Überwachung im Homeoffice – Was darf mein Arbeitgeber?

Überwachung im Homeoffice – Was darf mein Arbeitgeber?

Im Zuge der Corona-Pandemie sind immer mehr Arbeitnehmer vom Büro oder Betrieb ins Home-Office gewechselt. Aktuelle Bestimmungen wie die Corona-Arbeitsschutzverordnung ermöglichen es vielen Arbeitnehmern, ins Homeoffice zu gehen. Im politischen Diskurs wird sogar über ein allgemeines Recht auf Homeoffice oder über eine Homeoffice-Pflicht gesprochen.

Oftmals erfolgen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hierzu kurzfristig. Dabei muss der Arbeitgeber diverse arbeitsrechtliche Standards in Bezug auf Datenschutz, Datensicherheit, Arbeitsschutz sowie Arbeitszeiten einhalten. Für viele Arbeitnehmer stellt sich nun die Frage, wie man sicherstellen kann, ob der Arbeitnehmer seine vorgeschriebene Zeit im Homeoffice auch tatsächlich mit Arbeit verbringt. Für die Arbeitnehmer ist hierbei oftmals unklar, welche Mittel ihr Arbeitgeber nutzen darf, um sie im Homeoffice zu kontrollieren. Wir haben hierzu die fünf wichtigsten Fragen aufgelistet und für Sie beantwortet.


Das Wichtigste zur Überwachung im Homeoffice in unserem Überblick:


  • Ihr Arbeitgeber darf Sie – unter gewissen Voraussetzungen – im Homeoffice zu einer Kontrolle besuchen.

  • Dokumentieren Sie Ihre Arbeitszeiten und Arbeitsergebnisse im Homeoffice sorgfältig!

  • Arbeitgeber sollten Ihren Arbeitnehmern Gerätschaften für die Arbeit von zuhause zur Verfügung stellen!

  • Ihr Arbeitgeber darf Ihre Internetaktivität und Ihren Mail-Verkehr kontrollieren, aber es gibt Grenzen!



1. Darf mein Arbeitgeber Kontrollbesuche am Homeoffice Arbeitsplatz durchführen?

15.02.2021

Häufig wird in arbeitsrechtlichen Vereinbarungen zum Homeoffice ein Zutrittsrecht für den Arbeitgeber eingeräumt. So ist es ihm möglich, den Arbeitsplatz seines Mitarbeiters anzusehen und arbeitsschutzrechtlich zu bewerten. Ein solcher Besuch unterliegt jedoch nach § 26 Abs. 7 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) auch verschiedenen datenschutzrechtlichen Anforderungen.

Eine Kontrolle sowie ein Besuch sind dementsprechend nur eingeschränkt möglich. Es ist also wichtig, dass Ihr Arbeitgeber Sie umfassend darüber informiert, wie Sie Ihre Gesundheit und Sicherheit im Homeoffice gewährleisten können. Sollten Sie keine klaren arbeitsrechtlichen Vereinbarungen in Bezug auf einen Kontrollbesuch Ihres Arbeitgebers getroffen haben und dieser einen Besuch ankündigen, den Sie nicht wünschen, melden Sie sich bei uns!





2. Muss ich meine Arbeitszeiten im Homeoffice dokumentieren?

15.02.2021

Als Arbeitnehmer kommt Ihnen im Rahmen des Gesetzes eine grundsätzliche Pflicht zu, Ihre Arbeitszeiten zu erfassen und Ihre Arbeitsergebnisse nachzuweisen. Es handelt sich hierbei um eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die sich aus § 241 Abs. 2 BGB ableitet. Auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber müssen Sie dieser Pflicht nachkommen.





3. Darf mein Arbeitgeber meine Arbeitszeit im Home Office überwachen?

15.02.2021

Ihr Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Einhaltung Ihrer zulässigen Arbeitshöchstzeiten gemäß Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu überwachen. Er kann auch im Homeoffice von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen und feste Arbeitszeiten für Sie anordnen, wenn eine Flexibilisierung Ihrer Arbeitszeit für Ihre Tätigkeit nicht sinnvoll ist.

Es ist jedoch für viele Arbeitnehmer derzeit unklar, ob der Arbeitgeber sich einfach auf Ihre Angaben zur Arbeitszeit verlassen muss oder ob er zum Beispiel mit dem Einsatz von IT-Einrichtungen Ihre Arbeitszeiten kontrollieren darf.

Sofern Ihr Arbeitgeber über IT-Einrichtungen auf Ihren Arbeitsplatz im Homeoffice zugreift, ist dabei Ihr Beschäftigtendatenschutz zu beachten. Zur Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten muss immer eine Rechtsgrundlage vorliegen (siehe §§ 26 ff. BDSG, Art 6 ff. DSGVO). Eine Kontrolle mit technischen Hilfsmitteln bedeutet immer einen Eingriff in Ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (siehe Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art 1. Abs. 1 GG). Ein solcher Eingriff ist nur dann rechtmäßig, wenn das konkrete Interesse des Arbeitgebers die schutzwürdigen Belange des Arbeitnehmers überwiegt.

Wir empfehlen Ihnen bei konkreten Fällen immer, sich fachkundigen juristischen Beistand zu suchen. Kontaktieren Sie uns!





4. Sollte man ein eigenes Gerät oder einen Firmen-Laptop / Firmen-PC nutzen?

15.02.2021

Für die Kontrolle des Arbeitgebers im Homeoffice ist es auch von entscheidender Bedeutung, ob Sie im Homeoffice ein privates Gerät oder Hardware, die Eigentum Ihres Arbeitgebers ist, nutzen.

Generell empfiehlt es sich vor allem aus Arbeitgebersicht, firmeneigene Hardware für die Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Nutzung eines privaten PCs / Laptops hat der Arbeitgeber deutlich weniger Möglichkeiten, den Arbeitnehmer zu kontrollieren bzw. seine Arbeit nachzuvollziehen. Er hat nicht nur keine ausreichende Kontrolle über das Client Gerät, er bleibt auch bei diesem datenschutzrechtlich voll verantwortlich. Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit warnt ausdrücklich vor der Nutzung privater Endgeräte für das Homeoffice und hält diese sogar für unzulässig.

Wenn Sie als Arbeitnehmer dennoch private Geräte nutzen, sollten diese nur über einen extern abgesicherten Client oder einen entsprechenden VPN Zugang genutzt werden. Als Arbeitnehmer sollten Sie außerdem sicherstellen, dass keine Einsichtnahme durch Dritte stattfindet sowie Ihre Geräte vor dem Zugriff Dritter durch Viren-Programme und Passwörter vor dem Zugriff Dritter schützen.





5. Darf mein Arbeitgeber mir im Homeoffice die private Nutzung von E-Mail und Internet untersagen?

15.02.2021

Auf einem privaten Computer darf Ihr Arbeitgeber generell keine private Nutzung untersagen, da es sich dabei um Ihr grundrechtlich geschütztes Eigentum handelt. Kontrolleingriffe über IT-Systeme sind deswegen fast immer unzulässig und stellen einen Eingriff in Ihre Privatsphäre dar.

Sollten Sie firmeneigene Geräte nutzen, ist eine private Nutzung dieser für Sie oft nicht erlaubt, insbesondere dann, wenn dies in einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber festgehalten ist. Gehen Sie nie davon aus, dass Sie Ihren Firmenlaptop privat nutzen dürfen!

Wenn Ihnen die private Nutzung des Geräts durch den Arbeitgeber untersagt ist, sind Auswertungen von Browserdaten oder Ihrer Email-Kommunikation generell nach § 26 BDSG zulässig. Laut den Landesarbeitsgerichten auch um die Einhaltung des privaten Nutzungsverbots zu kontrollieren (Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.01.2016. Az. 5 Sa 657/15; LAG Köln, Urt. v. 07.02.2020, Az. 4 Sa 329/19.).

Für die Überwachung Ihrer betrieblichen Nutzung von Geräten gibt es allerdings auch deutliche Grenzen. Das Abhören von Telefonaten, das Tracken per GPS, eine Videoüberwachung oder der Einsatz gezielter Überwachungs-/Nachverfolgungssoftware wie Keyloggern ist in der Regel unzulässig!

Sollte eine solche Grenze bei Ihnen überschritten worden sein, kontaktieren Sie uns umgehend!




Anwalt für Arbeitsrecht beim Homeoffice

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