Vorsicht bei Überbrückungshilfen: Rückforderung und Bußgeld bei Nichteintragung im Transparenzregister

Vorsicht bei Überbrückungshilfen: Rückforderung und Bußgeld bei Nichteintragung im Transparenzregister

Am 01.08.2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft getreten. Mit dem TraFinG wird die Meldung zum Transparenzregister für alle Gesellschaften verpflichtend – auch für Gesellschaften, für die bisher eine Meldung zum Transparenzregister nicht erforderlich war. Das Transparenzregister wird dadurch zu einem sogenannten Vollregister.

Die Meldepflicht trifft somit auch Gesellschaften, bei denen sich die erforderlichen Angaben aus anderen Registern, wie etwa dem Handelsregister, entnehmen lassen – bei diesen Fallgruppen galt die Meldepflicht bisher als erfüllt, die Gesellschaften mussten daher keine Meldung zum Transparenzregister machen. Nach dem TraFinG müssen nun auch diese Gesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und zum Transparenzregister melden. Es sind folgende Angaben mitzuteilen:

  • der Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, der Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie alle Staatsangehörigkeiten.

Wirtschaftlich Berechtigter ist grundsätzlich jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder der Stimmrechte einer Gesellschaft hält oder auf vergleichbare Weise Kontrolle über die betreffende Gesellschaft ausübt. Gibt es bei einer AG oder GmbH keine solche Person, sind grundsätzlich die Mitglieder des Vorstands bzw. der Geschäftsführung sogenannt fiktiv wirtschaftlich Berechtigte.

Für Gesellschaften bzw. Vereinigungen, die aufgrund der Gesetzesänderung erstmals meldepflichtig werden, sollen folgende Übergangsfristen gelten, innerhalb derer die Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister erfolgen muss:

Rechtsform Ablauf der Übergangsfrist
AG, SE, KGaA 31.03.2022
GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft, Partnerschaft 30.06.2022
In allen anderen Fällen (insbesondere Stiftungen, eingetragene Personengesellschaften) 31.12.2022

Gesellschaften, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des TraFinG (01.08.2021) neu errichtet werden, profitieren nicht von den Übergangsregelungen und müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten unverzüglich nach Errichtung dem Transparenzregister melden.

Sämtliche Eintragungen im Transparenzregister sind sodann durch Änderungsmeldungen stets auf aktuellem Stand zu halten.

Besonders Wichtig! – Bei der Beantragung aller Überbrückungshilfen ist es Voraussetzung für die Gewährung dieser, dass eine Eintragung im Transparenzregister erfolgt ist.

Auch aus diesem Grund bitte ich, die Eintragung ins Transparenzregister umgehend vorzunehmen (falls dies noch nicht geschehen sein sollte)!

Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass die Nichteintragung mit Bußgeldern belegt ist und zu Rückforderungen aller Überbrückungshilfen führt!

Bei Rückfragen zu diesem Sachverhalt stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.