Neustarthilfe und Überbrückungshilfe 4

Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe: Aktuelle Hinweise

Bis März 2022 wird mit der Überbrückungshilfe IV die Corona-Hilfe für von der Pandemie betroffene Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberufler fortgeführt. Wir haben das Wichtigste zusammengefasst.

Überbrückungshilfe IV: Von 01. Januar bis 31. März

Die Überbrückungshilfe IV ist ein neues Programm für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.03.2022. Förderbedingungen sind ähnlich wie bei der Ersterfassung Ü III.

Die maximale Förderung bei Umsatzausfällen ab 70 % beträgt nur noch bis zu 90 % anstatt bisher 100 % der Fixkosten. Es werden voraussichtlich nicht mehr bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen sowie Kosten der Digitalisierung gefördert.

Die bei uns zum Download verfügbare Excel-Tabelle (Kennwort: entwurf) für die Monate Januar bis März kann hinsichtlich der Umsatzzahlen derzeit schon ausgefüllt werden. In der Überbrückungshilfe IV enthalten sind Ausgaben für Hygienemaßnahmen, wie z. B. Schnelltests, Desinfektionsmittel und Schutzmasken sowie Marketing- und Werbekosten, maximal jedoch in Höhe der Ausgaben des Jahres 2019. Weiterhin enthalten sind Gerichtskosten für insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit bis 20.000,00 € pro Monat.

Weiterhin Transparenzregisterpflicht

Nochmals weise ich darauf hin, dass die Eintragungspflicht in das Transparenzregister besteht. Die bisher gewährten Corona-Beihilfen werden ansonsten zurückgefordert.

 

Fristen Schlussabrechnung Neustarthilfe (1-6/2021)

Direktantragsteller: ab 28. Oktober bis 31. Dezember 2021

Antrag über prüfende Dritte: 08.12.2021 bis derzeit 31.12.2022

Rückzahlungen:

Neustarthilfe (1-6/2021)

Direktantragsteller: 30. Juni 2022

Neustarthilfe Plus III. und IV. Quartal

(7-9/2021 und 10-12/2021)

Direktantragsteller: 30. September 2022

 

Änderungen Neustarthilfe auf einen Blick

Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 31.03.2022 verlängert.

Neustarthilfe kann jetzt auch im ersten Quartal 2022 selbst beantragt werden – Antrag noch nicht

über Steuerberater möglich

Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und beträgt bis zu 1.500,00 € pro Monat für

den Zeitraum von Januar bis März 2022.

  • Einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 4.500,00 €.

(bis zu 18.000,00 € für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften)