Arbeitsunfall – was muss man als Arbeitnehmer wissen?

Arbeitsunfall: Informationen für Arbeitnehmer

Ein Arbeitsunfall ist schnell passiert. Häufig handelt es sich um Kleinigkeiten, die im ersten Augenblick kaum der Rede wert sind. Doch auch aus solchen Kleinigkeiten können sich im weiteren Verlauf schwerwiegender Einschränkungen ergeben. Ein plastisches Beispiel hierfür sind kleinere Verletzungen, die sich schwerwiegend entzünden oder sogar zu einer Blutvergiftung führen.

Doch auch unmittelbare Körperverletzungen und von Arbeitsunfällen sind nicht selten. Viele besteht in solchen Situationen eine gewisse Unsicherheit, wie sie zum einen mit der Situation umgehen sollen und welchen Pflichten sie zum anderen gerecht werden müssen. Wir klären hierzu die wichtigsten Fragen für Sie.




Sie benötigen eine Rechtsberatung bei Problemen nach einem Arbeitsunfall? Jetzt Kontakt aufnehmen!

06173 - 318 170

info@haas-eschborn.de

Rudolf-Diesel-Str. 5, 65760 Eschborn bei Frankfurt

Zum Kontaktformular


Was zählt als Arbeitsunfall?

Als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zählt jeder Unglücksfall, der zu einem Gesundheitsschaden führt und sich im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit ereignet.

Der Begriff der versicherten Tätigkeit ist weit zu verstehen. Darunter fallen nicht nur Tätigkeiten, die aufgrund eines Arbeitnehmerverhältnisses ausgeführt werden. Auch der Arbeits- und Schulweg ist erfasst. Darüber hinaus gelten auch ehrenamtliche Tätigkeiten, Blut- und Organspenden sowie Hilfeleistungen aufgrund von Unglücksfällen wie etwa eines Verkehrsunfalls als versichert.

Entscheidend für die Einstufung als Arbeitsunfall ist letztlich die Bewertung, ob die zum Unfall führende Handlung einen überwiegend privaten Nutzen verfolgte oder ob dieser betrieblich im Hinblick auf eine versicherte Tätigkeit veranlasst war.

Das heißt, dass auch Unfälle in der Arbeitspause oder auf dem Arbeitsweg unter Umständen nicht als Arbeitsunfall gelten. Dies ist etwa der Fall, wenn beispielsweise der Arbeitsweg für die Erledigung eines privaten Einkaufs unterbrochen wird und sich hierbei ein Unglücksfall ereignet. Dagegen sind Umwege auf dem Arbeitsweg, die wegen der Kinderbetreuung oder der Durchführung einer Fahrgemeinschaft mit Arbeitskollegen vorgenommen werden, von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt und werden daher als Arbeitsunfall anerkannt.




Wer bestimmt, ob ein Arbeitsunfall vorliegt?

Über die Anerkennung eines Unglücksfalls als Arbeitsunfall entscheidet der Träger der Unfallversicherung. Dies ist in den meisten Fällen die jeweilige Berufsgenossenschaft oder die Unfallkassen oder weitere Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

Entscheidend ist immer, welche versicherte Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Unglücksfall ausgeübt wurde.

Sofern die Anerkennung als Arbeitsunfall unterbleibt, sollten Sie diese Entscheidung mithilfe eines erfahrenen Rechtsanwaltes zeitnah genau prüfen und gegebenenfalls dagegen vorgehen. Hierbei ist es wichtig, schnell zu handeln, um geltende Fristen nicht zu versäumen.




Welche Leistungen stehen einem zu?

Wer sich ein Arbeitsunfall geschädigt wurde, hat ein Anspruch auf eine breite Palette von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Welche Leistungen hierzu konkret in Betracht kommen, hängt von der Art und der Schwere des jeweiligen Gesundheitsschadens ab.

Zu den wichtigsten Leistungen gehören:

  • Die Übernahme der ärztlichen Behandlungskosten und einer möglicherweise notwendigen Reha Behandlung.
  • Die Übernahme der wegen der Behandlung angefallenen Fahrt- und weiteren Reisekosten. Hierzu zählen auch möglicherweise notwendige Übernachtungskosten.
  • Die Zahlung von Verletztengeld für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
  • Die Zahlung einer Unfallrente im Falle bleibender Schäden.
  • Die Kostenerstattung für die behindertengerechte Ausgestaltung des Arbeitsplatzes.
  • Die Kostenerstattung für eine Umschulung.
  • Die Zahlung einer Hinterbliebenenrente, falls der Arbeitsunfall zum Tode führt.

Dementgegen wird ein Schmerzensgeld in der Regel nicht gezahlt. Auch entstandene Sachschäden werden in den meisten Fällen nicht vom Träger der Unfallversicherung übernommen. Ausnahmen hierzu sind Leistungen für durch den Arbeitsunfall unbrauchbar gewordene notwendige Hilfsmittel wie Brillen oder Prothesen. Auch entstandene Sachschäden, die durch das Leisten von Erster Hilfe bei einem Unglücksfall eintreten, werden im Regelfall übernommen.




Was muss man nach einem Arbeitsunfall beachten?

Der eingetretene Arbeitsunfall sollte unverzüglich dem Arbeitgeber und gegebenenfalls auch dem Träger der Unfallversicherung mitgeteilt werden. Sofern es sich um einen Arbeitsunfall im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis handelt, ist der Arbeitgeber zur Benachrichtigung des Unfallversicherungsträgers verpflichtet. Dies muss innerhalb von drei Tagen nach Kenntniserlangung geschehen.

Im Anschluss an die Benachrichtigung sollte der Geschädigte unverzüglich einen sogenannten Durchgangsarzt aufsuchen. Hierbei handelt es sich um spezielle Ärzte im Bereich der Unfallmedizin. Das Aufsuchen des eigenen Hausarztes genügt mit Ausnahme von leichtesten Verletzungen in der Regel nicht.

Ein Durchgangsarzt muss insbesondere verpflichtend aufgesucht werden, wenn durch den Arbeitsunfall

  • Arbeitsunfähigkeit eintritt,
  • eine medizinische Behandlung von voraussichtlich mehr als einer Woche notwendig wird,
  • die Verordnung von Heil oder Hilfsmittel notwendig wird.

Ebenso ist ein Durchgangsarzt aufzusuchen, wenn eine spätere oder erneute Erkrankung als Spätfolge des Arbeitsunfalls auftritt.

Darüber hinaus kann es notwendig werden, einen sachverständigen Facharzt aufzusuchen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn bereits Vorerkrankungen vorliegen. Der Sachverständige hat die Aufgabe zu ermitteln, ob der vorliegende Gesundheitsschaden aus dem Arbeitsunfall resultiert oder auf eine andere Ursache zurückgeht.




Wie kann ein Anwalt nach einem Arbeitsunfall helfen?

Ein Rechtsanwalt kann Ihnen nach einem Arbeitsunfall helfen, die notwendigen Schritte einzuleiten, um die ihnen zustehenden Leistungen zu erhalten. Darüber hinaus kann er sie im Streitfall dabei unterstützen, zu erreichen, dass die Unfallversicherung den Unglücksfall als Arbeitsunfall anerkennt. Sofern die Unfallversicherung diese Anerkennung bereits abgelehnt hat, kann er gegen diesen Bescheid Widerspruch erheben und im weiteren Verlauf falls notwendig vor Gericht für sie klagen.

Darüber hinaus kann er sie im Hinblick auf eine arbeitsrechtliche Wiedereingliederung beraten und gerichtlich sowie außergerichtlich vertreten. Dies gilt insbesondere in Fällen, bei denen der Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsunfalls bzw. der dadurch eingetretenen Gesundheitsschäden die Kündigung ausspricht.

Wir helfen Ihnen bundesweit schnell & kompetent im Arbeitsrecht!


Jetzt Kontakt zur Kanzlei Haas und Kollegen aufnehmen:


06173 - 318 170

info@haas-eschborn.de

Rudolf-Diesel-Str. 5, 65760 Eschborn bei Frankfurt

Zum Kontaktformular

Anwälte und Fachanwälte in Eschborn bei Frankfurt