt. Diese Zahl ist ungewöhnlich hoch, da in der Arbeitszeitrichtlinie nur 24 Stunden vorgesehen sind. Ein Problem gab es jedoch bei der täglichen Ruhezeit, diese gewährte der Arbeitgeber dem Lokführer nämlich dann nicht, wenn sie der wöchentlichen Ruhezeit oder Urlaubstagen nachfolgte oder zuvor stand. Begründet wurde das damit, dass die wöchentliche Ruhezeit weit über der EU-Richtlinie von 24 Stunden liege. Somit sei die tägliche Ruhezeit von elf Stunden damit gleich mit abgegolten.

 

Tägliche Ruhezeit ist nicht Teil der wöchentlichen Ruhezeit

Das Urteil aus Luxemburg dazu fiel eindeutig aus: Die tägliche Ruhezeit ist kein Bestandteil der wöchentlichen. Schließlich würden mit der täglichen Ruhezeit andere Ziele verfolgt als mit der wöchentlichen: Letztere sei allen voran dazu da, dass sich der Angestellte ausruhen könne. Die tägliche Ruhezeit hingegen gewähre dem Arbeitnehmer den Rückzug aus der Arbeitsumgebung, nachdem eine Arbeitsperiode beendet wurde. So kommt die tägliche Ruhezeit auf die wöchentliche Ruhezeit hinzu. Beide können nicht einfach miteinander verrechnet werden.

 

Arbeitszeitrichtlinie eindeutig

Dies gehe auch aus der Arbeitszeitrichtlinie hervor. In Artikel 5 steht geschrieben, dass jedem Arbeitnehmer pro Siebentagesperiode eine anhaltende Mindestruhezeit von 24 Stunden plus eine tägliche Ruhezeit von 11 Stunden gemäß Artikel 3 zusteht. Jedem Beschäftigten ist somit die Inanspruchnahme der täglichen und wöchentlichen Ruhezeit zu gewährleisten. Sie überschneiden sich nicht, sondern folgen aufeinander. Auch eine großzügige Regelung zur Wochenruhezeit ändert daran nichts.