Steueroptimierung bei der Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

Steueroptimierung bei der Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

Das Herzstück der Digitalisierung besteht aus der für die Dateneingabe notwendige Soft- und Hardware für Computer. Der technische Fortschritt in diesem Bereich ist seit Jahren atemberaubend. Demgegenüber wurde die zugrunde zulegende steuerlich relevante Abschreibungsdauer seit rund 2 Jahrzehnten nicht mehr angepasst. Das neue Bundesministerium der Finanzen ging dieses Problem nun an.

Leistungen zur Steueroptimierung bei der Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

Egal ob Kleinunternehmer, mittelständisches Unternehmen oder Großkonzern, im Bereich der Steueroptimierung finden sich häufig Stellschrauben, mit deren Hilfe man das Jahresergebnis verbessern kann.

Als erfahrene Steuerberater und Anwälte im Steuerrecht stehen wir als zuverlässige Partner an Ihrer Seite. Wir unterstützen Sie insbesondere bei

  • der Überprüfung und Bewertung zur Frage der steueroptimierten Nutzungsdauer sowie
  • der Kommunikation mit der Finanzbehörde und notfalls der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Steuerrecht.

Erste grundlegende Informationen haben wir für Sie auf in diesem Artikel zusammengefasst. Für eine individuelle und gesamtheitliche Betrachtung Ihres Falls freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

 

Sie brauchen eine Steueroptimierung? Wir beraten Sie ausführlich und individuell zu Ihren Möglichkeiten!

06173 – 318 170

info@haas-eschborn.de

Rudolf-Diesel-Str. 5, 65760 Eschborn bei Frankfurt

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Was ist bei der geänderten Nutzungsdauer vom Begriff der Computerhard- und software erfasst?

Als Computerhardware zählen sämtliche Arten von

  • Notebooks
  • Desktop-Computern
  • Tablets
  • Servereinheiten
  • Workstations
  • dazugehörige Netzteile
  • Peripheriegeräte (alle Geräte, die nach dem EVA-Prinzig – Eingabe, Verarbeitung, Ausgabe – genutzt werden.

Als Computersoftware gelten alle Betriebs- und Anwenderprogramme zur Dateneingabe und Datenverarbeitung.

 

Welche Neue Nutzungsdauer gilt?

Als Nutzungsdauer für die betroffenen Geräte und die betroffene Software kann neben der bisherigen Nutzungsdauer nunmehr auch eine verkürzte Dauer von einem Jahr in Ansatz gebracht werden.

Die Verwendung dieser kürzeren Nutzungsdauer stellt weder eine besondere Form der Abschreibung oder eine neue Abschreibungsmethode noch eine Sofortabschreibung oder die Ausübung eines gesetzlich im EStG vorgesehenen Wahlrechts dar.

Das heißt, dass auch bei dem Ansatz der Nutzungsdauer von einem Jahr die Abschreibung wie bisher im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung beginnt und die Wirtschaftsgüter in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind. Es besteht ausdrücklich kein Zwang, diese kürzere Nutzungsdauer anzusetzen. Neben der Abweichung von der Nutzungsdauer ist auch eine Abweichung von der anzuwendenden Abschreibungsmethode grundsätzlich möglich. Zudem ist diese auch auf Überschusseinkünfte anwendbar. Darüber hinaus wird nicht beanstandet, wenn in Abweichung zu der gesetzlich vorgesehenen Handhabung die Abschreibung in voller Höhe im Jahr der Anschaffung vorgenommen wird.

 

Ab wann können die Möglichkeiten der neuen Nutzungsdauer genutzt werden?

Die mit der nunmehr vorgenommenen Anpassung eröffneten Möglichkeiten können ab dem Wirtschaftsjahr genutzt werden, welches nach dem 31.12.2020 endet. Das heißt, sofern ihr Wirtschaftsjahr beispielsweise von März – Februar geht, können Sie die neuen Möglichkeiten für das Wirtschaftsjahr 01. März 2020 – 28. Februar 2021 in Ansatz bringen.

 

Steueroptimierung – individuell und rechtssicher

Sie möchten ihre Gestaltungsmöglichkeiten zur Steueroptimierung im Bezug zu Computerhard- und software effizient nutzen? Es bestehen Unstimmigkeiten mit den Finanzbehörden zur Handhabung der Nutzungsdauer von Computerhard- und software?

Als erfahrene Steuerberater und Anwälte stehen wir Ihnen für alle Fragen zum Thema Steueroptimierung zur Seite. Wir unterstützen Sie zuverlässig bei der rechtlichen Überprüfung und Bewertung ihrer steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Wir übernehmen für Sie die Kommunikation und notfalls die gerichtliche Geltendmachung Ihrer Rechte im Streitfall. Wir schützen Ihre Rechtspositionen und setzen Ihre Ansprüche lösungsorientiert und konsequent durch.

 

Jetzt Kontakt zur Kanzlei Haas und Kollegen aufnehmen:

 

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