Diskriminierende Stellenanzeigen auf eBay Kleinanzeigen: Schadensersatzforderungen sind rechtens

Diskriminierende Stellenanzeigen auf eBay Kleinanzeigen: Schadensersatzforderungen sind rechtens

Das Internetportal eBay Kleinanzeigen erfreut sich immer größerer Beliebtheit bei Arbeitgebern, um neue Angestellte zu finden. Doch auch auf dem Portal gelten ähnliche Richtlinien wie auf dem klassischen Weg. Klar ist, dass kein Bewerber wegen seiner Herkunft, Religion oder seines Geschlechts benachteiligt behandelt werden darf. Falls das doch passiert, drohen dem Unternehmen saftige Strafen. So geschehen am 21. Juni 2022, als das Landgericht in Schleswig-Holstein einem Kläger eine Entschädigung von drei Bruttomonatsgehältern zusprach.

 

Bewerbung auf Sekretariatsstelle: Mann klagt wegen Diskriminierung

Der klagende Bewerber hatte sich auf dem Onlineportal eBay Kleinanzeigen auf eine Stelle eines Unternehmens im Kreis Steinburg beworben, wo es wörtlich hieß, dass eine „Sekretärin gesucht“ werde. In der Stellenbeschreibung hieß es wiederum: „Wir suchen eine Sekretärin ab sofort.“ Der Kläger erklärte sein Interesse und bewarb sich beim Unternehmen. Er begründete seine Bewerbung mit einem anstehenden Umzug, seiner Berufserfahrung, Kenntnissen in Word, Excel und über Gesetze sowie praktischer Erfahrung über Lieferscheine und Rechnungen. Mit der Formel „Ich bewerbe mich hiermit auf ihrer Stelle. …“ vollendete der Mann seine Bewerbung im Chat des Portals.

Das Unternehmen lehnt den Bewerber anschließend mit der Begründung ab, dass eine Frau für die ausgeschriebene Stelle gesucht werde: „Wir suchen eine Dame als Sekretärin.“ Der Mann machte schließlich eine Entschädigung von drei Bruttomonatsgehältern gegenüber dem Unternehmen geltend. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein gab dem Bewerber Recht (2 Sa 21/22), nachdem das zuständige Arbeitsgericht Elmshorn zunächst entschieden hatte, dass der Kläger keinen Bewerberstatus habe und somit auch keine Entschädigung verlangen dürfe. (4 Ca 592 a/21).

 

LAG: Bewerbung nicht rechtsmissbräuchlich, Entschädigung ist zu zahlen

Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass der für die Geltendmachung von Entschädigung erforderliche Status eines Bewerbers auch über das Onlineportal eBay-Kleinanzeigen gegeben sei. Ein Unternehmen, dass eine Stellenausschreibung auf dem Portal veröffentlicht, müsse damit rechnen, dass sich Menschen auf diese Stellen in der Chatfunktion von eBay bewerben und nicht, wie normal üblich, schriftlich mit beigefügten Unterlagen. Einzig wichtig sei, dass die Person des Bewerbers klar zu identifizieren ist. Gesetzlich nicht vorgesehen sind bestimmte Angaben zur Person, die zwingend gemacht werden müssen. Die Bewerbung war somit nicht rechtsmissbräuchlich. Zudem sei aufgrund des Anzeigentextes des Unternehmens und der Absage des Arbeitgebers offensichtlich, dass der Kläger aufgrund seines Geschlechts benachteiligt wurde.

Die Höhe des geforderten Schadensersatzes von drei Gehältern über jeweils 2.600 Euro brutto sei nicht überzogen. Im Hamburger Umland sind sogar einhundert Euro pro Monat mehr die Regel. Somit ist die Klage in Höhe von 7.800 Euro nicht zu hoch angesetzt.