Arbeitsverweigerung kann ordentliche Kündigung rechtfertigen
Verweigert ein Arbeitnehmer beharrlich seine Arbeit, kann das eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Ein grundsätzliches Urteil dazu fällte das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln im Fall eines Speditionskaufmanns, der wiederholt Anweisungen seines Vorgesetzten nicht befolgte (Urt. vom 09.07.2015 – 7 Sa 144/15).
Bleibt ein Mitarbeiter der Arbeit unentschuldigt fern und weigert sich, rechtmäßige Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, kann das eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Das entschied das Landesarbeitsgericht in Köln in einem grundsätzlichen Urteil und zog so eine entscheidende Linie zwischen Arbeitsverweigerung und dem kritischen Hinterfragen von Anweisungen und Betriebsabläufen (LAG Köln, Urt. v. 09.07.2015, Az. 7 Sa 144/15).
Arbeitnehmer bleibt unentschuldigt fern und verweigert Arbeit – Kündigung
Im konkreten Fall war ein Arbeitnehmer seinem Arbeitsort in sechs Fällen unentschuldigt ferngeblieben. An mehreren Tagen hatte der Mann seinen Arbeitsplatz trotz rechtmäßiger Änderung seiner Tagesarbeitszeit über eine halbe Stunde vorzeitig verlassen (17.05.2013, 21.05.2013-23.05.2013) und verrichtete an einem anderen Tag seine rechtmäßig angeordneten Überstunden nicht (24.05.2013). An einem weiteren Arbeitstag erschien der Angestellte nicht einmal, um rechtmäßig angeordnete Überstunden zu absolvieren (25.05.2013). In den folgenden Monaten soll sich der Angestellte zudem des Öfteren geweigert haben, Anordnungen seiner unmittelbaren Vorgesetzten zu befolgen. Am 17.02.2014 folgte schlussendlich eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung, die dem Angestellten am 18.02.2014 zuging.
Arbeitsgericht und LAG: Kündigung ist sozial gerechtfertigt
Der Arbeitnehmer ging daraufhin gegen die Kündigung vor. Das Arbeitsgericht Köln erklärte diese für rechtmäßig (Urt. v. 18.11.2014, Az. 12 Ca 1607/14). Der Kläger legte gegen das ihm am 22.12.2014 zugestellte Urteil am 16.01.2015 Berufung ein und begründete dies am 19.02.2015. Er selbst war der Ansicht, dass die streitige Kündigung nicht auf „beharrliche Arbeitsverweigerung“ gestützt werden könne. Schließlich habe der Arbeitnehmer nur ihm willkürlich erscheinende Anweisungen hinterfragt und konkrete Arbeitsanweisungen erbeten. Das sah das Landesarbeitsgericht Köln jedoch anders und stellte klar, dass die „Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 17.02.2014 durch die Beklagte als verhaltensbedingte Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG“ sozial gerechtfertigt und „das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 2 BGB zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist am 30.04.2014 aufgelöst“ sei. Die Berufung des Klägers wurde kostenpflichtig zurückgewiesen.
LAG: Beharrliche Arbeitsverweigerung besteht, wenn Angestellter wiederholt Anweisungen nicht befolgt
Das Landesarbeitsgericht stellte abschließend fest, dass der Kläger in der Zeit von Mai 2013 bis Februar 2014 zahlreiche Arbeitspflichtverletzungen begangen hatte, die in Gänze als „beharrliche Arbeitsverweigerung“ zu kennzeichnen sind. Die ordentlich verhaltensbedingte Kündigung sei daher berechtigt vom Arbeitgeber ausgesprochen worden. Die aushilfsweise zu übernehmenden Tätigkeiten, die dem Angestellten arbeitgeberseitig auferlegt worden waren, seien unstrittig dem Berufsbild eines Speditionskaufmanns zuzurechnen. Die Einwände des Klägers, es habe für die Erfüllung der Aufgabe eine neue Einweisung gebraucht, seien nicht überzeugend, konstatierten die zuständigen Richter. Zudem sei die Arbeitsanweisung des Vorgesetzten rechtmäßig gewesen und entspreche billigem Ermessen.
Das Arbeitsgericht Köln habe daher richtig erkannt, dass eine „beharrliche Arbeitsverweigerung“ nicht nur dann vorliegt, wenn Arbeitnehmer gar nicht zur Arbeit erscheinen oder dort keine Arbeitsleistung verrichten. Sie kann auch dann vorliegen, wenn sich Arbeitnehmer weigern, Anordnungen von unmittelbaren Vorgesetzten über den konkreten Inhalt und die Art und Weise der zu verrichtenden Tätigkeit zu befolgen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.