Ab März: Kurzzeitige Beschäftigung von Personal aus dem Ausland

Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Kurzzeitige Beschäftigung von Personal aus dem Ausland

Seit 1. März 2024 ist es so weit: Die zweite Stufe des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ist in Kraft getreten. Ein Baustein davon ist die sog. kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung, womit es Unternehmen möglich gemacht wird, in besonders arbeitsintensiven Zeiten kurzfristig ausländische Arbeitnehmer einzustellen.

Vielen Arbeitgebern fällt es mittlerweile schwer, in Spitzenzeiten ihrer Branchen alle notwendigen Stellen zu besetzen. Die kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung, die das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ergänzt, eröffnet Betrieben nun die Möglichkeit, ausländische Arbeitnehmer für einen Zeitraum von bis zu acht Monaten einzustellen. Gerade im Hotel- und Gaststättengewerbe oder an Flughäfen können diese Arbeitskräfte in der Hauptsaison Engpässe beseitigen, wenn nicht ausreichend inländisches Potenzial erschlossen werden kann.

 

Bundesagentur für Arbeit (BA) kann Zustimmung für jede Beschäftigung erteilen

Eine Berufsausbildung oder ein Hochschulabschluss sind hierbei nicht von Nöten. Die BA kann die Arbeitserlaubnis grundsätzlich für jede Beschäftigung im Inland erteilen. Unter anderem prüft die BA folgende Voraussetzungen:

  • inländische Beschäftigung von mindestens 30 Stunden/Woche
  • Bindung des Betriebs an einen Tarifvertrag sowie die Vergütung zu den tariflichen Regelungen
  • Übernahme der Reisekosten durch das Unternehmen

Die Anwerbung und Rekrutierung der Arbeitskräfte werden von den Betrieben selbst vollzogen.

 

BA: Kontingent von 25.000 Zustimmungen

Voraussetzung für die kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung ist, dass die BA eine Zulassungszahl festgelegt hat, die sich am konkreten Bedarf orientiert. Die BA hat hier folgende Festlegung getroffen:

„Es wird pro Kalenderjahr ein Kontingent in Höhe von 25.000 für Zustimmungen zu einem Aufenthaltstitel oder für die Erteilung von Arbeitserlaubnissen festgesetzt.“

Ausgenommen davon sind aktuell Erntehelfer in der Landwirtschaft. Arbeitgeber können ab 1. März bei der BA eine Arbeitserlaubnis oder eine Vorabstimmung zu einem Aufenthaltstitel für Arbeitskräfte aus dem Ausland beantragen. Seit März dieses Jahrs steht der entsprechende Online-Service zur Verfügung. Bis die oben genannte Grenze von 25.000 Zustimmungen überschritten wurde, können somit Personen aus Drittstaaten nach Deutschland einreisen und hier für einen begrenzten Zeitraum in einem tarifgebundenen Betrieb tätig werden.