BGH-Urteil: Fitnessstudiomitglieder haben Anspruch auf Rückzahlung!

BGH-Urteil: Fitnessstudiomitglieder haben Anspruch auf Rückzahlung!

Der Bundesgerichtshof hat im Streit zwischen Kunden und Fitnessstudios aufgrund coronabedingter Schließungen eine wegweisende Entscheidung gefällt. Nach den Karlsruher Richtern haben Mitglieder von Kraftsport-Studios einen Anspruch auf Rückzahlung ihrer bereits bezahlten Mitgliedsbeiträge, die während Monaten coronabedingter Zwangsschließungen eingezogen wurden. Zudem lehnte der Gerichtshof Vertragsanpassungen oder Verlängerungen von Verträgen als Ausgleichsmodell ab.

Mitglieder eines Fitnessstudios, die während coronabedingter Schließungen weiter ihre Beiträge bezahlt haben, können diese zurückverlangen. So entschied es der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 4. März 2022. Im konkreten Fall war im Mai 2019 eine zweijährige Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio abgeschlossen worden. Jedoch konnte dem Kunden aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 16. März bis 4. Juni 2020 kein Training angeboten werden. Aufgrund der Beschlüsse der Bundesregierung musste das Studio schließen. Jedoch wurde dem Mitglied weiterhin der Beitrag von 29,90 Euro vom Konto eingezogen.

Unmöglichkeit der Leistung: Auch Vertragsverlängerung rechtswidrig

Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Urteil fest, dass aufgrund der coronabedingten Schließung die vertraglich vereinbarte Leistung nicht eingehalten werden konnte. Seien die Beiträge trotzdem überwiesen bzw. eingezogen worden, hat das Mitglied einen Anspruch auf Rückzahlung während des Zeitraums der Schließung. Zudem sei das Modell, die Fitnessstudioverträge einfach um die Zeit der Corona-Schließung zu verlängern, nicht rechtens. Die Anwendbarkeit von § 313 Abs. 1, der eine Störung der Geschäftsgrundlage beschreibt, wurde gänzlich ausgeschlossen. Zudem existiere mit Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB (Gutschein für Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen) eine präzisere Vorschrift. Somit sind die Vertragsanpassungsansprüche unberechtigt.

Praxis: Was tun als Fitnessstudiobesitzer?

Für Fitnessstudiobesitzer kann das Urteil schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. In großer Anzahl zogen Ketten und Einzelstudios Beiträge ein, diese können nun zurückverlangt werden. Falls Sie ein Mitglied auffordert, eine Rückzahlung von Beiträgen aus der Lockdown-Zeit zu tätigen, ist eine Rückzahlung nach Ansicht des BGH-Urteils zu tätigen. Erfolgt die Rückzahlung nicht fristgemäß, können weitere Kosten auf Sie zukommen. Für eine genau Beratung des Sachverhalts wenden Sie sich an unsere Kanzlei.

Fitnessstudio: Ich möchte mein Geld zurück!

Falls Sie selbst Mitglied eines Studios sind und aufgrund Lockdown-bedingter Schließungen nicht trainieren konnten, können Sie Gelder zurückverlangen. Setzen Sie ihrem Studio eine angemessene Frist zur Rückzahlung, hier bietet sich ein 14-tägiger Zeitraum an. In Ihrem Forderungsschreiben können Sie auf das BGH – Urteil XII ZR 64/21 Bezug nehmen. Erstattet das Studio Ihre Kosten nicht, können Sie uns jederzeit kontaktieren.