BFH: Anschein der privaten Nutzung von Firmenwagen reicht zur Besteuerung des Nutzenvorteils aus

BFH: Anschein der privaten Nutzung von Firmenwagen reicht zur Besteuerung des Nutzenvorteils aus

In seiner Entscheidung vom 16.10.2020 (VI B 13/20) bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) die bisherigen Grundsätze zur Besteuerung bei der Privatnutzung eines durch den Arbeitgeber überlassenen Pkws. Das Urteil schließt sich der bisherigen Rechtsprechung an: Eine belastbare Behauptung durch den Arbeitnehmer, den betrieblichen PKW nicht für private Fahrten genutzt zu haben, reicht nicht aus, um eine Besteuerung des Nutzenvorteils zu vermeiden. Bereits der Anschein der Privatnutzung des dienstlichen Fahrzeuges genügt.

Zusammenfassung: Besteuerung eines Dienstfahrzeugs mit privaten Nutzungsvorteil

  • Die Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer mit der Option zur privaten Nutzung stellt eine Bereicherung des Arbeitnehmers dar. Sie entspricht einem Zufluss von Arbeitslohn.
  • Auch eine belastbare Behauptung, das Fahrzeug nicht für private Fahrten genutzt zu haben, führt nicht zu einem Ausschluss des Steuerpflichtigen für die Besteuerung seines Nutzungsvorteils. Der Anschein einer privaten Nutzung reicht für eine Besteuerung aus!
  • Diese Regelungen greifen auch für Gesellschafter-Geschäftsführer, die als Arbeitnehmer für Ihre GmbH tätig sind und denen von dieser ein betriebliches Fahrzeug zur privaten Nutzung überlassen wurde.

 

 

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Der Sachverhalt

Dem Kläger wurde als Geschäftsführer und Allein-Gesellschafter seiner Firma, deren Rechtsform eine GmbH darstellt, ein betrieblicher Pkw überlassen, den er auch privat nutzen konnte. Er geriet mit dem zuständigen Finanzamt in einen Streit, ob die Privatnutzung dieses Pkws versteuerungspflichtig sei.

Das zuständige Finanzgericht wies eine Klage des Unternehmers ab und bezog sich dabei auf verfahrensrechtliche Gründe. Darauf legte er beim BFH eine Nichtzulassungsbeschwerde ein, die nun ebenfalls aus verfahrensrechtlichen Gründen abgewiesen wurde.

Lag eine Besteuerung des privaten Nutzungsvorteils vor?

Der BFH bestätigte im Zuge dieser Ablehnung seine ständige Rechtsprechung, nach der die Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs durch den Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer zur Privatnutzung zu dessen Bereicherung führt und somit einen Zufluss von Arbeitslohn darstellt. Der BFH begründet dies damit, dass der Arbeitnehmer sich um den Geldbetrag besserstellt, den er für die Nutzung eines eigenen Fahrzeugs aufwenden müsste. Dieser wird ihm durch die Überlassung eines Pkws durch den Arbeitgeber erspart.

Für die Besteuerung des Nutzungsvorteils ist es laut BFH dabei nicht entscheidend, ob der Steuerpflichtige darlegen kann, dass er das Fahrzeug nicht privat genutzt hat. Im speziellen Fall reichte das Aufführen eines belastbaren Sachverhalts, der die nicht private Nutzung des Fahrzeugs belegen sollte, nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass das Fahrzeug nicht für private Zwecke durch den Kläger genutzt wurde. In der Gesamtwertung des Gerichts wurde dies als unerheblich für die Besteuerung des Nutzungsvorteils gewertet.

Obwohl der Kläger belastbar ausführte, dass er das Fahrzeug nie für private Fahrten benutzte und hierfür sogar ein anderes Fahrzeug besaß, urteilte der BFH, dass eine Besteuerung des Nutzungsvorteils nicht ausgeschlossen werden kann. Hiervon kann nur dann abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige keine Befugnis für eine private Nutzung des betrieblichen Pkws gehabt hätte.

Gelten diese Grundsätze auch für Gesellschafter-Geschäftsführer?

Der BFH urteilte, dass beim konkreten Fall, bei dem der Kläger als Allein-Gesellschafter und Geschäftsführer der PKW von seiner GmbH zur Privatnutzung überlassen wurde, seine grundsätzlichen Entscheidungen– wie für alle Arbeitnehmer – gelten und die o. g. Grundsätze anzuwenden sind.

Anders könnte dies laut BFH gegebenenfalls bei einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) an den Gesellschafter-Geschäftsführer sein. Eine solche würde dann vorliegen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer den Pkw ohne vertragliche Regelung genutzt hätte. Im konkreten Fall lag jedoch keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Wäre die private Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer in seinem Arbeitsvertrag mit der GmbH explizit erlaubt, käme das Ansetzen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) nicht in Frage. Hier würde die Nutzung des betrieblichen Fahrzeuges als Sachlohn gewertet werden, der zu Einkünften aus seiner nichtselbständigen Arbeit führt.

Somit folgte der BFH der Verfahrensbeschwerde des Klägers nicht und wies diese ab.

 

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