BAG Urteil zur Urlaubskürzung bei Kurzarbeit
Seit der Corona-Pandemie ist die Kurzarbeit ein fester Bestandteil des Arbeitslebens. Das wird auch weiterhin so bleiben, mindestens bis zum 31. März 2022. Bis dahin hat die Bundesregierung den erleichterten Zugang aufgrund der anhaltenden Krise verlängert.
Selbstverständlich warf diese Situation auch wieder allerhand rechtliche Fragen auf. Das Bundesarbeitsgericht entschied kürzlich über einen Fall der Urlaubskürzung bei Kurzarbeit.
Die Hintergründe: Kurzarbeit „Null“ und Urlaubskürzung
Ein Arbeitgeber hatte über mehrere Monate die sogenannte Kurzarbeit „Null“ eingeführt, was bedeutet, dass die Arbeitnehmer über diesen Zeitraum komplett arbeitsfrei waren. Gleichzeitig wurde vom Arbeitgeber der Jahresurlaub gekürzt.
Das wollte sich eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin nicht gefallen lassen und klagte vor dem Arbeitsgericht. Der Klägerin wurde der Urlaub von 14 auf 11,5 Urlaubstage wegen der Kurzarbeit gekürzt.
Abgewiesene Klagen und ein Urteil zu Ungunsten der Arbeitnehmerin
Die Vorinstanzen hatten bereits die Klage abgewiesen. Auch die Revision beim Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte keinen Erfolg (Urteil vom 30.11.2021 / Az.: 9 AZR 225/21).
Kurz und knapp lautet das Urteil, wenn einzelne Arbeitstage aufgrund von Kurzarbeit vollständig ausfallen, ist dies auch bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.
Die bisherigen Corona-Rechtsprechungen im Arbeitsrecht gingen meist zu Gunsten der Arbeitnehmerseite aus. Erst im Oktober wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Klage ab, bei der eine Minijobberin auf Lohnanspruch während des Corona-Lockdowns klagte. Einzelheiten zu diesem Urteil finden Sie hier: Kein Lohnanspruch für Minijobberin.