Die wichtigsten Steueränderungen 2023

Die wichtigsten Steueränderungen 2023

Mit dem Beginn des neuen Jahres 2023 treten zahlreiche Änderungen im Steuerrecht in Kraft. Diese haben eine erhebliche Bandbreite und betreffen nahezu jeden Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbstständigen.

Wir geben Ihnen einen Überblick und erläutern die für sie wichtigsten Punkte. Zur besseren Übersichtlichkeit nutzen Sie unser Inhaltsverzeichnis.




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Abschreibungen auf Gebäude

Der lineare Abschreibungssatz für Gebäude wird ab dem 01. Januar 2023 von 2 auf 3 Prozent erhöht. Dadurch wird die Abschreibungsdauer für Gebäude von 50 auf 33 Jahre verkürzt. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes. Diese Änderung hat jedoch keinen Einfluss auf die Beurteilung der tatsächlichen Nutzungsdauer von Wohngebäuden.

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b EStG wird an die Einhaltung von Effizienzvorgaben der Wohnungen gekoppelt. Darüber hinaus ist zwingend vorgeschrieben, dass das Gebäude, in dem sich die Wohnungen befinden, den Kriterien für eine „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsklasse/Effezienzgebäude-Stufe-40 entspricht. Diese Vorgaben sollen für Wohnungen gelten, die aufgrund eines Bauantrags oder einer Bauanzeige in den Jahren 2023-2026 erschaffen werden.




Abzinsungsgebot von unverzinslichen Verbindlichkeiten entfällt

Mit dem vierten Corona-Steuerhilfegesetz wurde § 6 Abs. 1 EStG aufgrund der bestehenden Niedrigzinsphase dahingehend geändert, dass das Abzinsungsgebot von unverzinslichen Verbindlichkeiten ab dem 1. Januar 2023 entfällt. Zuvor mussten unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von zwölf Monaten oder mehr mit einem Rechnungszinsfuß von 5,5 % abgezinst werden.

Diese Änderung gilt jedoch nicht für Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag noch mindestens zwölf Monate beträgt, die verzinslich sind oder die auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.

Zwar gilt diese Regelung erst ab dem Jahr 2023, es ist jedoch ein Antrag auf die Anwendung dieser Regelung für frühere Wirtschaftsjahre möglich.




Aufwendungen zur Altersvorsorge

Um langfristig die Doppelbesteuerung von Renten aus der Basisversorgung zu vermeiden, wurde im Jahressteuergesetz 2022 durch eine Änderung in § 10 Abs. 3 Satz 6 EStG der vollständige Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben bereits ab dem Jahr 2023 ermöglicht. Ursprünglich sollte dies erst ab dem Jahr 20 Firmen 20 möglich sein.




Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages

Der im Einkommensteuergesetz vorgesehene Arbeitnehmerpauschbetrag wird leicht von 1200 € auf 1230 € geringfügig erhöht.




Anhebung des Ausbildungsfreibetrages

Der Ausbildungsfreibetrag wird von bisher 924 € auf nun 1200 € erhöht. Steuerpflichtige, die ein volljähriges Kind in einer Berufsausbildung haben, können den Ausbildungsfreibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs von den Gesamteinkünften abziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass das volljährige Kind auswärtig untergebracht ist und ein Anspruch auf Kindergeld hat.




Beschleunigung der Außenprüfung

Durch eine Verbesserung der Kooperation zwischen Finanzverwaltung Unternehmen soll eine erhebliche Beschleunigung von Außenprüfungen erreicht werden. Hierzu werden den Steuerpflichtigen arbeitete Mitwirkungspflichten auferlegt. Zugleich soll die Außenprüfung gegenüber den Steuerpflichtigen Prüfungsschwerpunkte benennen und zwischen Gespräche führen. Dies soll auch das verfassungsrechtliche Verifikationsgebot stärken.

Hierzu wird darüber hinaus die Ablaufhemmung für außen geprüfte Unternehmen begrenzt, ein neues Funktionssystem bei Mitwirkungsverlangen installiert, die Durchführung elektronischer Verhandlungen und Besprechungen ermöglicht, bindende Teilabschlüsse zur Herbeiführung einer zeitnahen Rechtssicherheit eingeführt und die Ermittlungen bei innerbetrieblichen Steuerkontrollsystemen beschränkt werden.

Im Rahmen der gesteigerten Mitwirkungspflichten kann von den Unternehmen in allen anhängigen Verfahren die Vorlage von aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtiger Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist werden.




Erhöhung der Betragsgrenze für steuerbegünstigte Körperschaften

Zum Beginn des neuen Jahres wird auch die Betragsgrenze für steuerbegünstigte Körperschaften nach § 23a UstG deutlich erhöht. Dieser steigt von 35.000 € auf nun 45.000 Euro.




Anhebung des Einkommensteuertarif

Im Rahmen des Inflationsausgleichgesetzes werden die in § 32a EStG geregelten Einkommensteuertarif angehoben. Damit erhöht sich der Grundfreibetrag auf 10.908 €. Der Tarifeckwert für den Spitzensteuersatz steigt auf 62.810 €.

Auch die Freigrenze nach § 3 SolzG 1995 werden angehoben und die für die Veranlagung und den Lohnsteuerabzug geregelten Beträge fortgeschrieben, um zusätzliche Belastungen durch den Solidaritätszuschlag vermeiden.




Änderung bei geförderten energetischen Maßnahmen

Die technischen Anforderungen für energetische Maßnahmen, die nach § 35 EStG gefördert werden, wurden geändert. Dadurch entfällt die Förderung für gasbetriebene Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen.




Anhebung Entlastungsbetrag für alleinerziehende

Auch der Entlastungsbetrag für alleinerziehende wird mit Beginn des Jahres 2023 angehoben von 4008 € auf nun 4260 €.




Elektronische Übermittlung der Fahrzeugeinzelbesteuerung

Für alle Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2022 enden, wird durch eine Änderung in § 18 Abs. 5a Umsatzsteuergesetz die Möglichkeit eröffnet, die Steuererklärung zur Fahrzeugeinzelbesteuerung elektronisch zu übermitteln.




Besteuerung der Hilfen aus Gas- und Wärmepreisbremse

Die in dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) benannten Entlastungen müssen nach den allgemeinen steuerlichen Regeln versteuert werden. Sofern diese Hilfszahlungen nicht schon direkt einer Einkunftsart zugeordnet sind, werden diese den sonstigen Leistungen zugeordnet. Hierbei ist wichtig zu beachten, dass die Freigrenze von 256 Euro nicht gilt.

Hiervon ausgenommen sind nur Hilfszahlungen, die Steuerpflichtige in ihrem Privatbereich erhalten haben. Diese werden den sonstigen Einkünften gesetzlich zugeordnet und unterliegen einer Privilegierung, durch die ein sozialer Ausgleich sichergestellt werden soll.

Deswegen sind diese Entlastungen nur dann als Teil des zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen, wenn diese den in § 124 EStG vorgeschriebenen Grenzwert erreichen. Dieser Grenzwert orientiert sich am Grenzwert zur Pflicht den Solidaritätszuschlag zu zahlen. Durch eine Milderungszone sollen hierbei Belastungssprünge im Einstiegsbereich vermieden werden.




Umsatzsteuer in Gastronomie bleibt ermäßigt

Die Geltung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen bleibt auch für das Jahr 2023 erhalten. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Abgabe von Getränken.




Rückwirkende Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlags

Rentnerinnen und Rentner werden entlastet. Deshalb hier der wegen des Grundrentenzuschlags gezahlte Betrag in der Rente von der Steuer befreit. Dadurch soll erreicht werden, dass der Grund Rentenzuschlags steuerlich unbelastet ist und den Berechtigten in voller Höhe zur Verfügung steht. Diese Steuererleichterung gilt rückwirkend ab dem 1.1.2021.




Abzug für häusliche Arbeitszimmer

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können unter bestimmten Umständen vollständig als Betriebskosten oder Werbungskosten in Abzug gebracht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass eine eindeutige Trennung von privaten und beruflich veranlassten Aufwendungen möglich ist. Insoweit ergeben sich keine Neuerungen zu den bisherigen steuerlichen Regelungen. Neu hinzu kommt jedoch die Möglichkeit, anstelle der tatsächlichen Aufwendungen ein Pauschalbetrag in Höhe von 1260 € jährlich zu veranschlagen. Dieser Pauschalbetrag muss jedoch Monats personenbezogen berücksichtigt werden.

Sofern das häusliche Arbeitszimmer nur tageweise in Anspruch genommen wird, da in der übrigen Zeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kommt ein Abzug der Aufwendungen nur über die Homeoffice-Pauschale in Betracht.




Erhöhung der Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale wird dauerhaft entfristet auf insgesamt sechs Euro pro Tag erhöht. Auch der Abzugshöchstbetrag wird von 600 auf 1260 € jährlich angehoben.

Hierbei muss jedoch berücksichtigt werden, dass ein Abzug der Homeoffice-Pauschale neben dem Abzug für Fahrtkosten zur Arbeitsstätte nur dann zulässig ist, neben einer Auswärtstätigkeit die überwiegende Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verbracht wird oder dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Diese Pauschale gilt als Teil der Werbungskostenpauschale und ist in dieser enthalten. Eine zusätzliche Gewährung ist ausgeschlossen. Aufwendungen für Arbeitsmittel hingegen bleiben von der Homeoffice-Pauschale unberührt.




Erhöhung der Immobilienbewertung

Durch eine Veränderung im Bewertungsgesetz wird das Sachwertverfahren und das Ertragswertverfahren, welche zur Ermittlung des Werts einer Immobilie herangezogen werden, an die bereits 2021 geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung angepasst. Damit einher geht ein nicht unerheblicher Anstieg der Immobilienwerte. Darüber hinaus werden auch die Bodenrichtwerte angehoben.

Dies hat zur Folge, dass insbesondere die anfallenden Steuern bei der Übertragung von bebauten Grundstücken deutlich höher ausfallen als zuvor. Auch die geltenden Freibeträge in der Schenkungs- und Erbschaftssteuer können deutlich schneller überschritten werden.




Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrag

Das Kindergeld wurde zum Jahresbeginn auf nun einheitlich 250 € je Kind angehoben. Zuvor waren die Kinder Geldbeträge nach der Zahl der Kinder gestaffelt.

Zudem wurde auch der Kinderfreibetrag pro Elternteil auf 3012 € angehoben. Darüber hinaus wurde ein Freibetrag von 1464 € pro Elternteil gewährt, um Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes zu berücksichtigen.




Erhöhung des Arbeitslohn für kurzfristige Beschäftigung

Die Grenze für Lohnzahlungen bei kurzfristiger Beschäftigung mit auf 150 € pro Arbeitstag erhöht. Dadurch soll erreicht werden, dass auch zukünftig die Pauschalversteuerungsoption ihre Bedeutung beibehält.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn

  • nur eine gelegentliche, nicht regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung vorliegt,
  • deren Dauer nicht über 18 zusammenhängende Arbeitstage hinausgeht und
  • die Höhe des Arbeitslohns einem bestimmten Grenzbetrag pro Tag 150 € und pro Stunde durchschnittlich 19 € nicht übersteigt.



Senkung des Durchschnittssatzes für Pauschallandwirte

Durch eine Änderung in § 24 UStG wurde der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Pauschallandwirte von 9,5 % auf 9,0 % gesenkt. Sofern steuerpflichtige Investitionen mit einem hohen Vorsteuerabzug getätigt haben, ist zu erwägen, ob auf die Anwendung der Durchschnittsbesteuerung verzichtet wird, um die Steuerlast zu optimieren.




Ertragssteuerbefreiung für Betreiber von Photovoltaikanlagen

Rückwirkend ab dem 1.1.2022 wird für den Betrieb von Photovoltaikanlagen eine Ertragssteuerbefreiung eingeführt. Dieser gilt bis zu einer bestimmten Protonenleistung abhängig von der Gebäudeart. Bei Einfamilienhäusern liegt die Grenze bei 30 kW. Für Gewerbeimmobilien gilt eine Grenze von 15 kW.

Die Gewährung der Steuerbefreiung ist unabhängig davon, ob eine oder mehrere Anlagen betrieben werden. Sofern mehrere Anlagen betrieben werden, darf jedoch die Grenze von 100 kW pro Steuerpflichtigen nicht überschritten werden. Darüber hinaus ist auch die Verwendung des dadurch erzeugten Stroms nicht relevant für die Steuerbefreiung.

Darüber hinaus wird die Umsatzsteuer auf die Lieferung, die Einfuhr, den gemeinschaftlichen Erwerb oder die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeicher ab dem 1.1.2023 auf einem Nullsteuersatz gesenkt, wenn diese Anlagen auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden installiert und genutzt werden. Hierzu zählen Privatwohnungen und Wohnungen oder Gebäude, die für gemeinnützige Zwecke genutzt werden. Von dem Vorliegen dieser Voraussetzungen soll ausgegangen werden, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW beträgt.




Erleichterungen bei Rechnungsabgrenzungsposten

Durch eine Änderung in § 5 EStG wird klargestellt, der Ansatz von Rechnungsabgrenzungsposten unterbleiben kann, wenn der jeweils relevante Betrag die Grenze der in Paragraf § 6 EStG geregelten geringwertigen Wirtschaftsgüter nicht übersteigt. Das Wahlrecht hierzu ist einheitlich auszuüben. Die Grenze für das Vorliegen von geringwertigen Wirtschaftsgütern liegt derzeit bei 800 €.

Diese Regelung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden.




Begünstigungszeitraum der Sonderleistungen für Pflegekräfte erweitert

Der Begünstigungszeitraum für Pflegekräfte wird bis zum Mai 2023 erweitert. Dadurch wird erreicht, dass die Sonderleistungen für Pflegekräfte auch bis zu diesem Zeitpunkt steuerfrei bleiben.

Die Sonderzulage erhalten Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen und stationären Hospizen. Die Höhe der Sonderzulage ist nach der Einrichtungsgröße gestaffelt. Sie beträgt bis zu 1000 € monatlich.




Erhöhung des Sparer-Pauschbetrages

Der Sparer-Pauschbetrag wird deutlich erhöht. Dieser steigt für alleinstehende von 801 € auf nun 1000 € an. Gemeinschaftlich Veranlagte können steuerfreie Kapitalerträge bis zu 2000 € erhalten.




Einführung einer Übergewinnsteuer

Mit dem Jahresbeginn kommt auch die vielfach diskutierte Übergewinnsteuer. Diese wird für bestimmte Unternehmen, die in den Tätigkeitsbereichen der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffinerieindustrie tätig sind, relevant. Die betroffenen Wirtschaftstätigkeiten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgezählt. Das Unternehmen muss seinen Umsatz zu mindestens 75 Prozent in diesem Bereich erwirtschaften.

Die Übergewinnsteuer fällt an, wenn das betreffende Unternehmen in den Jahren 2022 und 2023 eine Gewinnsteigerung von mindestens 20 % im Vergleich zum Durchschnittsgewinn aus den Jahren 2018 -  2021 erzielt. Der Gewinnanteil, welcher die 20 % Grenze übersteigt, wird mit 33 % besteuert.




Übergangsfrist zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand verlängert

Erneut um zwei Jahre verlängert wird die Übergangsfrist für die Anwendung der Regelungen zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand. Diese Regelung gilt für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, also insbesondere den Bund, die Länder, die Kommunen und die Kirchen.

Diese können damit auch weiterhin ihre Buchhaltung statt nach dem eigentlich vorgeschriebenen Soll-Prinzip nach dem Ist-Prinzip führen und auch nach diesem besteuert werden. 2025 soll diese nun verlängerte Übergangsfrist dann jedoch enden.




Klarstellung zur Unternehmereigenschaft

Mit dem zum Jahresbeginn geänderten § 2 UstG wird klargestellt, dass nach dem Umsatzsteuerrecht die Unternehmereigenschaft unabhängig davon bestehen kann, ob der Handelnde auch rechtsfähig ist. Damit können Unternehmer nach dem Umsatzsteuergesetz auch nichtrechtsfähige Personengemeinschaften wie Bruchteilsgemeinschaften oder die Erbengemeinschaft.




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