BAG: Urlaub auch in der Quarantäne
Gerade in den Hochzeiten von Corona konnte es vorkommen, dass einige Urlaubstage in Quarantäne verbracht werden mussten. Arbeitnehmer bekommen diese Urlaubstage in Isolation nicht gutgeschrieben, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Fortsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (Urt. v. 28.05.2024, Az. 9 AZR 76/22).
Viele Angestellte dürften die Situation während Pandemie-Zeiten selbst einmal miterlebt haben: Im genehmigten Urlaub kam die Ansage der zuständigen Behörde, sich in Quarantäne zu begeben und somit die eigenen vier Wände nicht zu verlassen. Das ist sicherlich ärgerlich, ändert aber nichts an den genommenen Urlaubstagen, entschied das BAG und bestätigte damit die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 14.12.2023, Az. C-206/22 Sparkasse Südpfalz).
Schlosser verbringt Urlaub in Quarantäne
Im konkreten Fall war ein Schlosser über 20 Jahre im selben Betrieb beschäftigt. Für Oktober 2020 hatte er acht Tage Urlaub genommen, wobei er die acht sowie drei weitere Tage in behördlich vorgeschriebener Isolation verbringen musste. Bei dem Mann bestand ein Ansteckungsverdacht mit dem Coronavirus, womit er keinen Besuch empfangen und sein zuhause nicht verlassen durfte. Der Arbeitgeber erachtete die Tage in Quarantäne trotzdem als erledigten Urlaub. Der Arbeitnehmer akzeptierte das nicht und klagte auf eine Gutschrift von acht Urlaubstagen. Er argumentierte vor allem damit, dass es sich bei der Quarantäne um einen krankheitsähnlichen Zustand handele.
Urlaub in Quarantäne: BAG folgt EuGH
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Zwar schulden Arbeitgeber ihren Angestellten die Freistellung von der Tätigkeit bei voller Entlohnung, jedoch nicht einen darüberhinausgehenden Urlaubserfolg. Das Risiko, dass bestimmte Ereignisse den Urlaub stören könnten, liegt beim Beschäftigten. Mit dieser Entscheidung folgten die Erfurter Richter der Entscheidung des EuGH, der bereits in einem ähnlichen Fall auf eine Vorlage des Arbeitsgerichts Ludwigshafen entschieden hatte. Dieser hatte dargelegt, dass dem Arbeitnehmer mit dem bezahlten Urlaub ermöglicht werden solle, sich zu erholen. Anders als eine Krankheit stehe ein Quarantänezeitraum dieser Absicht jedoch nicht entgegen.
BAG zieht Vorlage zurück – Kein Ausgleich für Quarantänetage im Urlaub
Das BAG hatte beinahe zeitgleich den beschriebenen Fall des Schlossers nach Luxemburg überwiesen. Die Erfurter Richter wollten sich vergewissern, ob deutsches Recht, dass keine Nachgewährung von Urlaubstagen in diesen Fällen vorsieht, mit Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union übereinstimmt. Nach dem entsprechenden Urteil des EuGH hat der neunte Senat des BAG den Vorlagebeschluss aufgehoben. Eine schlechte Nachricht also für alle Arbeitnehmer, die auf weitere Urlaubstage nach einer Quarantäne gehofft hatten.