LSG Baden-Württemberg: Arbeitsunfall kann auch in der Pause passieren

LSG Baden-Württemberg: Arbeitsunfall kann auch in der Pause passieren

Das Landessozialgericht in Baden-Württemberg hat ein möglicherweise wegweisendes Urteil zu Unfällen am Arbeitsplatz gefällt, die in Pausen und beim Luftschnappen passieren (Az. L 1 U 2032/22). Im konkreten Fall wurde der Angestellte eines Unternehmens im Pausenbereich von einem Gabelstapler angefahren. Dies sei als Arbeitsunfall zu werten, stellten die Stuttgarter Richter nun fest. Die Revision zum Bundessozialgericht ist zugelassen.

Ein Arbeitsunfall kann nur während der Arbeit passieren. Oder doch auch in Arbeitspausen? Ein Fall vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg sorgt nun für Aufsehen. Ein Arbeitnehmer im Pausenbereich wurde hier von einem Gabelstapler verletzt. Dies ist ein Arbeitsunfall, womit Unfallversicherungsschutz besteht, entschieden die Stuttgarter Richter.

 

Arbeitnehmer macht Pause – und wird verletzt

Im konkreten Fall hielt sich der Beschäftigte eines Ludwigshafener Unternehmens im ausgewiesenen Pausenbereich auf, um etwas frische Luft zu schnappen. Dort passierte dann das Unglück: Ein Kollege fuhr mit einem Gabelstapler durch den Bereich und erfasste den Beschäftigten. Dieser verletzte sich dabei. Eine spätere Diagnose offenbarte einen Bruch des Unterarms und ein verletztes Kniegelenk.

 

Berufsgenossenschaft sieht keinen Arbeitsunfall

Im Nachgang des Urteils weigerte sich die Berufsgenossenschaft, das Gabelstaplerunglück als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Genossenschaft verwies auf die Pause zum Luftschnappen als „privatnützige Verrichtung“. Auch das Sozialgericht im badischen Mannheim sah keinen Arbeitsunfall, da sich der Angestellte freiwillig im Pausenbereich aufgehalten hatte.

 

Landessozialgericht entscheidet auf Arbeitsunfall

Entgegengesetzt entschied jetzt das Landessozialgericht in Baden-Württemberg. Es sei klar erwiesen, dass Gabelstapler besonders gefährlich seien. Dies sei auch der Grund für besondere Unfallverhütungsvorschriften bei Maschinen dieser Art. Das Landessozialgericht sah also eine spezifische betriebliche Gefahr, von der der Angestellte sicher sein sollte, ihr auch im Pausenbereich des Betriebes nicht ausgesetzt zu sein.

 

Revision ist möglich

Eine Revision der Berufsgenossenschaft zum Bundessozialgericht in Kassel ist möglich. Der Senat verwies auf eine Leerstelle in der bisherigen Rechtsprechung: Es sei bislang nicht endgültig geklärt, ob der Versicherungsschutz auch in weiter vom Arbeitsplatz entfernten Pausenbereichen greife oder nur in näherer Umgebung des eigentlichen Arbeitsplatzes. Es bleibt abzuwarten, wie es im Gabelstapler-Fall aus Ludwigshafen weiter geht.