verschärfte regelungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen

Verschärfte Regelungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen

Seit dem 01.01.2020 sind die Regelungen betreffend die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen (igL) / innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen (igsL) außerordentlich verschärft worden. Demnach wird die Steuerbefreiung nur dann gewährt, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nach §18a UstG nachgekommen ist. Auch wenn das Unternehmen zwar seiner Pflicht nachgekommen ist , jedoch eine unrichtige oder unvollständige Zusammenfassende Meldung abgegeben hat, kann die Steuerbefreiung in Zusammenhang mit der igL / igsL versagt werden.

Weiterhin ist eine Voraussetzung für die Steuerbefreiung die fristgerechte Abgabe der Zusammenfassenden Meldung. Bei Abgabe einer fehlerhaften ZM ist diese in dem Zeitraum zu berichtigen, der eigentlich richtig gewesen wäre.

Eine fristgerechte Abgabe der ZM ist nur dann gegeben, wenn die Zusammenfassende Meldung bis spätestens 25. Tag des Folgemonats abgegeben wird. Eine verspätete Abgabe der ZM führt laut o.a. Informationen zur Steuerpflicht!

Die Regelungen, die wir oben beschrieben haben, betreffen Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen tätigen, d.h. Warenbewegungen werden von Deutschland in das restlichen Gemeinschaftsgebiet durchgeführt. Oder sie erbringen innergemeinschaftliche sonstige Leistungen in ein anders Gemeinschaftsgebiet.

  • Beispiel: Sie führen eine innergemeinschaftliche Lieferung durch, wenn Sie Waren von Deutschland an Ihren EU-Geschäftspartner in Italien verkaufen. Datum der Lieferung: 05.01.2021.
  • Beispiel: Sie führen eine innergemeinschaftliche sonstige Leistung durch, wenn Sie eine Beratung an ein italienisches Unternehmen durchgeführt haben. Datum der sonstigen Leistung: 25.01.2021

Es folgt hieraus:  Bei beiden Situationen sind Sie verpflichtet eine Zusammenfassenden Meldung spätestens bis zum 25.02.2021 abzugeben.

Unsere Steuerberater unterstützten Sie

Wir unterstützen Sie gerne bei der Zusammenstellung und Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung, hierfür benötigen wir alle Unterlagen für die Buchhaltung eines Monats möglichst zeitnah, nach dem der Monat abgelaufen ist, unabhängig davon, ob Sie eine Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt haben oder nicht. Durch die Dauerfristverlängerung haben Sie die Möglichkeit Ihre Ust-VA erst zum 10. des Folgefolgemonats abzugeben, womit Sie die Frist für die Abgabe der ZM bis zum 25. des Folgemonats bereits verpasst haben. Als eine rechtszeitige Abgabe der Unterlagen betrachten wir spätestens den 3. Tag des Folgemonats. Da die Regelung nur die Ausgangsrechnungen betrifft, betrachten wir diese Frist als vollkommen ausreichend.

  • Sie haben die Pflicht alle Ausgangsrechnungen uns vorzulegen, die Sie für die ausgeführten Leistungen im betreffenden Zeitraum ausgestellt haben. In diesem Hinsicht betonen wir erneut folgendes:
    • Eine sonstige Leistung gilt als ausgeführt mit der Leistungszeitpunkt ihrer Ausführung und ordnungsgemäßer Beendigung. Wenn eine sonstige Leistung am 05.01.2021 ausgeführt wurde, dann gehört Ihre Ausgangsrechnung im Januar 2021 und diese Leistung muss bis zum 25.02.2021 gemeldet werden. Unerheblich dagegen ist der Zeitraum, an den Sie das Geld für Ihre Leistung erhalten haben.
    • Eine iGL gilt als durchgeführt, wenn Sie die Warenlieferung durchgeführt haben. Der Erhalt der Ware muss der Warenempfänger in dem anderen EU-Staat mittels einer Gelangensbescheinigung bestätigen. Diese, vom Empfänger unterschriebene Gelangensbescheinigung samt Logistikunterlagen und die rechtzeitige Meldung der ZM gewährt Ihnen die Steuerfreiheit. Beispiel: Warenlieferung durchgeführt am 21.01.2021. Ihre Ausgangsrechnung gehört im Januar 2021. Abgabe der ZM bis zum 25.02.2021. Unerheblich dagegen ist der Zeitraum, an den Sie das Geld für Ihre Leistung erhalten haben.