Arbeitsschutzverordnung SARS CoV 2 verlängert

Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert

Das Bundeskabinett hat die am 15. März auslaufende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verlängert. Durch diese bereits im Januar erlassene Verordnung soll der im letzten Jahr entwickelte SARS-CoV2-Arbeitsschutz Standard ergänzt werden. Lockerungen sind in diesem Bereich angesichts der steigenden Inzidenzzahlen weiterhin nicht in Sicht.

Die geltenden Bestimmungen zum Arbeitsschutz und zur Reduzierung betriebsbedingter Personalkontakte bleiben daher weiterhin bestehen. Durch diese Maßnahmen sollen das Infektionsgeschehen weiter stabilisiert und soziale Kontakte minimiert werden.

Keine wesentlichen Neuerungen

Die bereits im Januar 2021 erlassene Verordnung wird im Rahmen der Verlängerung nicht wesentlich geändert. Es wurden nur einzelne Klarstellungen und Nachschärfungen vorgenommen. So wurde beispielsweise konkretisiert, dass als Schutzmasken grundsätzlich medizinische Masken und bei besonderen Anforderungen auch FFP2-Masken zu verwenden sind. Auch wurden nähere Vorgaben zu den betrieblichen Hygienekonzepten ergänzt.

Die nun geltende Verordnung soll am 30. April 2021 auslaufen. Ob diese zum anvisierten Datum tatsächlich außer Kraft tritt oder erneut verlängert wird, bleibt abzuwarten.

Bedeutung für Arbeitgeber

Für Arbeitgeber bleibt daher vorerst alles beim Alten. Demnach sind sie weiterhin verpflichtet, ihren Angestellten das Arbeiten im Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Diese Regelung bildet mit, das Herzstück der Verordnung. Dadurch sollen nicht nur die Zahl der in den Betriebsstätten anwesenden Arbeitnehmer verringert werden, sondern auch die sich im öffentlichen Raum bewegenden Pendler.

Sofern die Arbeit zwingend am Arbeitsplatz erbracht werden muss, haben Arbeitgeber möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen einzuteilen. Zudem ist eine Mindestfläche von 10 m² pro Person in den Arbeitsräumen vorzusehen. Darüber hinaus sind die Arbeitgeber weiterhin dazu verpflichtet, hochwertige Masken bereitzustellen und zu benutzen.

Einzelheiten zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung