Urteile und Gesetze

Einseitige Rücknahme eines Teilzeitantrags nicht möglich – Revision zugelassen

Ein Urteil des LAG Düsseldorf wurde aktuell wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zur Revision zugelassen. Die Revision ist unter dem Az. 9 AZR 312/20 beim BAG anhängig.

Der Klagehergang

Wer seine im Arbeitsvertrag geregelte Arbeitszeit von Vollzeit auf Teilzeit verkürzen will, der muss dies nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) seinem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, und zwar spätestens drei Monat vor dem gewünschten Arbeitszeitwechsel. Spätestens einen Monat vor der geplanten Umstellung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seine Entscheidung darüber offenlegen. Wird die Frist vom Arbeitgeber nicht eingehalten, verringert sich die Arbeitszeit nach den Wünschen des Arbeitnehmers. Doch kann der Arbeitnehmer seinen Teilzeitantrag auch einseitig zurücknehmen?

Mit dieser Frage beschäftigte sich das LAG Düsseldorf (Urteil vom 28.04.2020 – 8 Sa 403/19). Ein Arbeitnehmer wollte seine wöchentliche Arbeitszeit beginnend ab dem 01.10.2018 von 37,5 auf 20 Stunden verringern und reichte seinen Teilzeiteintrag fristgemäß am 14.06.2018 bei seinem Arbeitgeber ein. Der Arbeitgeber setzte anschließend zwei Termine an, in welchem der Arbeitnehmer seinen Wunsch erklären sollte. Jedoch kam es aufgrund krankheitsbedingter Gründe zu keiner dieser Anhörungen. Am 29.08.2018 erreichte den Arbeitgeber ein Schreiben, in dem der Mitarbeiter seinen Antrag auf Teilzeit mit sofortiger Wirkung zurückzog. Am 30.08.2018, also einen Tag darauf, verfasste der Arbeitgeber ein Schreiben, in welchem er der Teilzeitbeschäftigung zustimmte und übersandte es seinem Arbeitnehmer.

Im Berufungsverfahren: Keine einseitige Rücknahme möglich

Vor dem Arbeitsgericht wollte der Arbeitnehmer daraufhin feststellen lassen, dass nach wie vor ein Vollzeitarbeitsverhältnis mit Vollzeitvergütung besteht. Während das Arbeitsgericht den Ausführungen des Klägers stattgab, entschied das LAG Düsseldorf im Berufungsverfahren gegen den Arbeitnehmer.

Die einseitige Rücknahme eines Teilzeitverlangens innerhalb der zweimonatigen Erörterungsphase ist laut LAG Düsseldorf ausgeschlossen, da der Arbeitnehmer hierbei eine Willenserklärung abgibt und somit zwei Monate daran gebunden ist. Das allgemeine Vertragsrecht besagt hierbei, dass ein solches Verlangen so konkret sein muss, dass der Adressat dem Angebot mit einem einfachen „Ja“ zustimmen kann. Zudem enthält der § 8 TzBfG keinen Widerrufsvorbehalt zugunsten des Arbeitnehmers. Trotz des zurückgezogenen Antrags, konnte so der Arbeitgeber dem Teilzeitangebot zustimmen und dem Arbeitnehmer steht keine Vollzeitarbeitsstelle zu.