Abfindung im Arbeitsrecht - 7 Antworten vom Rechtsanwalt

Abfindung im Arbeitsrecht: 7 Antworten vom Anwalt

Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen erhalten Arbeitnehmer häufig eine Abfindung. Rund um dieses Thema bestehen jedoch viele Unsicherheiten. Zudem können Fehler zu empfindlichen Nachwirkungen führen. Wir klären im folgenden Artikel die wichtigsten Fragen rund um das Thema der Abfindung.




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1. Gibt es einen Anspruch auf eine Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch auf eine Abfindung. Es steht im Ermessen des Arbeitgebers, ob er bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung zahlt und wie hoch diese dann ausfällt.

Eine Ausnahme besteht lediglich nach § 1a KSchG, wenn der Arbeitgeber sich selbst im Falle einer betriebsbedingten Kündigung zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet, indem er die Kündigung ganz genau nach den dort vorgeschriebenen Vorgaben gestaltet.





2. Wie komme ich an eine Abfindung?

In der Regel zahlen Arbeitgeber eine Abfindung, um rechtlichen Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen. So werden häufig im Rahmen von Aufhebungsverträgen Abfindungen an die Arbeitnehmer gezahlt, um das Arbeitsverhältnis ohne eine Kündigung zu beendigen. Jedoch kann es auch im Falle von Kündigungen dazu kommen, dass Arbeitgeber eine Abfindung zahlen, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf das Erheben einer Kündigungsschutzklage verzichtet.

Aber auch in einem laufenden Kündigungsschutzverfahren stimmen Arbeitgeber häufig im Rahmen der Güteverhandlung einem Vergleich zu, der die Zahlung einer Abfindung beinhaltet.

Um eine lukrative Abfindung auszuhandeln, empfiehlt es sich, einen erfahrenen und kompetenten Anwalt für Arbeitsrecht an seine Seite zu holen. Mit Verhandlungsgeschick und dem nötigen Nachdruck können lukrative Abfindungszahlungen das Resultat sein.





3. Was ist eine Regelabfindung?

Bei dem Wort „Regelabfindung“ handelt es sich um eine Faustformel für die Höhe einer angemessenen Abfindung. Diese beträgt ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Das Monatsgehalt entspricht hierbei einem Zwölftel aus dem Bruttojahresgehalt. Es wird für die Berechnung also ein Durchschnittswert aus dem gesamten Jahreseinkommen zugrunde gelegt. Es handelt sich daher regelmäßig um eine Bruttoabfindung.

Diese Faustformel dient jedoch nur als grobe Richtlinie. Im Einzelfall kann eine Abfindung in dieser Höhe je nach den konkreten Umständen zu hoch oder zu niedrig ausfallen. Da es sich bei den Verhandlungen um die Höhe einer Abfindung um eine komplexe Angelegenheit handelt, bei der das Ergebnis auch stark von bestehenden Erfahrungswerten abhängt, ist es ratsam, hierzu einen kompetenten Rechtsanwalt zu beauftragen.


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4. Wovon hängt die Höhe einer Abfindung ab?

Die Höhe einer angemessenen Abfindung hängt von vielen Faktoren ab. Diese sind insbesondere:

  • Die Erfolgsaussichten im Falle einer Kündigungsschutzklage.
  • Die Dringlichkeit, mit welcher der Arbeitgeber die Kündigung durchführen möchte.
  • Die bisherige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und die Höhe der Vergütung.
  • Branchenübliche Erfahrungswerte.
  • Die wirtschaftliche und vermögensrechtliche Lage des Unternehmens.
  • Das Verhandlungsgeschick des Verhandlungsführers.

Ein wesentlicher Faktor zur Erzielung einer lukrativen Abfindung ist eine kluge, praxisorientierte Verhandlungsstrategie mit einer guten Prognosefähigkeit bezüglich einer Kündigungsschutzklage und einer guten Menschenkenntnis zur Einschätzung der Persönlichkeit des Verhandlungsgegners.




5. Welche Beträge müssen von der Bruttoabfindung abgezogen werden?

Die Bruttoabfindung muss versteuert werden. Sozialabgaben hingegen müssen von der Abfindung nicht gezahlt werden, da es sich hierbei um kein regelmäßiges Gehalt handelt. Die Lohnsteuer hat der Arbeitgeber auszurechnen und an das Finanzamt abzuführen. Der Arbeitnehmer bekommt daher die Abfindung bereits als Nettoabfindung ausgezahlt.

Im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs kann er möglicherweise einen Teil der Lohnsteuer erstattet bekommen.




6. Wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld I angerechnet?

Eine Abfindung wird nicht auf das Arbeitslosengeld I angerechnet. Jedoch ist im Falle einer Eigenkündigung, einer verhaltensbedingten Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages zu berücksichtigen, dass diese grundsätzlich eine Sperrfrist von bis zu 12 Wochen nach sich ziehen. Das heißt, der Anspruch auf Arbeitslosengeld I wird in zeitlicher Hinsicht um 12 Wochen verkürzt.

Im Falle eines Aufhebungsvertrages kommt es nur dann nicht zu einer Sperrfrist, wenn die Voraussetzungen wie diese in der Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit vom Jan. 2021 zu § 159 SGB III Punkt 159.1.2.1.1 auf S. 18 ff.(hier einsehbar) aufgeführt sind, vorliegen.

Wird im Gegenzug für die Zahlung einer Abfindung die ordentliche Kündigungsfrist verkürzt, so ruht für diesen Zeitraum der Anspruch auf Arbeitslosengeld I. In einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer seine ordentliche Kündigungsfrist gegen die Abfindung „verkauft“. Der Anspruch wird dadurch in zeitlicher Hinsicht nicht verkürzt, er beginnt lediglich erst zu einem späteren Zeitpunkt.

Eine Abfindung, die im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vereinbart und gezahlt wird, hat keinerlei Einfluss auf das Arbeitslosengeld I.




7. Was gilt bei einer Abfindung und Arbeitslosengeld II (Hartz IV)?

Bezieht der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld II (Hartz IV), so wird die Abfindung auf seine Leistungen angerechnet. Wesentlich für die Frage der Anrechnung ist, wann der Betreffende einen Hartz-IV-Antrag gestellt hat. Fließt die Abfindung noch vor der Antragstellung zu, so handelt es sich um Vermögen, für das die entsprechenden Freibeträge gelten.

Fließt die Abfindung jedoch erst nach der Antragstellung zu, etwa aufgrund eines langandauernden Kündigungsschutzverfahrens, so wird es als Einkommen voll auf die Leistungen angerechnet und kann daher auch zum Wegfall der Leistungsberechtigung führen. Bei Arbeitnehmern, die ohnehin als Aufstocker regelmäßig Hartz-IV-Leistungen erhalten, wird die Abfindung daher immer angerechnet.




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