2 Wochen am Stück? – Wie viel zusammenhängender Urlaub steht Arbeitnehmern zu?
Viele Arbeitnehmer fragen sich, wie viel Urlaub sie am Stück nehmen dürfen – insbesondere, wenn eine längere Reise oder Erholungspause geplant ist. Doch was genau sieht das Gesetz vor? Muss der Arbeitgeber einem längeren Urlaub zustimmen? Gibt es gesetzliche Grenzen oder Ausnahmen? In diesem Beitrag beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um das Thema Urlaubsanspruch am Stück – verständlich und rechtssicher.
Inhaltsverzeichnis:
- Wie viel Urlaub steht Arbeitnehmern gesetzlich zu?
- Muss der Urlaub zusammenhängend genommen werden?
- Muss der Arbeitgeber zwei Wochen am Stück genehmigen?
- Gilt das auch für Teilzeitkräfte oder Minijobber?
- Darf der Urlaub auch aufgeteilt werden?
- Gibt es Ausnahmen von der Zwei-Wochen-Regel?
- Kann der Arbeitgeber den Urlaub verweigern?
- Was tun, wenn der Urlaub abgelehnt wird?
- Was passiert bei Krankheit während des Urlaubs?
- Darf Resturlaub verfallen, wenn er nicht genommen wird?
- Schützen Sie Ihr Recht auf Erholung - wir helfen Ihnen
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Wie viel Urlaub steht Arbeitnehmern gesetzlich zu?
Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub pro Jahr – bei einer Sechs-Tage-Woche. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind das 20 Urlaubstage. Tarifverträge oder Arbeitsverträge können darüber hinaus einen erweiterten Urlaubsanspruch gewähren.
Kann der Urlaub zusammenhängend genommen werden?
Ja, grundsätzlich schon. Laut § 7 Abs. 2 BUrlG soll der Urlaub zusammenhängend gewährt werden, um die Erholung des Arbeitnehmers sicherzustellen. Dabei ist ausdrücklich geregelt, dass mindestens zwei Wochen (also zehn aufeinanderfolgende Werktage) am Stück gewährt werden müssen – sofern keine dringenden betrieblichen Gründe dagegensprechen.
Muss der Arbeitgeber zwei Wochen am Stück genehmigen?
In der Regel: Ja. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass der Arbeitgeber einem zweiwöchigen Urlaub nicht ohne triftigen Grund widersprechen darf. Nur wenn betriebliche Belange (z. B. Personalengpässe, Saisonspitzen) oder soziale Gründe anderer Arbeitnehmer überwiegen, darf der Arbeitgeber die zusammenhängende Urlaubsnahme ablehnen.
Gilt das auch für Teilzeitkräfte oder Minijobber?
Ja. Teilzeitbeschäftigte und Minijobber haben die gleichen Rechte auf zusammenhängenden Urlaub wie Vollzeitbeschäftigte – der Umfang des Urlaubs richtet sich anteilig nach der vereinbarten Arbeitszeit, aber die Regel zur zweiwöchigen Erholungszeit gilt auch hier entsprechend.
Darf der Urlaub auch aufgeteilt werden?
Eine Aufteilung des Urlaubs ist möglich, aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer das selbst möchte oder wenn dringende betriebliche Gründe dies rechtfertigen. Wichtig bleibt: Ein Teil des Jahresurlaubs muss mindestens zwei Wochen betragen – eine bloße Zerstückelung in einzelne Tage ist nicht zulässig, wenn der Arbeitnehmer Erholungsurlaub am Stück wünscht.
Gibt es Ausnahmen von der Zwei-Wochen-Regel?
Ja – aber nur wenige. Die zweiwöchige Mindesturlaubsregelung kann umgangen werden, wenn:
- betriebliche Notwendigkeiten (z. B. Krankheitsausfälle, Spitzenzeiten) dies erfordern,
- oder der Arbeitnehmer ausdrücklich auf einen längeren Urlaub verzichtet.
In solchen Fällen muss der verbleibende Urlaub jedoch in einem späteren Zeitraum zusammenhängend gewährt werden.
Kann der Arbeitgeber den Urlaub verweigern?
Nur unter engen Voraussetzungen. Der Arbeitgeber darf den Urlaubsantrag nur dann ablehnen, wenn:
- dringende betriebliche Belange entgegenstehen,
- oder bevorrechtigte Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter berücksichtigt werden müssen (z. B. Eltern schulpflichtiger Kinder in den Sommerferien).
Eine pauschale Ablehnung ist nicht rechtmäßig.
Was tun, wenn der Urlaub abgelehnt wird?
Zunächst sollte der Arbeitnehmer das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Führt das nicht zum Erfolg, kann in Härtefällen:
- der Betriebsrat eingeschaltet werden (sofern vorhanden),
- oder sogar eine arbeitsgerichtliche Klärung erfolgen.
Unser Tipp: Sichern Sie Ihre Ansprüche frühzeitig ab und dokumentieren Sie Urlaubsanträge schriftlich.
Was passiert bei Krankheit während des Urlaubs?
Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs, werden diese Tage nicht auf den Urlaub angerechnet, sofern ein ärztliches Attest vorgelegt wird (§ 9 BUrlG). Diese Tage dürfen nachgeholt werden.
Darf Resturlaub verfallen, wenn er nicht genommen wird?
Grundsätzlich muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung auf das Folgejahr ist nur bis zum 31. März erlaubt – danach verfällt er. Eine Ausnahme gilt, wenn der Urlaub aus gesundheitlichen Gründen nicht genommen werden konnte – dann bleibt er bis zu 15 Monate erhalten.
Schützen Sie Ihr Recht auf Erholung - wir helfen Ihnen
Arbeitnehmer haben einen klar geregelten Anspruch auf zusammenhängenden Urlaub – mindestens zwei Wochen am Stück. Der Arbeitgeber darf diesen nur ausnahmsweise verweigern. Wenn Ihr Antrag auf Urlaub regelmäßig abgelehnt oder willkürlich verkürzt wird, sollten Sie Ihre Rechte kennen – und sich notfalls rechtlich beraten lassen.
Unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht prüfen Ihren Fall individuell. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihres Urlaubsanspruchs und stehen Ihnen bei allen arbeitsrechtlichen Fragen zur Seite.
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