Arbeitszeitbetrug und Detektivkosten: LAG Köln stärkt Arbeitgeberrechte
Arbeitszeitbetrug zählt zu den schwerwiegendsten Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis – doch wie weit dürfen Arbeitgeber gehen, um solchen Vorwürfen nachzugehen? Mit Urteil vom 11. Februar 2025 (Az.: 7 Sa 635/23) hat das Landesarbeitsgericht Köln ein deutliches Signal gesendet: Bei einem konkreten Verdacht dürfen Arbeitgeber auch auf eine Detektei zurückgreifen – und die Kosten dafür können dem Arbeitnehmer auferlegt werden. Der folgende Beitrag erklärt die Hintergründe des Falls, die Entscheidung des Gerichts und welche praktischen Konsequenzen sich daraus für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben.
Hintergrund
Ein Fahrkartenkontrolleur bei einem städtischen Verkehrsbetrieb soll über rund drei Wochen insgesamt fast 26 Stunden seiner Arbeitszeit mit privaten Erledigungen verbracht haben – darunter Aufenthalte bei seiner Freundin, im Café, beim Friseur, Fotoshootings und sogar in einer Moschee. Sicherheitspersonal hatte den Verdacht gemeldet, woraufhin der Arbeitgeber eine Privatdetektei beauftragte.
Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs
Das LAG Köln qualifizierte das Verhalten als schwerwiegenden Vertrauensbruch: Vorsätzliche Falschangabe von Arbeitszeiten zerstöre die Grundlage des Arbeitsverhältnisses und rechtfertige eine fristlose Kündigung.
Datenschutzrechtliche Bewertung
Der Einsatz eines Privatdetektivs sei zulässig nach § 26 Abs. 1 S. 2 BDSG:
- Es bestand ein konkreter Anfangsverdacht.
- Die Observation war auf Zeiten während der Schicht beschränkt und fand öffentlich statt.
- Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte war gering – keine Überwachung der Privatsphäre.
Selbst wenn Datenschutzverstöße vorlägen, rechtfertige dies kein Beweisverwertungsverbot. Nur bei gravierenden Grundrechtseingriffen komme ein solches in Betracht – hier jedoch nicht.
Erstattung der Detektivkosten
Der Kernpunkt: Der Arbeitnehmer muss die Detektivkosten in Höhe von über 21.600 € erstatten. Grund:
- Der Verdacht war konkret,
- die Maßnahme erforderlich und verhältnismäßig,
- und der Arbeitnehmer hat sich der Pflichtverletzung bewusst schuldig gemacht.
Damit erfüllt der Anspruch die gesetzlichen Vorgaben der §§ 280 Abs. 1, 249 BGB: Kosten waren notwendiger Aufwand zur Aufklärung vorsätzlicher Vertragsverstöße.
Praxistipps vom Anwalt für Arbeitsrecht
Für Arbeitgeber:
- Nur bei konkretem Verdacht Detekteien beauftragen.
- Maßnahme klar dokumentieren: Zeitraum, Aufwand, Ort.
- Datenschutz berücksichtigen: zeitlich und räumlich begrenzt.
- Betriebsrat informieren (falls vorhanden).
Für Arbeitnehmer:
- Arbeitszeit korrekt dokumentieren.
- Privatnutzung in Arbeitszeit vermeiden.
- Bei Überwachung auf rechtliche Zulässigkeit achten – Beweisverwertungsverbot ist selten (§ 26 BDSG erlaubt gezielte Maßnahmen).
- Bei unberechtigten Verdachtsfällen rechtlich gegen Beobachtung vorgehen.
Fazit
Das Urteil des LAG Köln (11. Februar 2025, 7 Sa 635/23) zeigt deutlich:
- Arbeitszeitbetrug kann zur fristlosen Kündigung führen.
- Arbeitgeber dürfen bei konkretem Verdacht Detekteien einsetzen.
- Die Kosten hierfür können Arbeitnehmern als Schadensersatz auferlegt werden.
- Datenschutz bietet keinen pauschalen Schutz – Verwertungsverbote bleiben die Ausnahme.
Für Arbeitgeber bietet das Urteil eine klare Handlungsgrundlage für sorgfältige, rechtlich geprüfte Überwachungsmaßnahmen. Arbeitnehmer werden eindringlich daran erinnert, dass Arbeitszeitbetrug nicht nur das Arbeitsverhältnis kosten kann, sondern auch erhebliche finanzielle Folgen haben kann.


