„Potsdamer Geheimtreffen“: Teilnahme rechtfertigt keine Kündigung

„Potsdamer Geheimtreffen“: Teilnahme rechtfertigt keine Kündigung

Dürfte die Stadt Köln einer Beschäftigten kündigen, weil diese am sog. „Potsdamer Geheimtreffen“ teilnahm? Nein, urteile jetzt das Arbeitsgericht Köln in einem vielbeachteten Urteil (Urt. v. 03.07.2024, Az.: 17 Ca 543/24). Die Arbeitnehmerin treffe nur eine einfache politische Treuepflicht, keine gesteigerte. Die Kündigung sei daher unwirksam. Eine Berufung ist möglich.

Das sog. „Potsdamer Geheimtreffen“, das am 25. November 2023 in der Villa Adlon in Potsdam stattfand, beherrschte Anfang des Jahres bundesweit die Schlagzeilen und Nachrichtensendungen. Teilgenommen hatte an dem Treffen auch Simone Baum, eine seit dem Jahr 2000 bei der Stadt Köln Beschäftigte. Zuletzt war die 64-Jährige dort als zentrale Ansprechpartnerin für das Beschwerde-Management im Umwelt- und Verbraucherschutzamt tätig. Die Teilnahme an dem Treffen in Brandenburg nahm ihr Arbeitgeber zum Anlass, Baum mehrere außerordentliche Kündigungen auszusprechen. Die Arbeitnehmerin habe durch die Teilnahme an dem Treffen gegen ihre Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber, also der Stadt Köln, verstoßen.

 

Keine gesteigerte politische Treuepflicht

Die Angestellte klagte gegen ihre Kündigung. Und das Arbeitsgericht Köln gab der 64-Jährigen recht. Allein die Teilnahme an dem medial breit diskutierten Treffen rechtfertige keine außerordentliche Kündigung, so die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Ein für eine außerordentliche Kündigung notwendiger wichtiger Grund sei nicht gegeben. Die Angestellte treffe aufgrund ihrer konkreten Tätigkeit bei der Stadt nur eine einfache politische Treuepflicht, aber keine gesteigerte. Sie schulde lediglich ein solches Maß an politischer Loyalität, das für die funktionsgerechte Verrichtung ihrer Tätigkeit unabdingbar sei.

 

Eintreten für verfassungsfeindliche Ziele könnte Kündigung rechtfertigen

In der Mitteilung des Arbeitsgerichts hieß es, dass die einfache Treuepflicht erst durch ein Verhalten verletzt werde, „das in seinen konkreten Auswirkungen darauf gerichtet ist, verfassungsfeindliche Ziele aktiv zu fördern oder zu verwirklichen“. Die Teilnahme am Potsdamer Treffen allein rechtfertige nicht den Schluss, dass sich die Angestellte in innerer Übereinstimmung mit dem Inhalt der dort präsentierten Beiträge befunden habe. Ein aktives Eintreten für verfassungsfeindliche Ziele, beispielsweise durch Wortbeiträge, habe der Arbeitgeber nicht behauptet. Der Anwalt von Baum erklärte, die Teilnahme seiner Mandantin sei rein privat gewesen.

Rechtskräftig ist das Urteil nicht. Die Berufung beim Landesarbeitsgericht in Köln ist möglich.