Achtung Arbeitgeber: Kurzarbeitergeld nur im ungekündigten Arbeitsverhältnis
Die Auswirkungen der Coronakrise auf die Wirtschaft wiegen schwer. Ein Instrument, um die schwierige Situation der Unternehmen zu lindern, ist das von der Agentur für Arbeit gewährte Kurzarbeitergeld (KUG). Hierbei sollten Arbeitgeber jedoch einige Voraussetzungen dringend beachten.
Voraussetzung für das Kurzarbeitergeld
Das Kurzarbeitergeld der Agentur für Arbeit wird nur für ungekündigte Arbeitsverhältnisse gewährt. Ziel des Kurzarbeitergeldes ist es, die jeweiligen Arbeitsplätze auch für die Zukunft zu erhalten. Ist der Arbeitsplatz bereits gekündigt oder besteht ein Aufhebungsvertrag, durch welchen das Arbeitsverhältnis zukünftig aufgelöst wird, lässt sich dieses Ziel nicht mehr erreichen. Aus diesem Grund wird das Kurzarbeitergeld (KUG) dann nicht gewährt.
Auch wenn Kurzarbeitergeld bereits für einen Arbeitsplatz gewährt wurde, entfällt der Anspruch, sobald eine Kündigung ausgesprochen oder ein Aufhebungsvertrag unterzeichnet wird. Dies gilt auch dann, wenn die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst Monate später eintritt. Hierbei besteht jedoch eine Ausnahme. Erhebt der gekündigte Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage und wird während des laufenden Verfahrens weiterhin im Unternehmen beschäftigt, so wird auch für diesen Zeitraum Kurzarbeitergeld gewährt.
Teilt der Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit nicht rechtzeitig mit, dass er ein Arbeitsverhältnis, für welches ihm Kurzarbeitergeld gewährt wurde, gekündigt hat, so wird er zu viel erhaltenes Kurzarbeitergeld zurückzahlen müssen. Daher gilt es, eine besondere Sorgfalt walten zu lassen.
Besonderheit befristeter Arbeitsverhältnisse
Anders ist die Situation hingegen bei befristeten Arbeitsverhältnissen. Läuft ein befristeter Arbeitsvertrag durch Zeitablauf aus, liegt keine Kündigung vor. Daher kann für ein befristetes Arbeitsverhältnis bis zum letzten Tag seines Bestehens Kurzarbeitergeld bezogen werden.