Elterngeld Plus auch bei längerer Erkrankung – Aktuelles Urteil
Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass Elterngeld Plus auch dann beansprucht werden kann, wenn ein Elternteil während der Partnerschaftsbonusmonate über einen längeren Zeitraum erkrankt und keine Lohnfortzahlung mehr erhält (Urt. v. 07.09.2023, Az. B 10 EG 2/22 R).
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat in einem aktuellen Urteil klargemacht, dass der Anspruch auf das Elterngeld Plus nicht erlischt, wenn ein Elternteil während der Partnerschaftsbonusmonate für einen längeren Zeitraum erkrankt und keine Lohnfortzahlung mehr erhält. Ein Mann aus Langenhagen in Niedersachsen hatte geklagt, nachdem die Stadt dem Familienvater die Bewilligung für Elterngeld wieder aberkannt hatte, weil er über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hinaus erkrankt war. Er sollte die Bezüge nun zurückzahlen. Dazu wird es nach dem Urteil des BSG jetzt nicht kommen.
Mann erkrankt in Partnerschaftsbonusmonaten – Behörde fordert Geld zurück
Der spätere Kläger, der vom 1. bis 12. Monat Basiselterngeld bekommen hatte, erhielt für den 14. bis 17. Lebensmonat seines Sohnes Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus. Mit seinem Arbeitgeber vereinbarte er eine verringerte Arbeitszeit von 30 Stunden die Woche in dieser Zeit. Doch diese Vereinbarung hielt nur etwas mehr als eine Woche, denn der Mann wurde wegen eines Innenmeniskus-Hinterhorn-Komplexschadens arbeitsunfähig. Sechs weitere Wochen erhielt der Mann Lohnfortzahlung des Arbeitgebers und anschließend Krankengeld, bis er seine Arbeit wieder aufnehmen konnte. Nun kam es zum Streit zwischen der Elterngeldstelle und dem Mann, denn erstere hob die Leistungsbewilligung auf und forderte die Überweisungen für die vollen vier Monate zurück. Denn nach § 4 Abs. 4 S. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) haben die beiden Elternteile nur dann Anspruch auf vier zusätzliche Monate Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus, wenn beide Eltern das Kind betreuen und zugleich zwischen 25 und 30 Wochenstunden erwerbstätig sind. In den Augen der Behörde sei der Kläger nach Ende der Entgeltfortzahlung und dem Beginn des Krankengeldbezugs nicht mehr erwerbstätig.
BSG: Eltern auch bei Krankheit erwerbstätig
Der Vater klagte zunächst ohne Erfolg. Das Sozialgericht in Hannover gab der Behörde recht, da der Mann in der Zeit nicht erwerbstätig gewesen war. Am LSG Niedersachsen-Bremen hingegen stellten sich die Richter auf die Seite des Paares. Das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidung des LSG nun final. Auch wenn Eltern ihre Tätigkeit wegen einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nicht ausüben können, sind sie trotzdem „erwerbstätigt“. Wichtig sei, dass die Tätigkeit auf die vorgeschriebene Zahl an Wochenstunden festgelegt ist, das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die Arbeit voraussichtlich wieder aufgenommen wird. Eine andere Auslegung widerspreche dem Ziel des „Elterngeld Plus“, da dieses die partnerschaftliche Betreuung der Kinder bei reduzierter Teilarbeitszeit wirtschaftlich absichere. Zugleich sei die Anreizfunktion des Partnerschaftsbonus deutlich verringert, wenn die Norm anders verstanden werde. Von Zufallsfaktoren wie dem Eintritt einer Krankheit dürfe der Anspruch auf den Bonus nicht abhängen.