Kündigungsschutz für abberufene Geschäftsführer: LAG Hessen stärkt Arbeitnehmerrechte

Kündigungsschutz für abberufene Geschäftsführer: LAG Hessen stärkt Arbeitnehmerrechte

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hat mit Urteil vom 28. Februar 2025 (Az. 14 SLa 578/24) entschieden, dass abberufene Geschäftsführer unter bestimmten Voraussetzungen dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unterfallen. Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die arbeitsrechtliche Behandlung von ehemaligen Organvertretern.

 

Der Fall: Abberufung und Kündigung eines Geschäftsführers

Der Kläger war seit April 2021 als „Vice President“ bei einer GmbH beschäftigt und wurde später zum Geschäftsführer bestellt. Am 1. Februar 2023 wurde seine Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, und am 13. Februar 2023 erfolgte die Eintragung seines Nachfolgers im Handelsregister. Anschließend wurde der Kläger im Organigramm als „Special Project Manager“ geführt, ohne tatsächlich Aufgaben zu übernehmen. Am 28. Juni 2023 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Dezember 2023. Der Kläger erhob daraufhin Kündigungsschutzklage.

 

Entscheidung des Arbeitsgerichts Darmstadt

Das Arbeitsgericht Darmstadt wies die Klage ab und argumentierte, dass der Kläger aufgrund seiner früheren Organstellung nicht unter den allgemeinen Kündigungsschutz falle. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG schließe den Kündigungsschutz für leitende Angestellte aus, was auch nach der Abberufung gelten solle.

 

Urteil des LAG Hessen: Kündigungsschutz greift

Das LAG Hessen hob die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf und stellte fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nicht mehr Geschäftsführer war und somit als Arbeitnehmer anzusehen sei. Der Ausschluss des Kündigungsschutzes gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gelte nur für Personen, die im Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich Organfunktionen ausüben. Da der Kläger bereits abberufen und aus dem Handelsregister gelöscht war, genieße er den vollen Kündigungsschutz nach dem KSchG.

 

Praktische Auswirkungen des Urteils

Das Urteil des LAG Hessen stärkt die Rechte von abberufenen Geschäftsführern, indem es klarstellt, dass der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG auch für ehemalige Organvertreter gilt, sofern sie zum Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr in ihrer Organfunktion tätig sind. Arbeitgeber sollten daher sorgfältig den Zeitpunkt und die Umstände einer Kündigung prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen.

Auswirkungen für Arbeitgeber:

  • Zeitpunkt der Kündigung: Der Kündigungsschutz für Geschäftsführer endet nicht automatisch mit der Abberufung. Wird die Kündigung erst nach der Abberufung ausgesprochen, kann der ehemalige Geschäftsführer als Arbeitnehmer gelten und unterliegt dem allgemeinen Kündigungsschutz.
  • Vertragsgestaltung: Es ist ratsam, klare Regelungen im Anstellungsvertrag zu treffen, die den Status nach der Abberufung definieren, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.

Auswirkungen für Geschäftsführer:

  • Rechtsstellung nach Abberufung: Nach der Abberufung kann der Geschäftsführer als Arbeitnehmer gelten und somit Kündigungsschutz genießen.
  • Kündigungsschutzklage: Im Falle einer Kündigung nach der Abberufung besteht die Möglichkeit, erfolgreich Kündigungsschutzklage zu erheben, sofern die Voraussetzungen des KSchG erfüllt sind.