Fristlose Kündigung bei Vorlage gefälschter Impfbescheinigung ist möglich

Fristlose Kündigung bei Vorlage gefälschter Impfbescheinigung ist möglich

Das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf hat die Annahme vieler erstinstanzlicher Gerichte grundsätzlich bestätigt, dass die Vorlage einer gefälschten Impfbescheinigung den Arbeitgeber zur Kündigung eines Angestellten in bestimmten Fällen berechtigt. Jedoch sind Kündigungen bei diesen Fällen kein Selbstläufer und sollten sorgfältig geprüft werden.

Wer seinen Impfpass fälscht und diesen seinem Arbeitgeber vorlegt, muss damit rechnen, von diesem rechtmäßig vor die Tür gesetzt zu werden. Das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf urteilte in zwei Berufungsverfahren von Oktober 2022 (Az. 8 Sa 326/22/ bzw. 3 Sa 374/22), dass die Vorlage einer gefälschten Bescheinigung einen gewichtigen Grund darstellt, einen Arbeitnehmer zu kündigen. Damit bestätigten die nordrhein-westfälischen Richter zahlreiche erstinstanzliche Urteile der zuständigen Arbeitsgerichte zu dieser Thematik. Jedoch gehen beide Verfahren weiter. Eine abschließende Klärung steht deshalb noch aus.

 

Einschlägige Impfärztin stellt gefälschtes Zertifikat aus: Fristlose Kündigung und weitere Prüfung

In einem der Verfahren hatte der Angestellte ein digitales EU-Impfzertifikat sowie seinen Impfpass zum Nachweis der Covid-Impfungen vorgelegt. Die Impfungen sollen von einer einschlägig bekannten Impfärztin, gegen die diverse Strafverfahren wegen des Verdachts auf illegalen Handel mit gefälschten Impfzertifikaten liefen, ausgestellt worden sein. An den angegebenen Impfterminen, die festgehalten waren, hatte sich der Arbeitnehmer jedoch arbeitsunfähig krankgemeldet. Der Vorwurf der Fälschung stand im Raum, weshalb der Angestellte zu den Vorwürfen angehört wurde. Nach einer weiteren Anhörung durch den Betriebsrat wurde der Arbeitnehmer fristlos gekündigt. Nachdem das Arbeitsgericht Duisburg der Kündigungsschutzklage stattgegeben hatte, hat das Landesarbeitsgericht deutlich bestätigt, dass eine Fälschung des Impfausweises eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Im vorliegenden Fall müsse jedoch eine weitere Beweisaufnahme angeordnet werden. Das Arbeitsgericht hatte erstinstanzlich noch erklärt, dass nicht der Nachweis erbracht sei, dass der vorgelegte Impfpass gefälscht war. Zudem sei der Betriebsrat nicht angehört worden. Eine Verdachtskündigung sei nicht zu rechtfertigen.

 

Arbeitnehmer gibt Fälschung zu: Kündigung fraglich

Im zweiten Fall hatte der Arbeitnehmer eingeräumt, ein gefälschtes Zertifikat vorgelegt zu haben. Eine Kündigung, die auch hier als grundsätzlich wichtiger Grund einer fristlosen Kündigung angesehen wurde, scheiterte schließlich am Umstand, dass der Arbeitnehmer über einen langen Zeitraum (19 Jahre) Angestellter des Unternehmens war, die Fälschung unmittelbar gestand und dem Arbeitgeber selbst vorzuwerfen war, gegen das Infektionsschutzgesetz verstoßen zu haben. Somit sei eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Interessenabwägung zu befürworten.