Berufliches Arbeitszimmer: Steuerabzug ist möglich!

Berufliches Arbeitszimmer: Steuerabzug ist möglich!

Vor Corona war es die Ausnahme, nun ist es oftmals die Regel: Das Home-Office. Mittlerweile arbeiten nicht unerhebliche Teile der Arbeiterschaft von zu Hause, wo diese natürlich auch ein häusliches Arbeitszimmer benötigen. Doch ab wann können die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers eigentlich steuerlich geltend gemacht werden? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich ein Urteil veröffentlicht, dass maßgebend für die kommende Rechtsprechung sein dürfte. Der BFH hält darin fest, dass es für den Steuerabzug ausreichend ist, dass ein Raum beinahe ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. Dringend erforderlich muss das Arbeitszimmer demnach nicht sein.

Arbeitszimmer oder nicht? Bundesfinanzhof hebt Urteil des Finanzgerichts auf

Im verhandelten Fall war die Klägerin als Flugbegleiterin tätig und nutzte einen Raum des mit ihrem Mann bewohnten Einfamilienhauses zu beruflichen Zwecken als Arbeitszimmer. 1.250 Euro machte sie für das Arbeitszimmer in ihrer Einkommenssteuererklärung geltend. Die Begründung: Für die notwendigen Verwaltungstätigkeiten ihres Berufs sei kein anderer Arbeitsplatz vorhanden. Das zuständige Finanzamt war jedoch anderer Meinung und setzte die Einkommenssteuer ohne die 1.250 Euro für das Arbeitszimmer fest. Daraufhin legte die Flugbegleiterin Einspruch ein, der erfolglos blieb. Auch die gegen den Einspruch erhobene Klage vor dem zuständigen Finanzgericht endete für die Klägerin mit einer Niederlage. Der Bundesfinanzhof urteilte in der Sachlage jedoch anders und sah die Revision der Flugbegleiterin als begründet an. Das Urteil des Finanzgerichts hoben die Richter aus München auf.

Falls kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist ein Steuerabzug möglich

Der BFH folgte nicht der Ansicht der Finanzbehörde und sah die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer gegeben. Entscheidend dafür sei, dass kein anderer Arbeitsplatz für die berufliche Tätigkeit der Flugbegleiterin zur Verfügung stehe. So ist grundsätzlich in § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EstG festgeschrieben, dass ein Steuerpflichtiger seine Aufwendungen für ein Arbeitszimmer zu Hause nicht als Werbungskosten abziehen kann. Jedoch ist ein Abzug auf 1.250 Euro begrenzt möglich, wenn für die beruflichen Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nicht entscheidend ist die Frage, ob die betriebliche Tätigkeit auch an einer anderen Stelle des Hauses, beispielsweise am Wohnzimmer- oder Küchentisch, hätte erfolgen können. Entscheidend ist, dass die Aufwendungen durch betriebliche Tätigkeiten veranlasst sind und das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich für die beruflichen Verwaltungstätigkeiten und Zwecke genutzt wird. Dieser Umstand ist für einen Steuerabzug ausreichend. Falls das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit und somit des Berufs einer Person darstellt, kann unter Umständen sogar ein voller Abzug für die Kosten des Arbeitszimmers vorgenommen werden. Hingegen sind Räume, die nicht ausschließlich für berufliche Tätigkeiten, sondern auch in hohem Umfang privaten Zwecke genutzt werden, nicht abziehbar.

Was heißt das Urteil für die Praxis?

Für Berufstätige, die über ein häusliches Arbeitszimmer verfügen, kann das Urteil des Bundesfinanzhofs finanzielle Vorteile bringen. Auch wenn ein solches Zimmer nicht unbedingt erforderlich erscheint, können Aufwendungen abgezogen werden. Notwendig ist hierfür, dass das Zimmer durch betriebliche Tätigkeit veranlasst ist, nahezu ausschließlich hierfür genutzt wird und nicht zu privaten Zwecken in größerem Rahmen.