EuGH: Kündigungsgründe bei befristeten Arbeitsverträgen erforderlich
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine bedeutende Entscheidung mit Blick auf die Gleichbehandlung von befristeten und unbefristeten Arbeitsverträgen getroffen (Urt. v. 20.02.2024, C-715/20). Nach einem Urteil der Richter in Luxemburg ist es erforderlich, dass Kündigungsgründe auch bei befristeten Arbeitsverträgen angegeben werden. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer aus Polen, der eine Verletzung des Nichtdiskriminierungsgrundsatzes sah.
Der EuGH hat Ende Februar ein wegweisendes Urteil zur Gleichbehandlung von befristeten und unbefristeten Arbeitsverträgen gefällt. Demnach ist auch ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer über die Gründe einer ordentlichen Kündigung zu informieren, wenn das bei dauerhaft Angestellten vorgesehen ist. Ein polnisches Gericht wandte sich an den EuGH, nachdem ein Arbeitnehmer ohne Nennung von Gründen ordentlich gekündigt worden war und darin eine Verletzung des Nichtdiskriminierungsgrundsatzes sah. Dort wurde nun entschieden, dass die polnische Regelung, die keine Begründung bei der Kündigung befristeter Arbeitsverträge vorsieht, in Widerspruch zum Unionsrecht steht, wenn bei einer Kündigung unbefristeter Arbeitsverträge die Angabe von Gründen zwingend notwendig ist.
Angestellter sieht Verstoß gegen Grundsatz der Nichtdiskriminierung
Im konkreten Fall hatte ein polnischer Arbeitgeber einen mittels befristeten Arbeitsvertrages angestellten Mitarbeiter ohne Angabe von Gründen ordentlich gekündigt. Dies entspricht den polnischen Rechtsvorschriften. Der Arbeitnehmer machte jedoch geltend, dass die Kündigung ungerechtfertigt sei und erklärte zudem, dass die fehlende Angabe von Gründen gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoße, der in polnischem und Unionsrecht verankert sei. Schließlich gelte in Polen, dass Kündigungsgründe bei der Auflösung unbefristeter Arbeitsverträge zwingend mitzuteilen sind. Das zuständige Gericht in Polen fragte den Gerichtshof, ob die unterschiedlichen Kündigungsanforderungen mit der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vereinbar sind. Zudem stellte sich die Frage, ob diese Rahmenvereinbarung überhaupt auf einen Rechtsstreit zwischen Privatpersonen anwendbar ist.
EuGH: Befristet Beschäftigte sind über die Gründe der ordentlichen Kündigung zu informieren
Die Entscheidung des EuGH fiel eindeutig aus: Ein befristet beschäftigter Angestellter müsse über die Gründe seiner ordentlichen Kündigung informiert werden, wenn vorgesehen ist, dass unbefristet Beschäftigten diese Informationen genannt werden. Unionsrecht stehe hier einer nationalen Regelung entgegen, nach der ein Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung bei unbefristet angestellten Mitarbeitern begründen müsse, bei befristet Angestellten jedoch nicht. Letztgenannten werde eine Information vorenthalten, die jedoch notwendig ist, um zu beurteilen, ob die Kündigung ungerechtfertigt ist und gerichtlich dagegen vorgegangen werden kann. Diese Ungleichbehandlung verletze das Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, womit das nationale Gericht, das über den Rechtsstreit zweier Privatpersonen zu entscheiden hat, die nationale Regelung unangewendet lassen müsse, soweit es diese nicht unionsrechtskonform auslegen kann.
EuGH-Entscheidung stärkt Gleichbehandlung der unterschiedlichen Arbeitsverhältnisse
Die Entscheidung des EuGH stellt einen wichtigen Schritt zur Sicherstellung der Gleichbehandlung befristeter und unbefristeter Arbeitsverhältnisse dar. Das Urteil stellte klar, dass die auf einen Zeitraum beschränkte Natur des Beschäftigungsverhältnisses die schlechtere Behandlung befristet Beschäftigter nicht rechtfertige. Auch die Flexibilität befristeter Arbeitsverhältnisse werde durch die Angabe von Kündigungsgründen nicht beeinträchtigt.