Abrufarbeit: 20 Wochenarbeitsstunden sind die Regel
Falls keine zusätzliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Wochenarbeitszeit getroffen wird, gelten für Abrufkräfte die gesetzlich vorgeschriebenen 20 Arbeitsstunden pro Woche, die auch vergütet werden müssen. So entschied es das Bundesarbeitsgericht am 18. Oktober in einem wegweisenden Urteil (5 AZR 22/23). Eine Abrufkraft aus Nordrhein-Westfalen hatte eine Lohnnachzahlung gefordert, nachdem sie weniger beschäftigt worden