Lehrberuf: Kündigung bei Verweigerung der Maskenpflicht möglich

Lehrberuf: Kündigung bei Verweigerung der Maskenpflicht möglich

Falls ein Lehrer sich weigert, einen Mund-Nasen-Schutz während der Arbeit zu tragen, kann dieser außerordentlich gekündigt werden. So entschied es das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 7. Oktober 2021.

Sachverhalt und Urteil

Im konkreten Fall erachteten die Richter des Landesarbeitsgerichts eine außerordentliche Kündigung eines Lehrers aus Brandenburg für wirksam und wiesen eine Kündigungsschutzklage der Lehrkraft ab. Dabei wurden zwei Hauptgründe für die rechtsame Kündigung herangeführt: Zum einen hatte sich der Lehrer über einen Zeitraum beharrlich geweigert, im Schulbetrieb einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Als nicht ausreichend bewerteten die Richter ein aus dem Internet vorgelegtes Attest eines Arztes aus Österreich, dass den Lehrer von der Maskenpflicht befreien sollte.

Den zweiten Hauptgrund für eine Kündigung lieferte ein E-Mail-Verkehr des Lehrers mit der Schulelternsprecherin. In einem Schriftverkehr hatte die Lehrkraft die Maskenpflicht allgemein bewertet and darin unter anderem von „Kindesmissbrauch“ und einer „vorsätzliche[n] Körperverletzung“ gesprochen. Zudem forderte der Lehrer in der Nachricht, dass die Eltern mithilfe eines vorformulierten Schreibens gegen die Schule vorgehen sollten. Nach einer Abmahnung und der offiziellen Aufforderung, vom vorherigen Verhalten Abstand zu nehmen, habe der Lehrer in einer neuen E-Mail gegenüber der Elternvertretung und an weiteren Stellen an den getätigten Äußerungen festgehalten und diese gerechtfertigt.

Eine Revision lies das Landesarbeitsgericht zum Bundesarbeitsgericht nicht zu.