Sturz beim Getränkeholen kann Arbeitsunfall sein
Stürzt ein Mitarbeiter auf dem Weg zu einem Getränke- oder Snackautomaten am Arbeitsplatz, ist das als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das entschied jüngst das Landessozialgericht in Hessen im Falle einer Verwaltungsangestellten des Finanzamtes (Urteil vom 07.02.2023/ Az. L 3 U 202/21). Der Weg zu einem Verpflegungsautomaten ist betriebsbezogen und von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt.
Ist der Weg zum Kaffeeautomaten am Arbeitsplatz betriebsbezogen und wird damit auch von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt? Diese Frage beschäftigte die Richter des Landessozialgerichts (LSG) Hessen Anfang Februar. Im konkreten Fall war eine Verwaltungsangestellte des Finanzamts auf dem Weg zu einem Getränkeautomaten, der sich im Sozialraum des Gebäudes befindet, auf nassem Boden ausgerutscht. Die behandelnden Ärzte stellten später einen Lendenwirbelbruch bei der 57-Jährigen fest.
Arbeitsunfall? Unfallkasse lehnt Antrag ab
Die Angestellte beantragte im Nachgang, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Weg zum Automaten, so die Frau, sei während der Arbeitszeit unfallversichert. Doch ist das in diesem Fall so eindeutig? Nach § 8 SGB VII ist ein Arbeitsunfall dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit einen Unfall erleidet. Auch unmittelbar mit der Tätigkeit zu absolvierende Wege fallen unter den Versicherungsschutz.
Hängt also der Weg zum Kaffeeautomaten mit der Tätigkeit zusammen und der Sturz kann so als Arbeitsunfall eingestuft werden?
Die Unfallkasse Hessen sah das im vorliegenden Fall nicht so. Sie lehnte den Antrag ab und begründete das mit dem Ende des Versicherungsschutzes beim Durchschreiten der Kantinentür. Auch das Sozialgericht Fulda folgte dieser Argumentation erstinstanzlich und gab der Kasse Recht.
LSG Hessen gibt Klägerin recht: Versicherungsschutz endet nicht im Pausenraum
Dieses Urteil kassierte nun das Landessozialgericht Hessen und gab somit der verunglückten Angestellten recht. Das Beschreiten des Weges zum Kaffeeautomaten im Betriebsgebäude stehe im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Angestellten, so die Darmstädter Richter. Der Unfallversicherungsschutz ende nicht an der Tür des Sozialraums, dieser gehöre klar in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Der Sturz der Mitarbeiterin sei als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Kein gesetzlicher Unfallschutz bei Verzehr
Wenn Beschäftigte auf dem Weg seien, sich Verpflegung und Nahrung zum sofortigen Verzehr zu besorgen, bestehe grundsätzlich gesetzlicher Versicherungsschutz bei Unfällen. Kein gesetzlicher Versicherungsschutz bestehe hingegen auf Wegen beim Kauf von Nahrungsmitteln für den häuslichen Gebrauch und beim Essen und Trinken selbst. Diese Tätigkeiten seien dem privaten Lebensbereich zuzurechnen, so das LSG. Unfälle aus dem persönlichen Bereich werden nicht durch den Schirm der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt.
Die Revision für den vorliegenden Fall ist zugelassen.