Kann der Jahresurlaub wegen Kurzarbeit gekürzt werden?

Kann der Jahresurlaub wegen Kurzarbeit gekürzt werden?

In Zeiten der Corona-Krise und des zweiten Lockdowns sind aktuell viele Betriebe geschlossen oder haben ihre Produktion deutlich heruntergefahren. Für viele Arbeitnehmer wurde deswegen Kurzarbeit angemeldet. Für viele Arbeitgeber stellt eine Beschäftigung von Mitarbeitern in Kurzarbeit die letzte Möglichkeit dar, ihren Betrieb am Leben zu halten und die Krise zu überstehen.

Für die Arbeitnehmer ist die eigene juristische Situation in der Kurzarbeit oft undurchsichtig, insbesondere, was die Frage nach dem eigenen Anspruch auf Urlaub während der Kurzarbeit betrifft. Im Lockdown sind viele Mitarbeiter in Kurzarbeit. Sie sind zum Beispiel zur Kinderbetreuung mehr denn je auf ihren Jahresurlaub angewiesen. Wir wollen Ihnen in unserem Artikel eine Übersicht zu diesem Thema geben und dabei vor allem auf die Frage eingehen, ob Ihr Jahresurlaub wegen einer Beschäftigung in Kurzarbeit gekürzt werden kann.

Wichtige Tipps und Informationen zur Kürzung des Jahresurlaubs wegen Kurzarbeit für Sie zusammengefasst:


  • Im Allgemeinen besteht auch in Kurzarbeit für Sie die Möglichkeit, Urlaub zu nehmen! Über die Ihnen zustehende Anzahl an Urlaubstagen gibt es jedoch unterschiedliche Rechtsauffassungen.

  • Die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs legt nahe, dass Ihnen der Jahresurlaub prinzipiell aufgrund von Kurzarbeit gekürzt werden kann. Die Gewerkschaften und Arbeitnehmerverbände haben die juristische Auffassung, dass Ihnen bei Kurzarbeit in der Corona-Krise der volle Urlaub zusteht.

  • Vereinbaren Sie in direkter Absprache mit Ihren Arbeitgeber eine schriflich fixierte Regelung zu Ihrem Urlaubsanspruch während der Kurzarbeit!

  • Es gibt bisher keine abschließende Rechtsprechung zu diesem Themengebiet. Sollten Sie also Probleme haben, Ihren Urlaubsanspruch in Kurzarbeit bei Ihrem Arbeitgeber durchzusetzen, kontaktieren Sie uns!


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1. Urlaubsanspruch und Kurzarbeit

Generell dürfen Sie auch während der Kurzarbeit Urlaub nehmen und es steht Ihnen dabei das übliche Urlaubsentgelt im Rahmen der Kurzarbeit zu. Der Gedanke, den die Bundesregierung mit der Kurzarbeit verfolgt, ist es, einen Abbau von Arbeitsplätzen aufgrund von Arbeitsausfall während der Corona-Krise in den Betrieben zu verhindern. Der Gesetzgeber hält die Unternehmen dazu an, Kurzarbeit erst dann anzumelden, wenn Überstunden oder Zeitguthaben sowie Resturlaub aus dem Vorjahr durch die Arbeitnehmer abgebaut wurden. Es erscheint daher zunächst widersinnig, den Arbeitnehmern bei Arbeitsausfall im Betrieb nicht zu erlauben, während der Krise seinen Urlaub oll auszuschöpfen.

Trotz dieser pragmatischen Argumentation besteht über die Höhe des tatsächlichen Urlaubsanspruchs in Kurzarbeit aktuell keine juristische Einigkeit.





2. Ist eine Kürzung des Jahresurlaubs wegen Kurzarbeit möglich?

Im aktuellen Diskurs ist vor allem die Frage strittig, ob nach deutschem Recht eine automatische Verringerung des Anspruchs auf Jahresurlaub bei Kurzarbeit vorliegt oder ob es hierfür eine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer braucht, die den Urlaubsanspruch während der Kurzarbeit klar benennt.

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH)

Im Rahmen dieser Diskussion positionierte sich der EuGH seit 2012 in mehreren relevanten Urteilen so, dass eine Kürzung des Jahresurlaubs bei Arbeitnehmern Kurzarbeit nicht gegen europäisches Recht verstößt (1). Der Rechtsprechung des EuGH folgend reduziert sich der Urlaubsanspruch auch während der Kurzarbeit zeitlich analog zur tatsächlich geleisteten Arbeitszeit der Arbeitnehmers. Dies hat Konstellationen zur Folge, in denen sich der Anspruch auf Urlaub auf null reduzieren könnte, wenn der Mitarbeiter im Rahmen der Kurzarbeit-Regelung für einen gewissen Zeitraum nicht arbeiten kann bzw. soll (2).

Positionierung von Gewerkschaften und Arbeitnehmerverbänden in Deutschland

Eine deutliche Gegenposition wird in Deutschland vor allem von Arbeitnehmervertretungen und Gewerkschaften eingenommen. „Arbeitgeber sind nicht berechtigt, den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch aufgrund der konjunkturbedingten Kurzarbeit zu kürzen.", fasst Anja Thiel die Position des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) als dessen Vorstandsmitglied inhaltlich zusammen (3). Diese Seite sagt, dass der Anspruch auf Jahresurlaub zur Erholung auch bei Kurzarbeit in vollem Umfang entsteht und vorliegt.

Juristisch gesehen argumentiert der DGB damit, dass die vom EuGH in der Vergangenheit gefällten Urteile nicht aufgrund von konjunkturbedingter Kurzarbeit getroffen wurden, wie es bei der Corona-Krise der Fall ist. Eine Bestätigung für die Zulässigkeit einer Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit liege somit höchstrichterlich - auch durch den EuGh – nicht vor. Ebenso finde sich im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) keine Regelung, die eine Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit in einer mit Corona-Krise vergleichbaren Situation vorsehen oder rechtfertigen würden (4).





3. Fazit und Ausblick

Ob eine Kürzung des Jahresurlaubs bei Kurzarbeit in Deutschland möglich sein wird, hängt davon ab, welche dieser beiden Rechtsauffassungen sich durchsetzen wird und wie die Arbeitsgerichte in zeitnah anstehenden Fällen entscheiden werden. Prinzipiell bringen beide Positionen Argumente vor, denen die Gerichte folgen könnten. Hierbei wird es vor allem entscheidend sein, inwieweit auch juristisch gesehen, die Corona-Krise als Sondersituation gesehen werden kann, die Abweichungen von bisher getroffenen Urteilen rechtfertigt.

Es  muss zudem durch die Arbeitsgerichte erörtert werden, ob ein Arbeitgeber in der aktuell angespannten Situation bei ausgebleibendem oder stark gesunkenem Umsatz es sich überhaupt leisten kann, seinen Arbeitnehmern auch nach Beendigung der Kurzarbeit den Jahresurlaub zu gewähren.





4. Empfehlungen

Unabhängig von der juristischen Diskussion empfehlen wir Ihnen, sollten Sie sich in Kurzarbeit befinden, bei Klärungsbedarf mit Ihrem Arbeitgeber bzgl. Ihres Anspruchs auf Jahresurlaub, eine gemeinsame Lösung zu finden. Sprechen Sie das Thema offen an und forcieren Sie am besten so schnell wie möglich eine schriftliche Einigung mit Ihrem Arbeitgeber, in der Sie individuelle Regelungen für Ihren Urlaubsanspruch in der Kurzarbeit und nach deren Beendigung festlegen.

Sollten Sie keine Einigung mit Ihrem Arbeitgeber erzielen, wenden Sie sich direkt an uns. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte beraten Sie schnell und unkompliziert!





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Quellen:

(1) EuGH v. 8.11.2012, C-229/11 und C 230/11, R
(2) EuGH v. 4.10. 2018, C 12/17
(3) Interview mit Anja Riel
(4) Pressemitteilung des DGB