Kündigung bei Verweigerung eines Corona-Tests

Kündigung bei Verweigerung eines Corona-Tests

Im Rahmen der Corona-Pandemie wurden in vielen Unternehmen 3G-Regeln eingeführt. Die Corona-Schutzverordnungen auf Länder- und Bundesbene machten diese sogar zur Pflicht für Betriebe. Seitdem gilt für Ungeimpfte, Nichtgenesene aber auch für Mitarbeitende, die über ihren Impfstatus oder ihre Genesenheit keine Auskunft geben möchten, am Arbeitsplatz eine Testpflicht. Der Arbeitgeber ist durch das Gesetz zum Nachweis verpflichtet und muss die Ergebnisse und Durchführungen der Tests dokumentieren.

Das Test-Prozedere ist mit Unannehmlichkeiten wie dem Einführen eines Stäbchens in die Nase verbunden. Viele Arbeitnehmer sind durch das Testen länger am Arbeitsplatz als vorher. Einige lehnen die eigene Testung auch prinzipiell ab. Doch was sind die tatsächlichen juristischen Folgen bei der Verweigerung eines Corona-Tests? Wir wollen Ihnen hierzu einen kurzen Überblick verschaffen.




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Verhaltensbedingte Kündigung bei Testverweigerung am Arbeitsplatz

24.04.2022

In einem Urteil vom 24.11.2021 (27 Ca 208/21) stellte das Hamburger Arbeitsgericht fest, dass Arbeitgeber berechtigt sind, Tests an ihren Arbeitnehmern bei 3G-Regelungen im Betrieb vorzunehmen. Der Arbeitnehmer hat somit die arbeitsrechtliche Pflicht, den Anordnungen zu folgen und einen entsprechenden Test an sich durchführen zu lassen. Je nach Bestimmung kommt auch ein Selbsttest in Frage. Sollte er dieser Anordnung nicht nachkommen, verstößt er gegen seinen Arbeitsvertrag.

Ein solches Fehlverhalten kann im arbeitsrechtlichen Sinne durchaus ein Kündigungsgrund sein. Insbesondere dann, wenn Tests mehrfach oder dauerhaft entgegen den Anweisungen des Arbeitgebers verweigert wurden. Auch andere Gerichte haben diese Auffassung bestätigt und urteilten so, dass eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitnehmers bei der Verweigerung von Corona-Tests in Betracht kommt. Der Arbeitgeber ist also bei Weigerungen zum Corona-Test dazu berechtigt, dem Arbeitnehmer zu kündigen.





Abmahnung für eine wirksame Kündigung erforderlich

24.04.2022

Im Rahmen von verhaltensbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber zahlreiche Formalitäten und Fristen korrekt wahren. Nur dann ist die Kündigung rechtskräftig. Dies ist auch bei der Verweigerung eines Corona-Tests am Arbeitsplatz der Fall. Ihr Arbeitgeber muss Sie über Ihr Fehlverhalten informieren und Ihnen auch aufzeigen, dass Sie durch die Weigerungen zum Test das Arbeitsverhältnis aufs Spiel setzen. Sie können bei der einmaligen Verweigerung eines Tests in der Regel also nicht einfach fristlos entlassen oder sofort dauerhaft vor die Tür gesetzt werden.

Ihr Arbeitgeber muss Sie vorher abmahnen. Im Abmahnungsschreiben muss die Testverweigerung Gegenstand sein und der hierfür wichtige Sachverhalt korrekt beschrieben werden. Im o.g. Fall vor dem Hamburger Arbeitsgericht ist der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nachkommen, was die Kündigung unwirksam machte.


Hilfe vom Anwalt für Arbeitsrecht

Beachten Sie die Fristen bei einer Kündigungsschutzklage!

24.04.2022

Mitarbeitende haben immer die Möglichkeit, gegen eine Kündigung vorzugehen. Wenn der Weg zur gerichtlichen Auseinandersetzung eingeschlagen wird, müssen auch Sie Fristen und Formalitäten wahren. Hierbei ist es wichtig, schnell und entschlossen zu handeln! Wenn Ihnen eine Kündigung wegen der Weigerung zum Corona-Test droht, müssen Sie die Fristen einer Kündigungsschutzklage wahren.

Ab Zugang der Kündigung müssen Sie innerhalb einer Frist von drei Wochen aktiv werden und eine Kündigungsschutzklage einreichen, um sich erfolgreich zur Wehr setzen zu können. Wahren Sie als Arbeitnehmer diese Frist nicht, wird die Kündigung rechtskräftig.




Wie gehe ich vor, wenn mein Arbeitgeber mir wegen Testverweigerung kündigt?

24.04.2022

Um erfolgreich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzugehen, sollten Sie sich direkt einen erfahrenen Rechtsanwalt im Arbeitsrecht suchen. Nur so hat Ihre Klage Aussicht auf Erfolg. Neben gängigen Bestimmungen des Arbeitsrechts sind in Fällen mit Corona-Bezug zahlreiche, sich regelmäßig ändernde Verordnungen von Bund und Ländern relevant. Eine für Sie kaum überblickbare Kombination aus Gesetzen und Richtlinien, die sich nur mit anwaltlicher Beratung bewältigen lässt. Ein erfahrener Rechtsanwalt im Arbeitsrecht sieht Chancen und Risiken, die sich für Ihren Fall in der speziellen Corona-Situation ergeben können.

Es muss geprüft werden, ob Ihr Arbeitgeber die Formalitäten und den korrekten Ablauf bei verhaltensbedingten Kündigungen eingehalten hat. Wurden Sie ordentlich abgemahnt? Ebenso muss Ihr Verhalten als Arbeitnehmer betrachtet und gewertet werden. Wenn Sie zum Beispiel nur einmalig den Test verweigert haben und danach den Anweisungen des Arbeitgebers Folge geleistet haben, könnte eine ausreichende Grundlage für eine verhaltensbedingte Kündigung nicht vorliegen.




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