BAG: Auch kleinere Betriebsräte sind möglich

BAG: Auch kleinere Betriebsräte sind möglich

Darf der Arbeitgeber eine Betriebsratswahl für unwirksam erklären, weil sich nicht genügend Kandidaten für das Amt bewerben und gewählt werden? Nein, urteilte jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) und stellte fest, dass auch ein kleinerer Betriebsrat zulässig sein kann (Urt. v. 24. April 2024, Az. 7 ABR 26/23).

Was passiert, wenn sich nicht genügend Kandidaten gemäß der Größe des Arbeitgebers für die Betriebsratswahl finden und sich nach der Wahl ein kleinerer Betriebsrat bildet, als es eigentlich gesetzlich vorgeschrieben ist? Diese Frage hatte jüngst das BAG zu beantworten. Die Erfurter Richter entschieden, dass es durchaus möglich ist, dass ein „kleinerer Betriebsrat“ gebildet wird. Jedoch gibt es Einschränkungen.

 

Träger einer Klinik sieht gewählten Betriebsrat als zu klein an

Im konkreten Fall hatte der Träger einer Klinik, der insgesamt 170 Angestellte beschäftigt, die im Frühjahr 2022 eingeleitete Betriebsratswahl für unwirksam gehalten, da es nur drei Mitarbeiter gegeben hatte, die sich bewarben und schließlich auch als Betriebsrat gewählt wurden. Allgemein richtet sich die Größe des Betriebsrats stets nach der Anzahl der im Betrieb Beschäftigten und Wahlberechtigten.  Laut § 9 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist bei einer solchen Größe des Arbeitgebers (101-200 Arbeitnehmer, die auch wahlberechtigt sind) eigentlich ein Betriebsrat mit sieben Mitgliedern vorgesehen. Aufgrund der Unterbesetzung im vorliegenden Fall drängte der Arbeitgeber nun auf die gerichtliche Feststellung, dass die abgehaltene Wahl unwirksam sei.

 

BAG: Zu wenig Kandidaten bedeuten nicht automatisch eine unwirksame Betriebsratswahl

Das verneinten jedoch die Vorinstanzen genauso wie das BAG. Nicht genügend Bewerber für den Betriebsrat stehen einer Wahl dessen nicht entgegen. Somit ist auch ein „kleinerer Betriebsrat“ zulässig, wobei das Gericht seine Argumentation allen voran auf § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG stützte. Dort ist festgeschrieben, dass Betriebsräte in der Regel gewählt werden können, wenn mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer vorhanden sind, von denen drei wählbar sind.

 

Einschränkung: Nächstniedrige Stufe bei nicht ausreichend Bewerbern

Eine Einschränkung nahmen die Richter des BAG schließlich vor. In einer vergleichbaren Situation, in der die Anzahl der Wahlbewerber für den Betriebsrat unterhalb der Zahl der zu wählenden Betriebsratssitze liegt, müsse auf die jeweils nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG zurückgegangen werden, bis die Bewerberzahl für die Schaffung eines Rats mit ungerader Mitgliederzahl ausreiche. Für die Praxis bedeutet die Entscheidung des BAG, dass selbst dann, wenn sich nicht genügend Kandidaten für eine Betriebsratswahl aufstellen, durchaus ein solcher gewählt werden kann. Arbeitgeber sollten hier erst einmal zurückhaltend sein, bevor sie gegen diese „kleinen“ Betriebsräte juristisch vorgehen. Die Erfurter Richter haben einen deutlichen Fingerzeig vorgegeben.