BAG-Urteil: Befristung trotz Betriebsratsmandat zulässig
Mit Urteil vom 18. Juni 2025 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine für die arbeitsrechtliche Praxis bedeutsame Entscheidung getroffen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2025 – 7 AZR 50/24). Im Zentrum stand die Frage, ob die Befristung eines Arbeitsverhältnisses auch dann zulässig bleibt, wenn der betreffende Arbeitnehmer während der Laufzeit des Vertrags in den Betriebsrat gewählt wurde. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer eines Logistikunternehmens, dessen befristetes Arbeitsverhältnis nicht verlängert worden war. Zwischenzeitlich war er in den Betriebsrat gewählt worden und machte geltend, dass diese Tätigkeit ihn vor der Beendigung seines befristeten Arbeitsverhältnisses hätte schützen müssen.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts
Das BAG wies die Revision des Klägers zurück und stellte klar: Ein wirksam befristeter Arbeitsvertrag bleibt auch dann rechtlich zulässig, wenn der Beschäftigte währenddessen in den Betriebsrat gewählt wird. Die Wahl in das Gremium führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Maßgeblich sei allein, ob die Befristung den gesetzlichen Anforderungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) genügt – was im vorliegenden Fall unstreitig war.
Besonders relevant war die Frage, ob die Nichtverlängerung des Vertrags eine unzulässige Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit darstellte. Auch hier entschied das Gericht eindeutig: Eine Diskriminierung ist nur dann anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Entscheidung des Arbeitgebers allein oder überwiegend wegen des Mandats getroffen wurde. Im konkreten Fall konnte der Kläger dies jedoch nicht substantiiert darlegen. Der Arbeitgeber hatte nachvollziehbar dargelegt, dass betriebliche Erwägungen und persönliche Leistungsaspekte für die Entscheidung ausschlaggebend waren.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil ist von großer Bedeutung für Arbeitgeber wie auch für Betriebsratsmitglieder in befristeten Beschäftigungsverhältnissen. Für Betriebsräte wird klargestellt, dass die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht durch das Mandat selbst erzwungen werden kann. Gleichzeitig signalisiert das BAG aber auch: Eine gezielte Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit bleibt selbstverständlich unzulässig und kann – bei Nachweis – Schadensersatzansprüche auslösen. Arbeitgeber wiederum können sich auf die grundsätzliche Wirksamkeit von sachlich gerechtfertigten Befristungen auch bei Gremienmitgliedern verlassen, sollten jedoch ihre Entscheidungsprozesse transparent und gut dokumentiert gestalten, um potenziellen Vorwürfen einer Diskriminierung vorzubeugen.
Einordnung und Ausblick
Mit seiner Entscheidung führt das BAG seine bisherige Linie konsequent fort. Schon in früheren Urteilen hatte das Gericht betont, dass das Betriebsverfassungsrecht keinen eigenständigen Anspruch auf Entfristung begründet. Gleichzeitig bleibt es dabei, dass ein Benachteiligungsverbot aus § 78 BetrVG besteht, das allerdings nur greift, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Mandat und Benachteiligung nachgewiesen wird. In der arbeitsrechtlichen Beratungspraxis zeigt das Urteil damit einmal mehr, wie wichtig es ist, personelle Entscheidungen nachvollziehbar zu begründen – insbesondere dann, wenn Betriebsratsmitglieder betroffen sind.


