Städte müssen Anträge gegen aufgesetztes Gehwegparken prüfen

Städte müssen Anträge gegen aufgesetztes Gehwegparken prüfen

Städte sind unter Umständen verpflichtet, gegen ein dauerhaftes aufgesetztes Gehwegparken in Stadtstraßen zugunsten der Anwohner vorzugehen. So entschied es das Verwaltungsgericht Bremen in einem Urteil vom 22. Februar 2022. Das Urteil könnte Signalwirkung für andere Städte haben.

Kostenlose Parkplätze in deutschen Großstädten zu finden, ist oft wie die Suche nach der Nadel im Heuhaufen. Gerade in Wohnvierteln ist die Suche noch einmal schwieriger. Hier weichen viele Stadtbesucher auf die umliegenden Bezirke aus, um teuren Parkhäusern zu entgehen. Oft zu beobachten ist hierbei, dass Autos die Bürgersteigen als „aufgesetztes Parken“ nutzen. Anwohner sind verärgert: Für Fußgänger und Menschen mit Kinderwagen oder Rollstuhl wird es so oft eng. Bürgern in Bremen hat es nun gereicht: Da sich die Stadt bislang nicht bemühte, etwas gegen das Parken auf dem Gehweg zu tun, reichten fünf Anwohner Klage ein. Und bekamen vor dem Verwaltungsgericht in Bremen teilweise recht.

Einschränkung für Fußgänger: Bremer Bürger klagen

Im konkreten Fall hatten sich fünf Anwohner dreier Bremer Straßen an das ansässige Amt für Straßen und Verkehr gewandt. Die jeweiligen Fahrbahnen besitzen eine Breite von circa 5 m, während die  Gehwege jeweils zwischen 1,75 und 2,00 m breit sind. Verkehrszeichen sind in den Straßen nicht vorhanden.

Die Anwohner wollten die Parksituation der drei bewohnten Straßen vom Amt für Straßen und Verkehr überprüfen lassen, die Verkehrsbehörde hatte sich bislang geweigert. Die Kläger empfanden die Situation jedoch als massive Einschränkung für die Fußgänger, die die Bürgersteige benutzen. In einem von den Anwohnern einberufenen Gespräch erfuhren diese, dass eine Anweisung der Behörde existiere, nicht gegen Fahrzeuge auf den Gehwegen vorzugehen. Begründet wurde dies mit fehlenden Handlungsspielräumen. Die Anwohner reichten kurze Zeit später Klage beim Verwaltungsgericht ein. Darin beantragten die Bremer, eine Verpflichtung für das Amt für Straßen und Verkehr zu erreichen, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen, das Parken auf den Bordsteinen zu unterbinden.

Teilerfolg für Anwohner: Überprüfung angeordnet

Das Verwaltungsgericht hat das Amt im Urteil dazu verpflichtet, den Antrag der Kläger erneut zu prüfen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe den Klägern ein Anspruch auf verkehrsrechtliche Maßnahmen zu. Bei dauerhaft verkehrsordnungswidrigem Parken auf den Gehwegen seien die Anwohner der Straße berechtigt, ein Eingreifen der Behörde zu verlangen. Auch der Schutz der Gehwegnutzer sei in einem Parkverbot auf diesen verwurzelt und diene nicht nur dem Interesse der Allgemeinheit. Die Behörde könne Maßnahmen ergreifen, um die Interessen der Anwohner zu schützen.

Bremer Verkehrsressort möchte gegen Urteil vorgehen

Welche Maßnahme genau ergriffen wird, steht jedoch dem Ermessen der Behörde zu. Dies können das Aufstellen von Schildern oder auch andere niedrigschwellige Maßnahmen sein. Jedoch muss das Amt für Straßen und Verkehr zwingend tätig werden: Das Entschließungsermessen wurde auf Null reduziert. Zudem sei sie klar als zuständige Stelle identifiziert und nicht die allgemeinen Ordnungsbehörden. Es liege in jedem Fall eine Gefahrenlage vor, da Fußgänger auf die Straße ausweichen müssten, was die Sicherheit der Betroffenen gefährde.

Im Ergebnis hat das VG die Straßenverkehrsbehörde angewiesen, die Kläger erneut zu bescheiden.

Das Bremer Verkehrsressort kündigte unlängst an, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vor das Oberverwaltungsgericht zu ziehen.