3.000 Euro steuerfrei: Die Inflationsausgleichsprämie ist da

3.000 Euro steuerfrei: Die Inflationsausgleichsprämie ist da

Die steigende Inflation macht den Bürgern in Deutschland schon seit mehreren Monaten zu schaffen. Explodierende Kosten in nahezu allen Lebensbereichen sorgen dafür, dass die Unzufriedenheit in der Bevölkerung wächst und das Geld vieler Bürger kaum noch für den bislang bestehenden Lebensstandard ausreicht. Zumindest ist nun etwas Hoffnung in Sicht: Am 26. Oktober startet die sog. Inflationsausgleichsprämie, die von der Ampelregierung beschlossen wurde und dem der Bundesrat bereits am 7. Oktober 2022 seine Zustimmung gab.

Ab dem 26. Oktober können Arbeitgeber ihren Angestellten bis zum Jahresende 2024 eine steuer- und abgabenfreie Prämie bis zu 3.000 Euro zukommen lassen. Die Regelung gilt rückwirkend zum 1. Oktober 2022 und wurde am 25. Oktober im Bundesgesetzblatt verkündet.

 

Inflationsausgleichsprämie: 3.000 Euro für jeden?

Im „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ wurde die Regelung zur möglichen 3.000 Euro Sonderzahlung festgeschrieben und dem Einkommenssteuergesetz beigefügt. Mit der Maßnahme handelt es sich um eine Sonderzahlung, um eine Dämpfung der gestiegenen Verbraucherpreise zu erwirken. Den Arbeitgebern ist es im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 24. Dezember 2024 von nun an möglich, finanzielle Zuschüsse und Sachbezüge bis zu einem Wert von 3.000 Euro an ihre Angestellten auszugeben. Jedoch heißt das nicht, dass jeder Arbeitnehmer diese Sonderleistung automatisch erhält. Denn eine Verpflichtung für die Arbeitgeber ist nicht festgeschrieben. Somit gibt es für Arbeitnehmer und Angestellte keinen rechtlichen Anspruch auf Zahlung der Prämie.

 

Inflationsausgleichsprämie muss nicht voll ausgeschöpft werden

Zudem sind die Unternehmen in der Wahl des ausbezahlten Betrages völlig frei. Es müssen weder die vollen 3.000 Euro oder ein Sachbezug desselben Wertes oder der gesamte Betrag auf einmal ausbezahlt werden. Die Arbeitgeber legen die Höhe der Prämie selbst fest und entscheiden selbstständig, ob die Auszahlung beispielsweise in Teilbeträgen erfolgt oder auch gar nicht. Die einzige geltende Regel ist, dass die Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum vertraglich festgelegten Gehalt der Arbeitnehmer bezahlt wird und eine gesonderte Ausweisung erfolgt.

Steuern und Sozialversicherungsabgaben müssen nicht entrichtet werden. Jedoch haben Unternehmen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu achten: Erhalten einzelne Beschäftigte keine Inflationsausgleichsprämie, muss dies einwandfrei begründbar sein. Zusätzlich ist das Mitspracherecht des Betriebsrats zu bedenken.

 

Werden viele Unternehmen eine Inflationsausgleichsprämie bezahlen?

Wie viele Unternehmen sich tatsächlich an der Inflationsausgleichsprämie beteiligen werden, ist bislang ungewiss und schwer vorhersagbar. Viele Betriebe sind von Corona- und Preiskrise gleichermaßen betroffen und befinden sich selbst in einer Notlage. Es ist davon auszugehen, dass allen voran Angestellte mit einem Tarifvertrag von der Prämie profitieren dürften. Bei tarifvertraglichen Einigungen wird die Inflationsausgleichsprämie ein Teil des Tarifabschlusses, wodurch Angestellte einen Anspruch auf die Prämie bekommen. Jedoch ist bei weniger als 50 Prozent der Arbeitnehmer in Deutschland das Arbeitsverhältnis über einen Tarifvertrag geregelt.