Das Modell Minijob steuerrechtlich und arbeitsrechtlich erklärt

Das Modell Minijob steuerrechtlich und arbeitsrechtlich erklärt

Die wichtigsten Antworten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Zahlreiche Arbeitnehmer in Deutschland bessern ihr Einkommen durch einen Nebenverdienst in einem Minijob auf. Zudem nutzen viele Arbeitslose das „Sprungbrett Minijob“, um wieder ins Erwerbsleben eingegliedert zu werden. Der Vorteil dieses Jobmodells sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer liegt in der Begünstigung bei Steuern und Sozialabgaben.

Wir klären für Sie die wichtigsten Fragen zum Thema Minijob.




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Gibt es einen Unterschied zwischen Minijob und 450-Euro-Job?

Ja, den kann es geben. Eine geringfügige Beschäftigung wird landläufig auch als Minijob bezeichnet. Was eine geringfügige Beschäftigung ist, wird in § 8 SGB IV genauer erläutert. Demnach liegt ein Minijob vor, wenn das monatliche Einkommen 450 Euro nicht übersteigt. Hierbei handelt es sich um den klassischen 450-Euro-Job.

Eine zweite Möglichkeit für einen Minijob ist eine kurzfristige Beschäftigung von höchsten 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Hierbei ist der Anknüpfungspunkt in erster Linie die Dauer der Beschäftigung. Allerdings gibt es hier eine Einschränkung. Es handelt sich in diesen Fällen nicht um einen Minijob, wenn das Arbeitsentgelt 450 Euro im Monat übersteigt und die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird.

Hierbei gilt es noch den Unterschied zu einem Midijob zu beachten. Bei einem Midijob liegt das monatliche Erwerbseinkommen zwischen 450,01 und 850. Man spricht dabei auch von einer Beschäftigung in der sozialversicherungsrechtlichen Gleitzone. Er unterliegt zwar den üblichen Regeln der Sozialversicherung, sodass sich für Arbeitgeber kein Unterschied zu einer üblichen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ergibt. Jedoch fallen die Beiträge für den Arbeitnehmer relativ gering aus. Dadurch soll der Übergang vom Midijob zur voll sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung möglichst sanft gestaltet werden.




Wann liegt eine berufsmäßige Ausübung vor?

Eine berufsmäßige Ausübung liegt zum einen immer dann vor, wenn das monatliche Einkommen aus der Beschäftigung die Grenze von 450 Euro übersteigt.

Zum anderen ist eine berufsmäßige Ausübung auch dann gegeben, wenn es sich nicht nur um ein Nebeneinkommen zur Aufbesserung des Geldbeutels handelt, sondern mit diesem Einkommen der Lebensunterhalt bestritten werden muss. Ein typisches Beispiel hierfür ist eine Person, die bei der Agentur für Arbeit arbeitslos und für mehr als eine kurzfristige Beschäftigung arbeitssuchend gemeldet ist und gleichzeitig eine solche kurzfristige Beschäftigung ausübt. Diese Personen müssen typischerweise dieses Einkommen aufbringen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Zudem ist immer von einer Berufsmäßigkeit auszugehen, wenn die gleiche Tätigkeit ggf. bei verschiedenen Arbeitgebern für mehr als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr ausgeübt wird.

Diese Grenzen gelten unabhängig davon, ob die Beschäftigung in einem Gewerbe oder einem Privathaushalt stattfindet. Auch Privatpersonen, die beispielsweise eine Putzfrau beschäftigen, sind Arbeitgeber. Daher treffen sie die gleichen Pflichten, die auch einen gewerblichen Arbeitgeber treffen.




Wie wird die 450-Euro-Grenze berechnet?

Gerade bei einer regelmäßigen Beschäftigung kann es schnell einmal passieren, dass der Minijobber in einzelnen Monaten, etwa wegen Überstunden oder einer Krankheitsvertretung mehr als 450 Euro verdient. Es stellt sich daher die Frage, ob das bereits dazu führt, dass dadurch die Privilegien bei der Steuer und den Sozialabgaben wegfallen.

Hier können wir eine bedingte Entwarnung geben. Entscheidend ist der Gesamtverdienst im Kalenderjahr. Dieser darf die Grenze von 5.400 Euro (das entspricht 12 x 450 Euro) nicht übersteigen. Hierbei werden Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld mitgezählt. Nicht mitgezählt hingegen werden Zuschläge für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit. Diese Zuschläge sind üblicherweise ohnehin steuerfrei.

Darüber hinaus besteht eine Ausnahme für diese 5.400 Euro Marke, wenn der Mehrverdienst nicht vorhersehbar war. Dies ist etwa möglich, weil es wegen eines Krankheitsfalls zur vertretungsbedingten Mehrarbeit gekommen ist. Es ist unschädlich, wenn in solchen Fällen die Grenze von 450 Euro monatlich überschritten wird, solange diese monatliche Einkommensgrenze an höchsten 3 Monaten im Jahr überschritten wird. Dann darf das Jahreseinkommen auch ausnahmsweise über den 5.400 Euro liegen, ohne dass eine Sozialversicherungspflicht ausgelöst wird.

Bei konkreten Fällen können Sie jederzeit unsere Kanzlei für eine individuelle Einschätzung und Beratung kontaktieren.




Welche Folgen hat die berufsmäßige Ausübung einer kurzfristigen Beschäftigung?

Wird die geringfügige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt, hat das zur Folge, dass die Begünstigungen bei der Besteuerung und den Sozialabgaben wegfallen. Es besteht daher für die Beschäftigung eine Sozialversicherungspflicht.

Arbeitgeber sollten daher insbesondere bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen genau prüfen, ob bereits vorhergehende Beschäftigungszeiten im Kalenderjahr vorliegen. Denn wer als Arbeitgeber seine Pflicht zur Abführung von Sozialabgaben verletzt, der macht sich strafbar und muss mit empfindlichen Konsequenzen rechnen. Im Zweifel sollten sie sich bei der Prüfung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt unterstützen lassen.


Hilfe vom Anwalt für Arbeitsrecht

Müssen Minijobs angemeldet werden?

Ja, Minijobs müssen, wenn es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Leistung handelt, grundsätzlich mit der ersten Lohnabrechnung oder spätestens 6 Wochen nach dem Beginn der Tätigkeit in der Minijob-Zentrale angemeldet werden. In Branchen mit einem erhöhten Risiko für Schwarzarbeit gilt sogar eine sofortige Anmeldepflicht ab dem ersten Beschäftigungstag. Daneben müssen die Minijobber auch vom Arbeitgeber bei der gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet werden. Andernfalls sind diese im Fall von Arbeitsunfällen nicht versichert. Dann muss der Arbeitgeber die Unfall- und Behandlungskosten tragen.

Arbeitgeber, die der Anmeldepflicht nicht nachkommen, müssen mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro rechnen.

Eine Ausnahme von der Anmeldepflicht besteht lediglich dann, wenn eine gelegentliche unregelmäßige Tätigkeit wie etwa ein gelegentliches Babysitting vorliegt.




Welche Vorteile bieten Minijobs für den Arbeitnehmer?

Der Vorteil für Arbeitnehmer liegt insbesondere in der Privilegierung bei den Steuern und Sozialabgaben. Im Gegensatz zu einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis werden die Abgaben allein vom Arbeitgeber übernommen. Daher ist der Nettolohn zugleich auch der Bruttolohn. Zudem besteht inzwischen eine Gleichberechtigung mit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen im Hinblick auf Urlaubsanspruch, Kündigungsschutz und Mindestlohn.

Der Nachteil besteht jedoch darin, dass nur geringe Beiträge zur Rentenversicherung geleistet werden, wenn der Minijobber nicht ohnehin von der Rentenversicherungspflicht befreit ist. Dadurch entsteht ein nur sehr geringer Anspruch bei der Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.




Welche Vorteile bieten Minijobs für den Arbeitgeber?

Die Anmeldung von Minijobbern kann bei der Minijobzentrale unkompliziert online, telefonisch oder postalisch vorgenommen werden. Auch die Abrechnung der Beiträge geschieht unkompliziert. Zudem fallen die Arbeitgeberbeiträge geringer aus als bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten. Durch den Einsatz von Minijobbern kann der Arbeitgeber gut auf saisonale Belastungsschwankungen reagieren. Da für den Minijobber der Nettolohn dem Bruttolohn entspricht, kann der Arbeitgeber auch hier Lohnkosten senken, indem er einen geringeren Bruttolohn zahlt.

Darüber hinaus ergeben sich zusätzliche Vorteile für private Arbeitgeber von haushaltsnahen Dienstleistungen. Diese müssen gegenüber gewerblichen Arbeitgebern noch geringere Beiträge leisten. Außerdem werden sie zusätzlich steuerlich begünstigt. Denn es ist den privaten Arbeitgebern möglich, die Kosten des Minijobs von 20 % pro Jahr maximal bis zu 510 Euro bei der eigenen Steuerpflicht mindernd in Abzug zu bringen.




Gilt die 450 Euro Grenze auch nach der Erhöhung des Mindestlohns weiter?

Nein, mit der Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro wird auch die Einkommensgrenze für Minijobs angepasst. Diese steigt daher ab dem 01.10.2022 auf 520 Euro monatlich.




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