Kryptowährung als Gehalt: Was das BAG-Urteil für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutet
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 16. April 2025 (Az. 10 AZR 80/24) entschieden, dass die Zahlung von Arbeitsentgelt in Form von Kryptowährungen wie Ether (ETH) grundsätzlich zulässig ist – allerdings unter bestimmten Voraussetzungen. Dieses Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf die Gestaltung von Vergütungsmodellen in der digitalen Arbeitswelt.
Der Fall: Provisionen in Ether
Die Klägerin war bei einem Unternehmen tätig, das sich mit Kryptowährungen beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass Provisionen zunächst in Euro berechnet und dann zum aktuellen Wechselkurs in ETH ausgezahlt werden sollten. Obwohl die Mitarbeiterin mehrfach die Auszahlung in ETH verlangte und ein Wallet bereitstellte, erfolgte keine Übertragung. Erst in der letzten Gehaltsabrechnung wurde eine Nachzahlung in Euro geleistet, was jedoch nicht den gesamten Anspruch abdeckte. Die Klägerin forderte daher zusätzlich 19,194 ETH für offene Provisionen aus Februar und März 2020.
Das Urteil: Krypto-Zahlungen als Sachbezug
Das BAG bestätigte, dass die Zahlung von Arbeitsentgelt in Kryptowährungen als Sachbezug im Sinne von § 107 Abs. 2 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) zulässig ist, sofern dies im objektiven Interesse des Arbeitnehmers liegt. Allerdings betonten die Richter, dass Kryptowährungen nicht als gesetzliches Zahlungsmittel gelten, sodass die Grundregel des § 107 Abs. 1 GewO (Zahlung in Euro) weiterhin gilt. Wichtig ist, dass der pfändungsfreie Teil des Arbeitsentgelts immer in Euro ausgezahlt werden muss, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer ihren Lebensunterhalt bestreiten können.
Praktische Auswirkungen des Urteils
Das Urteil des BAG eröffnet neue Möglichkeiten für die Gestaltung von Vergütungsmodellen mit Kryptowährungen. Allerdings sind klare vertragliche Regelungen und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben unerlässlich. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich daher umfassend beraten lassen, bevor sie Krypto-Zahlungen vereinbaren.
Auswirkungen für Arbeitgeber:
- Vertragsgestaltung: Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Vereinbarungen über Krypto-Zahlungen klar und transparent sind.
- Pfändungsschutz: Der unpfändbare Teil des Arbeitsentgelts muss in Euro ausgezahlt werden. Dies erfordert genaue Berechnungen unter Berücksichtigung von Steuern und Sozialabgaben.
- Lohnabrechnung: Die Lohnbuchhaltung muss in der Lage sein, den Wert der Kryptowährung zum relevanten Zeitpunkt zu ermitteln und korrekt abzurechnen.
Auswirkungen für Arbeitnehmer:
- Kursrisiko: Nach Erhalt der Kryptowährung tragen Arbeitnehmer das Risiko von Kursschwankungen.
- Interesse: Die Vereinbarung muss im objektiven Interesse des Arbeitnehmers liegen, z. B. wenn dieser ein besonderes Interesse an Kryptowährungen hat.