Bundessozialgericht: Beitragspflicht für Tankgutscheine und Werbeflächenentgelte

Beitragspflicht für Tankgutscheine und Werbeflächenentgelte

Nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts können Tankgutscheine und Entgelte für Werbeflächen sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelte darstellen, wenn durch diese lediglich ein Ersatz des Bruttolohns vorgenommen wird. Dies auch dann, wenn diese Entgelte die steuerrechtlich relevante Bagatellgrenze von 44 Euro unterschreiten (BSG Urteil v. 23.02.2021 – B 12 R 21/18 R).

Entscheidung beim Bundessozialgericht zum „geldwerten Vorteil“

Im Streit stand die Praxis eines Unternehmens, das im Rahmen einer sogenannten Nettolohnoptimierung an seine Angestellten Tankgutscheine und Entgelte für Werbeflächen auf deren Pkws entrichtete. Es stand die Frage im Raum, ob diese Zuwendungen als Arbeitslohn einzustufen seien und somit der Beitragspflicht unterliegen würden. Nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (SvEV) sind solche Zuwendungen nicht als Arbeitsentgelt zu behandeln, wenn diese zusätzlich zum Gehalt entrichtet werden und jeweils unterhalb der steuerrechtlich relevanten Grenze von 44 Euro liegen.

Konkret hatte das betreffende Unternehmen mit seinen Arbeitnehmern individuelle Bruttoentgeltverzichte bei gleichbleibender Arbeitszeit vereinbart. Die bisherigen Bruttovergütungen wurden jedoch parallel zum neuen Bruttobarlohn als Berechnungsgrundlage für Lohnerhöhungen, Zusatzleistungen und Abfindungen weitergeführt. Gleichzeitig wurden neue Gehaltsanteile in Form der Gewährung von Tankgutscheinen und die Zahlung von Entgelten für Werbeflächen vereinbart. Der Rentenversicherungsträger stufte diese Zuwendungen als Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ein und verlangte eine Nachzahlung der Beiträge.

Die Vorinstanzen hatten mit dem betreffenden Unternehmen diese „neuen Gehaltsanteile“ noch als beitragsfrei eingestuft. Bei den Tankgutscheinen habe es sich um Sachbezüge nach § 3 Abs. 1 Satz 4 SvEV i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG gehandelt, welche außer Ansatz bleiben, da Sie die Höhe von 44 Euro monatlich nicht überstiegen. Bei den Zuwendungen für Werbeflächen auf den PKW der Angestellten in Höhe von 21 Euro monatlich habe es sich um Mieteinnahmen auf Grundlage einer eigenständigen Vertragsbeziehung und daher nicht um Arbeitsentgelt gehandelt. Dem trat nun das Bundessozialgericht entgegen.

Begründung des Bundessozialgerichts zur Beitragspflicht für Tankgutscheine und Werbeflächenentgelte

Wesentlich für die Entscheidung des Bundessozialgerichts war der Umstand, dass die Zuwendungen nicht zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt wurden, sondern die jeweiligen Anteile schlicht ersetzt wurden. So hatten die betreffenden Mitarbeiter im Gegenzug zu diesen Zuwendungen auf einen Teil ihres Bruttolohnanspruchs verzichtet. Auch blieben weiterhin die bisherigen Bruttolohnbezüge als Berechnungsgrundlage erhalten. Die Tankgutscheine waren dabei als Geldsurrogat einzustufen, welche an die Stelle des wegen dem Verzicht erklärten geringeren Bruttolohn getreten sind.

Nicht anders verhielt es sich auch bei den Zahlungen für die Werbeflächen. Von diesem Grundsatz umfasst sind alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewährten geldwerten Vorteile. Dieser Zusammenhang ist immer dann anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die „neuen Gehaltsanteile“ an die Stelle eines zuvor erklärten Verzichts treten. Dies auch dann, wenn die neuen Gehaltsanteile auf der Grundlage von eigenständigen Verträgen beruhen, wie dies bei den Zuwendungen für vermietete Werbeflächen der Fall war.

Es wurde somit keine Leistung zusätzlich zum Gehalt, sondern anstatt des Gehaltes geleistet. Diese Zuwendungen seien aber als Arbeitsentgelt einzustufen, auch dann, wenn diese die vorgesehene steuerbegünstigte Höhe von 44 Euro nicht überschreiten.

Informationen für eine Nettolohnoptimierung einholen

Unternehmen die eine Nettolohnoptimierung mit ihren Angestellten vornehmen möchten, sollten sich frühzeitig und tiefgreifende Gedanken zu deren Gestaltung machen. Das Ersetzen von Bruttolohnanteilen durch Tankgutscheine oder anderweitige Zuwendungen führt nicht zum gewünschten Erfolg.

Gerne stehen wir Ihnen hierbei helfend zur Seite.