Hilfe für den Mittelstand in der Corona Krise - Überbrückungshilfe

Start der Überbrückungshilfe II

Kleine und mittlere Unternehmen, (Solo-) Selbstständige sowie gemeinnütze Organisationen können ab sofort Anträge für die Überbrückungshilfe II stellen. Die Antragsfrist endet hierbei am 31. Dezember 2020. Von Juni bis August 2020 unterstützte die Überbrückungshilfe I den Mittelstand durch Umsatzeinbußen wegen der Corona-Krise. Hier knüpft nun die sogenannte Überbrückungshilfe II nahtlos an.

Wir haben in unserem Neswblog wichtige Informationen zur neuen Überbrückungshilfe für Sie zusammengefasst und stehen Ihnen als Steuerberater und Rechtsanwälte selbstverständlich auch in dieser Angelegenheit zur Seite. Anders als beim bisherigen Soforthilfe-Programm können Sie den Antrag nur durch einen registrierten Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer stellen. Sie haben Fragen dazu oder sollen wir in dieser Angelegenheit für Sie tätig werden?

Rufen Sie uns an:

06173 - 318 170

oder schreiben Sie über das Kontaktformular.





Bedingungen für die Überbrückungshilfe 2

04.11.2020
Wer ist Antragsberechtigt?

Antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe II sind kleine und mittlere Unternehmen, (Solo-) Selbstständige und Freiberufler aller Branchen sowie gemeinnützige Organisationen.

Für welchen Zeitraum gilt die Überbrückungshilfe II?

September bis Dezember 2020

Was ist das Förderbedingen?

Der Antragsteller muss einen Umsatzeinbruch erlitten haben und zwar

  • in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 von mindestens 50 % gegenüber den jeweiligen Vorjahesmonaten (April bis August 2019)

oder

  • in den Monaten April bis August 2020 von mindestens 30 % im Durchschnitt gegenüber dem Vorjahreszeitraum (April bis August 2019)

Bei stark saisonal bedingten Umsatzschwankungen gilt die Besonderheit:

im Zeitraum April 2019 bis August 2019 wurden weniger als 15 % des Jahresumsatzes 2019 erzielt.

Wie berechnet sich die Förderquote?

Umsatzeinbruch im Fördermonat zu Vorjahr (Bspw. September 2020 zu September 2019)

Mehr als 70 % Umsatzeinbruch = 90 % Förderquote

Zwischen 50 % und 70 % Umsatzeinbruch = 60 % Förderquote

Zwischen 30 % und 49,99 % Umsatzeinbruch = 40 % Förderquote

Weniger als 30 % Umsatzeinbruch = 0 % Förderquote

Welche betrieblichen Fixkosten sind Förderfähig?
  1. Mieten und Pachten für gewerbliche Immobilien, Grundstücke und Räumlichkeiten
  2. Weitere Mietkosten
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Betriebsmitteln
  6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  7. Grundsteuern
  8. Betriebliche Lizenzgebühren
  9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  10. Honorare für StB/WP/vBp/RA, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
  11. Personalaufwendungen (werden pauschal mit 20 & berücksichtigt)
  12. Kosten für Auszubildende
  13. Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund coronabedingter Stornierungen zurückgezahlt haben
Gibt es eine Deckelung der Förderung?

Es erfolgt keine Verrechnung mit bereits erhaltenen Förderungen aus Phase 1. Trotzdem gilt: Kosten sind nur einmal förderfähig.

Regelungen zur Nachzahlung oder Rückzahlung?

Bei zu niedriger Schätzung ist eine Nachzahlung nach der Schlussrechnung der Überbrückungshilfe möglich. Eine Überzahlung muss zurückgezahlt werden.





Beantragung für die Überbrückungshilfe 2

04.11.2020

Anträge werden digital gestellt und können nur in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater, steuerberatenden Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer eingereicht werden. Der Dienstleister registriert sich dabei auf der bundesweit einheitlichen Online-Plattform und reicht dort digital alle nötigen Unterlagen ein. Ihr Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer kann sich jederzeit über den Bearbeitungsstand informieren und wird sofort benachrichtigt, wenn ein Bescheid vorliegt.

Wenn wir für Sie in dieser Angelegenheit tätig werden sollen, zögern Sie nicht uns hier anzusprechen.




Weitere Zahlen und Fakten rund um die Überbrückungshilfe

04.11.2020

1 Antragssystem für alle Bundesländer.

24,6 Milliarden Euro stellt der Bund insgesamt für das Programm bereit.

1. Phase, so bezeichnet man die sogenannte Überbrückungshilfe 1, welche für die Monate Juni bis August 2020 Unterstützung gab. Antragsfrist war hierbei der 09. Oktober 2020.

2. Phase, so bezeichnet man die sogenannte Überbrückungshilfe 2, welche an die Phase 1 anknüpft und dem Mittelstand in den Monaten September bis Dezember 2020 unter die Arm greift.