3G am Arbeitsplatz: Welche Regelungen nun gelten

3G am Arbeitsplatz: Welche Regelungen nun gelten

Am 25. November 2021 wird die festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite auslaufen. Aus diesem Anlass hat die Ampelkoalition sämtliche Regelungen wegen der Corona-Pandemie deutlich umgestaltet. Ab Mittwoch, den 24.11.2021 gelten nun gerade am Arbeitsplatz neue Regelungen. Wir haben das Wichtigste für Sie zusammengefasst.

3G am Arbeitsplatz

Ab 24.11.2021 dürfen nur noch Beschäftigte ihre Arbeitsstätte betreten, wenn sie tagesaktuell nachweisen, dass sie geimpft genesen oder negativ getestet sind. Eine Ausnahme soll nur greifen, wenn der Test oder die Impfung in der Arbeitsstätte vorgenommen werden soll.

Eine direkte Abfrage des Impfstatus durch den Arbeitgeber ist jedoch nicht erlaubt. Jedoch müssen Arbeitnehmer, welche ihren Impfstatus nicht offenlegen wollen, einen Nachweis erbringen, dass sie entweder genesen oder negativ getestet sind.

Müssen Arbeitgeber Coronatests zur Verfügung stellen?

Nur begrenzt. Arbeitgeber sind auch weiterhin verpflichtet, ihren Arbeitnehmern zwei Coronatests pro Woche anzubieten. Eine darüber hinausgehende Pflicht, tägliche Corona Test anzubieten, besteht nicht.

Die Arbeitgeber sind lediglich dazu verpflichtet, die Einhaltung der 3G Vorgaben zu kontrollieren. Das Bereitstellen von Tests oder deren Bezahlung kann zwar auf freiwilliger Basis geschehen, ist jedoch für Arbeitgeber nicht verpflichtend. Die Nachweispflicht liegt bei den Arbeitnehmern.

Dürfen Arbeitgeber Dritte mit der 3G Kontrolle beauftragen?

Ja, Arbeitgeber dürfen ausgewählte Mitarbeiter oder Dritte mit der Durchführung der vorgeschriebenen Kontrollen beauftragen. Anders wäre eine effiziente Kontrolle gerade in größeren Unternehmen auch kaum umsetzbar.

Zudem müssen Arbeitgeber die Vornahme dieser Kontrollen auch entsprechend dokumentieren, um deren Überprüfung zu gewährleisten.

Allerdings müssen Arbeitgeber die bestehenden Vorgaben zum Datenschutz genau beachten. So sind die Daten aus den Kontrollen spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung wieder zu löschen.

 

Die Homeoffice Pflicht kehrt zurück

Ebenfalls wieder eingeführt wird die im Juli ausgelaufene Homeoffice Pflicht. Arbeitgeber sind daher verpflichtet, ihren Arbeitnehmern soweit es möglich ist, die Arbeit im Homeoffice anzubieten. Dieses Angebot müssen Arbeitnehmer soweit als möglich auch annehmen.

Die 3G Regel für Arbeitsstätten gelten im Homeoffice nicht.

 

AHA Regeln am Arbeitsplatz werden fortgeführt

Die AHA Regeln im Rahmen der Hygienekonzepte am Arbeitsplatz sollen beibehalten bzw. ausgeweitet werden. Die AHA Regeln besagen zum Beispiel:

  • Abstand halten (mindestens 1,5 Meter),
  • Hygieneregeln beachten (Händewaschen etc.),
  • Tragen von Mund- und Nasenbedeckung,
  • regelmäßiges Lüften.

 

Konsequenzen bei Nichteinhaltung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber darf Arbeitnehmern, welche ihrer Nachweispflicht nicht nachkommen, den Zutritt zur Arbeitsstätte verweigern. Er muss sie also nach Hause schicken. Einen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben diese Arbeitnehmer nicht.

Gegen Arbeitgeber, welche ihre Kontrollpflicht nicht nachkommen, kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 € verhängt werden.

Zudem stellt diese Weigerung eine Arbeitspflichtverletzung des Arbeitnehmers dar. Diese kann mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen bis hin zur Kündigung sanktioniert werden.

 


 

Als erfahrene Anwälte im Arbeitsrecht stehen wir Arbeitnehmern und Arbeitgebern gerade auch bei allen Fragen wegen der Pandemie zur Seite. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!